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Resturlaub bei Kündigung § Berechnung, Möglichkeiten & mehr

Der Resturlaub bei Kündigung kann bei Arbeitnehmern schnell einmal zu Unklarheiten führen. Dennoch ist es wichtig, dass man weiß, wie die übrigen Urlaubstage bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im österreichischen Arbeitsrecht gehandhabt werden, um seine Ansprüche in diesem Zusammenhang auch durchsetzen zu können. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche grundsätzlichen Regelungen es zum Urlaubsanspruch bei Kündigung gibt und welche Faktoren sich auf die Berechnung auswirken. Sie erfahren ebenso, auf welche Art und Weise mit den restlichen Urlaubstagen bei Kündigung umgegangen werden kann.

Ein Beitrag der:
Anwaltfinden Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzliches zum Resturlaub bei Kündigung

Arbeitnehmer stellen sich bei einer Kündigung oft die Frage, was nun mit ihren übrig gebliebenen Urlaubstagen passiert. Es gilt gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), dass der Resturlaub bei Kündigung für das jeweilige Urlaubsjahr dem entsprechenden Mitarbeiter ersetzt werden muss. Hierbei spricht man von der sogenannten Urlaubsersatzleistung. Auch für den Resturlaub aus anderen Jahren hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, solange der Urlaub noch nicht verjährt ist. Allerdings ist es im Zusammenhang mit dem Urlaub bei einer Kündigung auch möglich, dass man bei einer selbstverschuldeten Entlassung auch den zu viel verbrauchten Urlaub zurückzahlen muss.

Was ist das aktuelle Urlaubsjahr?
Das aktuelle Urlaubsjahr entspricht auch dem Arbeitsjahr, das immer mit dem Eintrittsdatum beginnt. Bei einem Dienstantritt am 01.02.2023. läuft das aktuelle Urlaubsjahr also bis zum 01.02.2024.

Wie kann man die Urlaubsersatzleistung berechnen?

Die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung stellt der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des entsprechenden Jahres dar. Hat der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt bereits Urlaubstage genommen, dann werden diese davon abgezogen. Der nicht verjährte Resturlaub bei Kündigung aus anderen Jahren muss dem Mitarbeiter sogar komplett ersetzt werden. Wichtig für die Höhe der Ersatzleistung ist zudem auch das Einkommen der Arbeitskraft. Damit man diese allerdings ermitteln kann, muss man zunächst die noch offenen Urlaubstage an sich berechnen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem auch, ob der Urlaubsanspruch während des Arbeitsverhältnisses durch Werk- oder Arbeitstage ermittelt wird. Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt beziehungsweise bei einer Entlassung wird die Ersatzleistung allerdings anders berechnet.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Formel für die offenen UrlaubstageFormel für die Ersatzleistung
Kalendertage x im Urlaubsjahr vergangene Tage – konsumierter UrlaubstageMonatliche Vergütung + 1/12 Urlaubszuschuss + 1/12 Weihnachtsgeld : 26 (bei Werktagen)/22 (bei Arbeitstagen) x Anzahl oder offenen Urlaubstage

Hat ein Arbeitnehmer also noch fünf offene Urlaubstage bei der Kündigung und hat er eine monatliches Bruttogehalt von 2100 Euro sowie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld von 2100 Euro beträgt die Urlaubsersatzleistung bei einem Urlaubsanspruch für Arbeitstage also etwa 557 Euro brutto ([2100 + 175 + 175] : 22) x 5. Würde der entsprechende Mitarbeiter allerdings Werks- statt Arbeitstage für die Berechnung heranziehen, würde ihm eine Ersatzleistung von 754 Euro brutto zustehen ([2100 + 175 + 175] : 26) x 5.

Resturlaub bei Kündigung: Möglichkeiten

Es gibt im österreichischen Arbeitsrecht unterschiedliche Optionen, wie mit dem Resturlaub bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses umgegangen werden kann. So kann er zum Beispiel, je nachdem wie viele Urlaubstage noch übrig sind, innerhalb der Kündigungsfrist noch verbraucht werden. Grundsätzlich ist es aber üblich, dass der Resturlaub bei Kündigung durch Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung beglichen wird. Hat der Beschäftigte zu viele Urlaubstage angesammelt, um diese vor der Beendigung noch vollständig nehmen zu können, ist es möglich, dass sie diese innerhalb der Kündigungsfrist zwar noch verbrauchen, aber die anderen offenen Tage ausbezahlt bekommen.

Kann der Arbeitnehmer bzgl. offener Urlaubstage mitentscheiden?

Mitarbeiter wissen oft nicht, ob sie in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Kündigung auch ein Mitspracherecht haben. Prinzipiell ist es hinsichtlich der übrig gebliebenen Urlaubstage bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer sinnvoll, sich mit seinem Arbeitgeber über diesen Aspekt zu einigen. Denn je mehr Urlaub während der Kündigungsfrist noch vom Mitarbeiter genommen wird, desto geringer fällt auch die Urlaubsersatzleistung aus. Dementsprechend sollte sich der entsprechende Arbeitnehmer vor dem Gespräch mit seinem Vorgesetzten überlegen, ob er lieber noch den Resturlaub bei Kündigung aufbrauchen möchte oder eine höhere Ersatzleistung erhalten will.

So kann Sie ein Anwalt unterstützen

Da der Arbeitnehmer beim Resturlaub bei Kündigung oft Unsicherheiten hat, ist für diese Situation die juristische Unterstützung empfehlenswert. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann dem Mitarbeiter hierbei zum Beispiel helfen, indem er ihn über die Berechnung der offenen Urlaubstage und die Ersatzleistung aufklärt. Zudem kann der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch dahingehend beraten, wie er mit seinem Vorgesetzten am besten über die Möglichkeiten für den Resturlaub bei Kündigung verhandelt. Auch Arbeitgebern kann ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Urlaubsersatzleistung behilflich sein, indem er diese beispielsweise über die rechtlichen Bestimmungen zu diesem Thema in Kenntnis setzt. Dadurch können Führungskräfte vermeiden, dass sie durch Unklarheiten bei einer Kündigung Fehler hinsichtlich des übriggebliebenen Urlaubs machen und der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche hierzu gerichtlich durchsetzt.

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FAQ: Resturlaub bei Kündigung

Für Urlaubstage, die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offen sind, muss der entsprechende Arbeitnehmer gemäß dem Urlaubsgesetz (UrlG) dafür eine Ersatzleistung bekommen.
Die Berechnung für den Urlaubsanspruch bei Kündigung ergibt sich aus den noch offenen Urlaubstagen, dem Monatsgehalt, einem Anteil an Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der Anzahl an Werk- oder Arbeitstagen.
Der Mitarbeiter hat in Bezug auf die übrig gebliebenen Urlaubstage bei Kündigung die Möglichkeit, sich mit seinem Arbeitgeber über die Art und Weise, wie mit diesem umgegangen werden soll, abzusprechen.
§ Rechtsquellen:
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