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Mutterschutz § Kündigungsschutz, Meldepflicht & mehr

Das Thema Mutterschutz betrifft viele Frauen in Österreich, die während oder kurz vor ihrer Schwangerschaft arbeiten. Dieser speziell vom Gesetzgeber vorgegebene Schutz werdender Mütter umfasst eine Reihe von Schutzmaßnahmen, die dazu dienen, die Gesundheit und Sicherheit der werdenden Mütter und ihrer ungeborenen Kinder zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang widmen wir uns im nun folgenden Artikel mit der aktuellen Rechtslage in Österreich bezüglich des Mutterschutzes und erläutern Ihnen die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen.

Ein Beitrag der:
Anwaltfinden Redaktion
Rechtsproblem im Mutterschutz?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Mutterschutz

In Österreich ist der Mutterschutz gesetzlich geregelt und wird durch das Mutterschutzgesetz (MSchG) festgelegt. Das Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern am Arbeitsplatz. Es regelt beispielsweise den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt, das Verbot bestimmter Tätigkeiten und die Gewährleistung von Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um die Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Frauen und stillenden Müttern am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in Österreich arbeiten, unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis oder ihrer Staatsangehörigkeit.

Kein Mutterschutz für Selbstständige
Für Unternehmerinnen und grundsätzlich selbstständig erwerbstätige Frauen gilt das Mutterschutzgesetz und somit der gesetzliche Schutz werdender Mütter nicht. Für arbeitnehmerähnliche freie Arbeitnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote und eingeschränkter Kündigungsschutz

Unterschied zwischen Mutterschutz und Karenz

In Österreich gibt es einen Unterschied zwischen Mutterschutz und Karenz. Der Mutterschutzzeitraum beginnt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit haben Mütter Anspruch auf Wochengeld, das vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse gezahlt wird. Während des Mutterschutzes dürfen Frauen nicht arbeiten, es sei denn, es handelt sich um leichte Tätigkeiten, die ihre Gesundheit nicht gefährden.

Die Karenz hingegen ist ein unbezahlter Urlaub, den Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Mütter haben in Österreich Anspruch auf eine Karenzzeit von bis zu 2 Jahren. Während dieser Zeit besteht ein Kündigungsschutz und es gibt die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit. Darüber hinaus können Eltern auch Kinderbetreuungsgeld (ehemals Karenzgeld) beantragen, um ihre finanzielle Situation während der Karenzzeit abzusichern.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Mutterschutz und Karenz in Österreich gesetzlich geregelt ist. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schutz werdender Mütter sowie der Karenz zu informieren und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Meldepflicht der Schwangerschaft

Damit Arbeitgeber ihre Verpflichtungen im Sinne der Mutterschutzbestimmungen einhalten können, müssen Sie umgehend nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft über diese informiert werden. Die werdende Mutter hat also mit Bestätigung der Schwangerschaft durch den Arzt die Pflicht, den Arbeitgeber einerseits über die Schwangerschaft, andererseits aber auch direkt über den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren. Sobald dies getan wurde, steht die werdende Mutter unter einem besonderen Kündigungsschutz der im §10 Mutterschutzgesetz (MSchG) geregelt wird. Weitere Pflichten der werdenden Mutter im Zuge der Schwangerschaft sind:

  • Auf Anfrage Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Schwangerschaft
  • 4 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes – Hinweis auf Schutzfrist
  • Im Falle einer vorzeitigen Geburt, muss der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt werden

Doch nicht nur die werdende Mutter hat sogenannte Melde- und Informationspflichten. Auch Arbeitgeber haben in Verbindung mit einer Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unterschiedliche Pflichten. So muss der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Bekanntgabe den Kündigungsschutz der werdenden Mutter wahren und umgehend das Arbeitsinspektorat über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Eine Kopie dieser Bekanntgabe ist zudem der Mitarbeiterin umgehend nach Meldung zu übergeben. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber während der Schwangerschaft seiner Fürsorgepflicht nachkommen und gegebenenfalls geltende Beschäftigungsverbote (die dem Schutz der Mutter sowie ihrem ungeborenen Kind dienen) einhalten. Auch liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen, die benötigt wird, um das Wochengeld beantragen zu können.

Beschäftigungsverbote für Schwangere

Das österreichische Arbeitsrecht bietet umfangreiche Schutzbestimmungen für schwangere Arbeitnehmerinnen. Eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Dieses Verbot soll sicherstellen, dass schwangere Frauen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden könnten. In Österreich ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft gesetzlich geregelt und wird von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern strikt beachtet. Im Folgenden sollen die wichtigsten Aspekte des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft erläutert werden.

Verbote Tätigkeiten während der Schwangerschaft

Schwangeren Arbeitnehmerinnen ist es verboten, Tätigkeiten auszuüben, die eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung für ihre eigene Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes darstellen könnten. Dazu gehören insbesondere Arbeiten, bei denen hohe körperliche Belastungen auftreten, wie das Heben oder Tragen schwerer Lasten, sowie Tätigkeiten, die mit schädlichen Stoffen oder Strahlenbelastung verbunden sind. Auch Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Überstunden sind für schwangere Frauen verboten, es sei denn, es besteht ausdrücklich das Einverständnis der Arbeitnehmerin und eine ärztliche Bestätigung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Mitarbeiterinnen über diese Bestimmungen aufzuklären und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um das Beschäftigungsverbot einzuhalten. Konkret benennt der Gesetzgeber folgende Tätigkeiten die von Schwangeren im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterlassen sind:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Überwiegende Tätigkeit im Stehen
  • Tätigkeiten mit Gefahr einer Berufserkrankung
  • Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen sind (Hitze, Kälte, Nässe, Einwirkung von Strahlen, biologische Stoffe, elektromagnetische Felder etc.)
  • Tätigkeiten mit hoher Fuß Beanspruchung
  • Tätigkeiten auf Beförderungsmitteln
  • Akkordarbeiten
  • Tätigkeiten im ständigen Sitzen
  • Tätigkeiten mit hoher Unfallgefahr
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Beschäftigungsverbote vor Entbindung

Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt ist ein Teil des Mutterschutzes. Die Dienstnehmerin darf 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot), wobei die Schutzfrist anhand eines ärztlichen Attests berechnet wird. Diese Frist kann sich verkürzen oder verlängern, je nachdem, wann die Entbindung tatsächlich erfolgt. Umgangssprachlich als „vorzeitiger Mutterschutz“ bezeichnet, kann die Dienstnehmerin durch ein Attest im Rahmen des individuellen Beschäftigungsverbots früher freigestellt werden. Dies geschieht, wenn die Gesundheit des Kindes und der Mutter durch die weitere Beschäftigung gefährdet wäre.

Beschäftigungsverbot nach der Geburt

Bis 8 Wochen nach der Geburt dürfen Dienstnehmerinnen nicht beschäftigt werden. Bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen. Wurde die Frist vor der Geburt verkürzt, dann kann sie um die entsprechende Dauer nach der Geburt verlängert werden (maximal auf 16 Wochen). Bei einer Totgeburt beträgt die Schutzfrist 8 bis 16 Wochen. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit nach der Geburt der Dienstnehmerin vor, muss der Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Darüber hinaus gelten gemäß Bestimmungen des Mutterschutzes noch 12 Wochen lang folgende Arbeiten als verboten:

  • Schwere Lasten heben und tragen
  • Tätigkeiten, die hauptsächlich im Stehen zu verrichten sind
  • Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit vorliegt
  • Arbeiten bei denen gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, elektromagnetische Felder, Hitze, Kälte oder Nässe die Gesundheit der Mutter schädigen
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit etc.
Anspruch auf Wochengeld
Während des Beschäftigungsverbots besteht Anspruch auf Wochengeld beim Mutterschutz. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Auch für stillende Mütter gibt es laut Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Vorschriften für den Arbeitgeber. Die Mütter müssen den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie stillen. Außerdem müssen sie ihn über das Ende der Stillzeit in Kenntnis setzen. Für stillende Mütter bestehen dieselben Einschränkungen im Bezug auf das Beschäftigungsverbot wie bereits im oberen Abschnitt genannt. Während der Stillzeit dürfen sie keine schweren Lasten heben oder tragen, Akkordarbeit oder Fließbandarbeit verrichten sowie Tätigkeiten, bei welchen die Gefahr einer Berufserkrankung oder Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, elektromagnetischen Feldern, Hitze, Kälte oder Nässe gegeben ist.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der Dienstnehmerin Zeit zum Stillen gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4.5 h/Tag steht ihr eine Stillzeit von 45 Minuten zu, bei 8 oder mehr Stunden pro Tag zweimal je 45 Minuten. Während der Stillpausen kann entweder eine Betreuungsperson das Kind zum Stillen an den Arbeitsplatz bringen, die Mutter kann nach Hause gehen oder sie nutzt die Zeit zum Abpumpen der Muttermilch. Das österreichische Recht sieht keine Altersbeschränkung des Kindes für das Recht auf Stillpausen vor. Solange die Mutter das Kind stillen möchte, müssen die Pausen vom Arbeitgeber gewährt werden.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Neben einem Beschäftigungsverbot genießen schwangere Dienstnehmerinnen auch einen Kündigungsschutz, welcher 4 Monate nach der Geburt endet oder 4 Wochen nach Ende der Karenzzeit. Schwangere können nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden. Wurde eine schwangere Dienstnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste, kann sie bis 5 Tage nach der Entlassung bekannt geben, dass sie schwanger ist. Die Kündigung ist dann ungültig. Erfährt die werdende Mutter selbst erst von der Schwangerschaft nach diesen 5 Arbeitstagen, ist die Kündigung unwirksam. Zudem können Arbeitnehmerinnen im Falle einer Fehlgeburt für eine Zeit von 4 Wochen nicht gekündigt werden.

Sie wurden im Mutterschutz gekündigt?

Wann ist eine Kündigung trotz Kündigungsschutz möglich?

Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende des Mutterschutzes ist grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, es liegen außerordentliche Gründe vor, die in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft stehen, wie beispielsweise einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber jedoch den Nachweis erbringen, dass die Kündigung aufgrund von anderen Gründen erfolgt und nicht auf die Schwangerschaft oder die Mutterschaft zurückzuführen ist. Kommt der Arbeitgeber dieser Nachweispflicht nicht nach, so ist die Kündigung unwirksam und die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Wiedereinstellung. Zudem ist eine Kündigung im Mutterschutz immer dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin dieser zustimmt (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses).

Wochengeld im Mutterschutz

Ab der 8. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dürfen schwangere Dienstnehmerinnen nicht mehr beschäftigt werden und erhalten das sogenannte Wochengeld. Dieses stellt den Ersatz für das fehlende Einkommen dar und wird 8 Wochen vor dem Geburtstermin, am Tag der Entbindung und 8 Wochen nach der Geburt gewährt. Bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten sogar 12 Wochen nach der Geburt. Wurde durch ein ärztliches Attest ein frühzeitiges Beschäftigungsverbot vor Beginn der Schutzfrist verhängt, dann wird das Wochengeld auch für die Dauer des Beschäftigungsverbots geleistet. Das Wochengeld wird im Übrigen nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Krankenkassen gezahlt.

Höhe des Wochengeldes

Je nach Beschäftigungsart kann die Höhe des Wochengelds variieren. Für unselbstständige, erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengelds nach dem Nettoeinkommen der letzten Monate. Ferner wird ein Zuschlag für Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) berechnet. Die Höhe des Wochengelds für freie Dienstnehmerin richtet sich ebenfalls nach dem Einkommen. Für geringfügig beschäftigte Selbstversicherte beträgt die Höhe des Wochengelds 10,35 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2023). Bezieherinnen von Arbeitslosengeld nach AIVG erhalten im Mutterschutz ein Wochengeld von 80 % der zuletzt bezogenen Leistung.

Anspruch für Selbstständige
Schwangere, selbstständig Erwerbstätige, die ein Gewerbe betreiben, sowie Landwirtinnen erhalten als Mutterschaftsleistung eine Betriebshilfe als Sachleistung. Sollte diese nicht gewährt werden, könnte unter Umständen Anspruch auf Wochengeld bestehen. Letzteres gilt insbesondere für Neue Selbstständige, die kein Gewerbe betreiben.

Beantragung des Wochengelds

Um Wochengeld zu beantragen, muss die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse prüft den Anspruch auf Wochengeld und informiert die Arbeitnehmerin über die Höhe des zu erwartenden Betrags. Um die Beantragung vornehmen zu können sind somit abhängig von der Ausgangslage folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers
  • Nachweis des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld
  • Nachweis des Leistungsanspruchs auf Kinderbetreuungsgeld
  • Attest über den Geburtstermin
  • Freistellungszeugnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bescheinigung des Spitals bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt

Karenz und Elternzeit

In Österreich haben Eltern nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Karenz und Elternzeit. Die Karenzzeit ist der Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht arbeiten geht und das Kind betreut. Die Elternzeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Teilzeit arbeitet und das Kind betreut. Beide Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Eltern sich ausreichend um ihr Kind kümmern können, ohne dabei den Job zu verlieren oder finanzielle Einbußen zu erleiden. Folgende Regelungen und Besonderheiten sind hierbei zu beachten:

  • Mütter haben nach der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf 16 Wochen Mutterschutz und anschließend bis zu 2 Jahre Karenzzeit.
  • Väter haben nach der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub und anschließend bis zu 1 Jahr Karenzzeit.
  • Beide Elternteile haben die Möglichkeit, die Karenzzeit zwischen sich aufzuteilen.
  • Während der Karenzzeit erhalten die Eltern kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern in der Regel Wochengeld von der Krankenversicherung.
  • Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeitarbeit.
  • Die Karenzzeit kann auf bis zu 3 Jahre ausgedehnt werden, wenn das Kind eine Behinderung hat oder eine schwere Krankheit aufweist.
  • Die Rückkehr in den Job ist nach der Karenzzeit gesetzlich garantiert.

So unterstützt Sie ein Anwalt im Mutterschutz

Ein Anwalt kann sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber im Mutterschutz unterstützen. Arbeitnehmerinnen können von einem Anwalt beraten werden, wenn es um Fragen des Kündigungsschutzes, des Wochengeldes oder der Karenzzeit geht. Der Anwalt kann prüfen, ob der Arbeitgeber sich an die gesetzlichen Vorgaben hält und gegebenenfalls Ansprüche durchsetzen oder rechtliche Schritte einleiten. Auch Arbeitgeber können von einem Anwalt beraten werden, wenn es darum geht, die gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Mutterschutz einzuhalten. Der Anwalt kann beispielsweise bei der Erstellung von Arbeitsverträgen oder der Gestaltung von Arbeitsbedingungen helfen und dafür sorgen, dass das Unternehmen keine rechtlichen Probleme bekommt. Da das Arbeitsrecht und der Mutterschutz in Österreich sehr komplex sind, kann ein Anwalt sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber dabei unterstützen, ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Mutterschutz zu verstehen und durchzusetzen.

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FAQ: Mutterschutz

In Österreich dauert der Mutterschutz 14 Wochen, beginnend sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In bestimmten Fällen kann der Mutterschutz verlängert werden.
Eine werdende Mutter hat ab Kenntnisnahme der Schwangerschaft eine umgehende Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
§ Rechtsquellen:
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