Konkurrenzklausel umgehen & Möglichkeiten, Rechtsfolgen & mehr
Wie man eine Konkurrenzklausel umgehen kann, ohne eine Strafe zu erhalten, ist eine Frage, die sich viele Arbeitnehmer nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses stellen. Dabei ist es wichtig, die Möglichkeiten hierfür zu verstehen, um sich nicht in eine missliche Lage zu bringen. Im folgenden Artikel lernen Sie grundlegende Aspekte zur Vermeidung der Wettbewerbsklausel sowie häufige Konflikte rund um dieses Thema näher kennen. Sie erfahren zudem auch, mit welchen rechtmäßigen Optionen Sie eine Konkurrenzklausel umgehen können.
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- Grundlage von Konkurrenzklauseln ist §2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG).
- Arbeitnehmer können diese Klausel ablehnen
- Nicht bei jeder Kündigung kommt die Wettbewerbsklausel zum Einsatz.
- Man kann die Konkurrenzklausel umgehen, wenn man ihre Unzulässigkeit nachweisen kann.
- Bei einer vereinbarten Wettbewerbsklausel von mehr als einem Jahr ist sie ungültig.
- bei minderjährigen Arbeitnehmern ist die Klausel ungültig
Grundsätzliches zur Konkurrenzklausel
Die Konkurrenzklausel schränkt österreichische Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses in der Ausübung ihrer Tätigkeit ein. Diese Begrenzung ergibt sich daraus, dass dadurch ein Wechsel in derselben Branche entweder zur Konkurrenz oder als selbständiges Unternehmen verhindert wird. Solch eine Klausel ist gemäß § 2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) maximal bis zu einem Jahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses zulässig. Wer gegen diese Wettbewerbsklausel verstößt, muss oft mit hohen Vertragsstrafen rechnen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Arbeitnehmer stets zur Einhaltung dieser Beschränkung verpflichtet sind, es gibt auch Möglichkeiten, wie Sie die Konkurrenzklausel umgehen können.
Unterschied zum Wettbewerbsverbot (umgehen)
Rechtlich gesehen unterscheidet sich das Konkurrenzverbot nach § 7 des Angestelltengesetzes (AngG) von der Wettbewerbsklausel durch den Zeitraum der Gültigkeit. Während das Verbot die Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, gilt die Konkurrenzklausel gemäß § 2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) für die Dauer danach. Dementsprechend gibt es hierfür auch andere Optionen, wie man das Wettbewerbsverbot umgehen kann.
Zunächst ist es bei einer angestrebten Nebentätigkeit ohnehin erforderlich, die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, um nicht gegen das Konkurrenzverbot zu verstoßen. Wenn sich allerdings im Vertrag für Teilzeitkräfte ein allgemeiner Ausschluss für Nebenbeschäftigungen findet, dann ist diese Untersagung unzulässig und muss vom Arbeitnehmer nicht eingehalten werden. Wer im Gegensatz dazu die Konkurrenzklausel umgehen möchte, muss den ehemaligen Dienstgeber nicht unbedingt darüber in Kenntnis setzen, sich aber über die zulässigen Optionen hierfür informieren.
Möglichkeiten eine Konkurrenzklausel zu umgehen
Damit eine Wettbewerbsklausel überhaupt gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Will ein Arbeitnehmer also eine Konkurrenzklausel umgehen, kann er hierbei ansetzen und belegen, dass diese unzulässig ist. Wurde beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses länger als ein Jahr nicht in derselben Branche tätig sein darf, widerspricht dies §2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) und ist somit ungültig. Auch bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung ist eine vereinbarte Wettbewerbsklausel unzulässig. Hat zudem das Verhalten des Vorgesetzten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten geführt, ist sie ebenfalls wirkungslos. Kurz um, in all diesen Fällen ist es durchaus möglich, eine Konkurrenzklausel zu umgehen.
Abgesehen von dem Zeitraum und der Art der Kündigung heißt es in § 2c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), dass eine Konkurrenzklausel nicht mit minderjährigen Mitarbeitern vereinbart werden darf. Auch wenn durch diese Begrenzung der Beschäftigte seinen Beruf gar nicht mehr ausüben und dadurch in eine finanzielle Notlage geraten könnte, kann er die Konkurrenzklausel umgehen beziehungsweise nicht beachten. Dies bedeutet, dass er dann auch in dem Zeitraum, für den die Klausel ausgemacht wurde, seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachgehen darf. Wenn also einer der genannten Umstände in der eigenen Situation vorliegt, dann kann man auch ohne konkrete Zustimmung des Arbeitgebers im selben Wirtschaftszweig während der vereinbarten Zeit beschäftigt sein oder auf selbständiger Basis arbeiten.
Gründe & Beispiele eine Konkurrenzklausel zu umgehen
Möglichkeit | Beispiel |
---|---|
Unzulässigkeit aufgrund zu lange Dauer | Wenn das Arbeitsverhältnis am 31.03.2022 geendet hat und die Konkurrenzklausel bis zum 31.05.2023 vereinbart wurde, ist sie ungültig und muss nicht beachtet werden. |
Unzulässigkeit aufgrund grundlose Entlassung | Wird der Arbeitnehmer ohne Angabe eines zulässigen Grundes fristlos gekündigt, muss er auch die Wettbewerbsklausel nicht mehr einhalten. |
Verhalten des Arbeitgebers als Kündigungsgrund | Führt beispielsweise Mobbing durch den Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter, verliert die Kündigungsklausel ihre Gültigkeit. |
Beschränkung= Berufsverbot | Können Sie bei Einhaltung der Konkurrenzklausel keiner Arbeit nachgehen und würden deshalb in finanzielle Schwierigkeiten kommen, können Sie die Konkurrenzklausel umgehen. |
Vergütung bei Beendigung unter einer gewissen Grenze (Vereinbarungen ab 29.12.2015) | Die Vergütung muss am Ende des Beschäftigungsverhältnisses unter 3.900 Euro brutto (Stand 2023) liegen, damit die Konkurrenzklausel unzulässig ist. |
Vergütung bei Beendigung unter einer gewissen Grenze (Vereinbarungen vor 29.12.2015) | Wenn ein Arbeitsvertrag vor diesem Datum gekündigt wurde, liegt die Grenze für die Zulässigkeit der Konkurrenzklausel bei über 3.315 (Stand 2023) Euro. |
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Konkurrenzklausel umgehen: mögliche Rechtsfolgen
In Bezug auf das Thema “Konkurrenzklausel umgehen” kommt es im rechtlichen Alltag häufig zu Unstimmigkeiten zwischen den ehemaligen Vertragspartnern. So kann beispielsweise der Arbeitgeber die Unzulässigkeit der Wettbewerbsklausel leugnen und seinen ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz verklagen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann nachweisen können, dass dieser Bestandteil des Arbeitsvertrages tatsächlich ungültig ist. Nur so kann er auch belegen, dass er zulässig die Konkurrenzklausel umgangen hat.
Ein weiterer Konflikt in diesem Zusammenhang kann die falsche Verdächtigung eines ehemaligen Mitarbeiters sein, die Wettbewerbsklausel missachtet zu haben. Wenn es um einen solchen Verdacht geht, muss der frühere Arbeitnehmer beweisen können, dass dies nicht der Fall ist, um eine Konventionalstrafe zu vermeiden. Die wohl größte Herausforderung für jemanden, der die Konkurrenzklausel umgehen möchte, ist der Nachweis für die Unzulässigkeit.
Als rechtlicher Laie weiß man oft nicht, wann eine Wettbewerbsklausel nicht rechtmäßig ist und deshalb nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr berücksichtigt werden muss. Wenn man also nicht bereits vor dem Beginn den Arbeitsvertrag prüfen lässt und dadurch von der Ungültigkeit erfährt, sollte man ihn spätestens nach dem Kündigungsausspruch untersuchen lassen. Dadurch kann die betroffene Person noch vor der tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses herausfinden, ob sie sich anschließend für maximal ein Jahr daran halten muss oder nicht.
So kann Sie ein Anwalt unterstützen
Ein Anwalt für Arbeitsrecht übernimmt im Zusammenhang mit der Vermeidung der Wettbewerbsklausel zahlreiche Aufgaben für seinen Mandanten. So weiß er durch die Kenntnis der Rechtslage dieser Thematik, wie Arbeitnehmer auf eine ordnungsgemäße Art und Weise die Konkurrenzklausel umgehen können. Durch die juristische Beratung hierbei kann man also Fehler vermeiden, die möglicherweise sogar zu hohen Konventionalstrafen führen würden. Zudem kann er durch die Untersuchung Ihrer Situation auch feststellen, ob die Wettbewerbsklausel überhaupt zulässig ist. Auch wenn der Mandant bezichtigt wird, gegen diesen vertraglichen Inhalt verstoßen zu haben, ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner. Dieser kann die Lage überprüfen und Ihnen dabei helfen, die Strafe entweder vollständig abzuwenden oder zumindest zu mindern.
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