Kurzarbeit § Voraussetzungen, Vorteile & mehr
Stellen Sie sich vor: ein Ladenlokal eröffnet, aber keiner geht hin. Was das bedeutet, ist klar: keine Kunden, kein Umsatz, hohe Ausgaben und rote Zahlen am Ende des Monats. Sind Unternehmen von Krisen betroffen, so ist es manchmal notwendig außergewöhnliche arbeitsrechtliche Schritte zu gehen: Kurzarbeit ist dabei ein probates Mittel, um Mitarbeiter und Unternehmer abzusichern. In diesem Beitrag erfährst du alles, was du zum Thema Kurzarbeit als Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen musst – von Sinn und Zweck über die Voraussetzungen bis hin zu Besonderheiten…
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- Kurzarbeit reduziert die Arbeitszeit bestimmter Angestellter und senkt so die Kosten für das Unternehmen.
- Voraussetzungen sind eine wirtschaftliche Notlage, keine anderen Möglichkeiten, eine Sozialpartnervereinbarung / Kurzarbeitsvereinbarung, die Abstimmung mit dem AMS und die Beantragung von Kurzarbeitsbeihilfe.
- Das Kurzarbeitergeld wird vom Staat im Zuge der Kurzarbeitsbeihilfe erstattet.
- Es gibt eine zeitliche Beschränkung auf 6 Monate mit Option auf Verlängerung.
- Nebenerwerb des Arbeitnehmers ist während der Kurzarbeit grds. erlaubt.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit beschreibt einen Zustand, der dann eintreten sollte, wenn unerwartet schwierige – nicht saisonbedingte – wirtschaftliche Krisen auftreten. Das Unternehmen soll davor geschützt werden, dass es an den laufenden Kosten insolvent geht, sobald die Kunden ausbleiben. Aber auch die Angestellten sollen geschützt werden. Es wird darauf Wert gelegt, dass der in Kurzarbeit gehende Mitarbeiter ausdrücklich nicht entlassen wird. Außerdem bekommen Arbeitnehmer in Kurzarbeit weiterhin einen großen Teil ihrer Vergütung.
Wie die Kurzarbeit im Einzelnen abläuft, lässt sich recht flexibel an Hand des Lebenssachverhaltes gestalten. Sollten Sie eine Firma haben, so müssen Sie nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken – es kann auch eine stückweise Reduktion der Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiter erfolgen. Trotzdem gibt es Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Die rechtliche Grundlage für die Kurzarbeit, das Kurzarbeitergeld und die Voraussetzungen sind in § 37 b Arbeitsmarktservicegesetz zu finden. Was dort genau geregelt ist, erfahren Sie gleich!
Sonderfall: Corona Kurzarbeit
Lange Zeit war es eher eine Seltenheit, dass Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt wurden. Häufig waren die gesetzlichen Voraussetzungen einfach nicht gegeben. Das hat sich mit der 2020 beginnenden Covid-Pandemie geändert. Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus haben wirtschaftlich viele Unternehmen schwer getroffen, sodass Kurzarbeitsbeihilfe ein überragendes Thema wurde. Dementsprechend wurde eine rechtliche Erweiterung in Form der „Richtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe“ (KUA-COVID-19) vorgenommen. Hier gibt es einige Sonderregelungen, auf die wir auch im Laufe des Beitrags immer wieder zurückkommen werden.
Vorteile der Kurzarbeit
Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
---|---|
Kann Ressourcen einsparen | Wird nicht gekündigt |
Know-How, Erfahrung und Loyalität in der Firma behalten | Bekommt teilweise weiter Vergütung |
Einfacher Wiedereinstieg nach Krise | Schutz vor wirtschaftlichen Krisen |
Kann einen Anspruch auf staatliche Beihilfe haben |
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Der Gesetzgeber möchte mit der Kurzarbeit sowohl den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Notlagen schützen. Die Anforderungen für die geforderte Lage sind vergleichsweise hoch. Außerdem ist eine enge Zusammenarbeit mit dem AMS und der Abschluss eines Sozialpartnervertrages nötig. Gesetzlich festgelegt sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit in § 37 b Arbeitsmarktservicegesetz:
Es muss eine nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Notlage vorliegen. Sie können also nicht einfach so, weil Ihnen aufgrund des schlechten Wetters die Gäste ausbleiben, Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken und Beihilfe beantragen.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS muss rechtzeitig verständigt worden sein und es muss zu einer Beratung mit dem Betriebsrat, der Mitarbeitervertretung oder jedem Mitarbeiter gekommen sein. Kurzarbeit ist eine sogenannte „Ultima Ratio“. Das bedeutet so viel wie „letztes Mittel“. Sprich: Kurzarbeit kommt nur dann in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten ausscheiden. Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitsmarktservice, dem Betriebsrat und zuständigen Gewerkschaften eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen. Diese Kurzarbeitsvereinbarung wird in der KUA-COVID-19 6.4.3.1 weiter konkretisiert. Es muss sich über folgende Aspekte geeinigt werden:
- Übergeordnet: Nähere Bedingungen der Kurzarbeit
- Geltungsbereich der Kurzarbeitsvereinbarung
- Dauer der Vereinbarung
- Festlegung wie viel der Arbeitszeit wegfallen soll
- Regelung des Entgeltanspruchs / Kurarbeitergeldes
- Vertragliche Fixierung der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes
Müssen alle Beschäftigten in Kurzarbeit?
In manchen Fällen ist der anfallende Arbeitsaufwand nicht vollständig entfallen, sondern es wird nur weniger Manpower benötigt. Dann stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, einzelne Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, während andere weiterhin Vollzeit arbeiten? Im Zuge der Sozialpartnervereinbarung wird festgelegt, wann Kurzarbeit wie stark angehen soll. Es muss zu einer gütlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (z.B. Gewerkschaft / Betriebsrat o.ä.) kommen. Nur so können alle Interessen gewahrt werden. Es ist aber durchaus zulässig, dass Mitarbeiter mit unterschiedlichen Tätigkeiten, Erfahrung und Kompetenzen unterschiedlich in Kurzarbeit geschickt werden. Hierbei können Unternehmer folgende Entscheidungen treffen:
- Enscheidung dass spezielle Fachleute weiterhin Vollzeit arbeiten
- Einzelne Abteilungen oder Mitarbeiter können zu unterschiedlichen Zeiten in die Kurzarbeit geschickt werden
Für eine rechtssichere Ausgestaltung einer Kurzarbeitsvereinbarung empfiehlt es sich stets einen Anwalt aufzusuchen. Auch bei anderen Unsicherheiten bezüglich der aktuell aufgewühlten Rechtslage bezüglich Kurzarbeitergeld und Co. ist ein Anwalt die Anlaufstelle Ihres Vertrauens.
Kurzarbeitergeld: Entschädigung für Mitarbeiter
In Kurzarbeit soll niemand verarmen, deshalb sind Ersatzzahlungen vorgesehen. Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit darf für einen Mitarbeiter seit Phase 3 (ab 01.10.2020 für 6 Monate) maximal 80 Prozent betragen (in Ausnahmen 90 Prozent). Dabei darf ein Wert von 20 Prozent aber wiederum nicht unterschritten werden. Kurzarbeitergeld bekommen prinzipiell alle Arbeitnehmer, Lehrlinge und auch Mitglieder geschäftsführender Organe. Einzige Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter im Sinne der / über das Sozialversicherungsgesetz versichert sein muss. Maßgeblich für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist das Bruttoentgelt des letzten voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit. Zulagen und Zuschläge zählen dazu, während das Überstundenentgelt nicht einberechnet wird (Bemessungsgrundlage). Das Entgelt bzw. die Vergütung (brutto Betrag) ist meist auch im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Legal definiert wird es im Gesetz in § 49 I ASVG.
- Bruttoentgelt bis 1.700 Euro = 90 % Kurzarbeitergeld
- Bruttoentgelt zw. 1.700 und 2.685 Euro = 85 % Kurzarbeitergeld
- Bruttoentgelt höher als 2.685 Euro = 80 % Kurzarbeitergeld
- Lehrlingsentgelt = 100% Kurzarbeitergeld
Nun ist die Frage: Woher kommt das Geld? Und muss der Arbeitgeber aus eigener Tasche zahlen? Das wäre unsinnig, da er so seine Kosten nur um 10 bis maximal 20 Prozent reduzieren könnte. Tatsächlich wird die Ersatzleistung bzw. das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber an die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter ausgezahlt. Der Betrag wird aber wiederum vom Arbeitsmarktservice in Form einer Beihilfe zurückerstattet.
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Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld in Österreich?
Die Förderdauer liegt derzeit bei 6 Monaten. Die Phase 3 der Kurzarbeit hat am 01.10.2020 begonnen und erstreckt sich bis zum 31. März 2021. Der Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe ergibt sich aus der Sondergesetzgebung. Dabei soll der Arbeitnehmer nur die Kosten tragen, die tatsächlich durch Arbeitsleistung anfallen. Die Abrechnung erfolgt entweder über die AMS-Webanwendung oder bald auch (ab 16.11.2020) über eine AMS-Excel Projektdatei. Kurz gesagt: Die Kurzarbeitsbeihilfe soll die Kosten ersetzen, die ganz konkret durch die Kurzarbeit anfallen. Was genau das ist, wird in 6.6 der KUA-COVID-19 geregelt. Die Beihilfe soll sich erstrecken auf:
- die Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten, die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer/Lehrling von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als Entschädigung für den Verdienstausfall für entfallene Arbeitsstunden gebührt;
- die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten;
- die höheren Beiträge zur Sozialversicherung.
Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe einbringen
Wenn Sie eine Beihilfe für die Kurzarbeit beantragen möchten, dann ausschließlich über Ihr eAMS-Konto. Es gibt folgende Antragsarten: Erstgewährung, Änderung einer laufenden Kurzarbeit oder die Verlängerung. Folgende Angaben sind unter anderem zwingend erforderlich:
- Beschäftigtenstand
- Geplanter Kurzarbeitszeitraum
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter in den jeweiligen Einkommensgruppen
- Durchschnittliches Bruttoentgelt in den jeweiligen Einkommensgruppen
- Summe der voraussichtlichen Ausfallstunden
So unterstützt Sie ein Anwalt bei der Kurzarbeit
Ein Anwalt kann Unternehmen dabei unterstützen, die rechtlichen Anforderungen der Kurzarbeit zu erfüllen und somit mögliche Strafen oder Haftungsrisiken zu vermeiden. Ein Anwalt kann Unternehmen auch bei der Beantragung von Kurzarbeitsbeihilfen unterstützen und sicherstellen, dass die Abwicklung des Verfahrens ordnungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus kann ein Anwalt Unternehmen bei der Überprüfung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der Kurzarbeit beraten, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Zusammenfassend kann ein Anwalt bei der Kurzarbeit in Österreich eine wertvolle Unterstützung für Unternehmen sein, um sicherzustellen, dass sie sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich schützen.
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