Sonderurlaub § Gründe, Besonderheiten & mehr
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- Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von vergüteten Urlaubstagen pro Jahr
- Der Anspruch auf vergüteten Sonderurlaub bei Dienstverhinderung ist in § 1154 Abs. 5 ABGB und § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz festgelegt
- Es muss ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vorliegen
- Kollektivvertragliche Regelungen konkretisieren diesen Anspruch lediglich
Grundsätzliches zum Sonderurlaub
Der grundlegende Anspruch auf Sonderurlaub besteht schon aus dem § 1154 Abs. 5 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz. In beiden Werken ist normiert, dass der Arbeitnehmer bei voller Bezahlung fernbleiben darf, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Angestellte behalten demnach ihren Anspruch auf Entgelt, sofern sie gerechtfertigter weise für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind. Gemäß rechtlicher Definition ist ein Sonderurlaub also immer dann möglich, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- es handelt sich um ein wichtiges Ereignis
- der Mitarbeiter ist von diesem persönlich betroffen
- das Ereignis trat ohne Verschulden des Arbeitnehmers ein
- die Arbeitsverhinderung ist zeitlich begrenzt
Wichtige Gründe für eine Dienstverhinderung
Leider klärt das Gesetz nicht ausdrücklich ab, welche Gründe nun wichtig sind und welche nicht. Deshalb haben sich hier mit der Zeit bestimmte Fallgruppen gebildet, bei denen ein wichtiger Grund regelmäßig vorliegen soll. Hierzu zählen mitunter familiäre Ereignisse wie Hochzeiten oder Begräbnisse naher Angehöriger, öffentliche Pflichten wie eine Ladung als Zeuge vor Gericht, faktische Verhinderungen zum Beispiel Naturkatastrophen oder Unzumutbarkeit wenn zum Beispiel ein Kind erkrankt ist und der Mitarbeiter keine adäquate Kinderbetreuung zur Verfügung stehen hat.
Es besteht nach herrschender Meinung die Pflicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schnellstmöglich über die Dienstverhinderungsgründe Bericht erstattet. Wird diese Pflicht unterlassen, droht schlimmstenfalls die Entlassung. Das Gesetz regelt ebenso wenig, wie lange die Dienstverhinderung andauern darf. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Sonderurlaub auf Stundenbasis genommen werden kann, Tageweise oder aber auch für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen.
Entlassung nach Dienstverhinderung
Eine legitime Dienstverhinderung ist also in einigen Fällen durchaus denkbar. Diese darf Ihnen dann nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es kommt immer darauf an, dass alles Mögliche vom Arbeitnehmer unternommen wurde, um doch seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vor allem bei Unwetterlagen und Katastrophen ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.
Anspruch auf Sonderurlaub während Corona?
Angesichts der Corona-Lage und den damit einhergehenden Schulschließung sahen sich Berufstätige vor dem Problem, wer die Kinder betreuen soll. Fraglich ist, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung besteht? Ein Blick ins Gesetz gibt eine eindeutige Antwort: Nein, so ein Anspruch besteht nicht. Aber: Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19 Pandemie hat die Regierung Arbeitgeber dazu aufgerufen, einen solchen auf Antrag zu genehmigen. Dieser Aufruf wurde nun von der Regierung verlängert, um sich auf die steigenden Zahlen im Herbst einzustellen. Der vorgesehene Sonderurlaub sieht wie folgt aus:
- Er soll eine Dauer von zwei bis drei Woche nicht übersteigen
- Anspruchsberechtigt sind nur Eltern mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren
- Der Arbeitnehmer wird vollumfänglich vergütet, als hätte er geleistet
Besonderheiten des Sonderurlaub
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen Urlaub aus wichtigen Gründen (Sonderurlaub). Es handelt sich vielmehr um eine Möglichkeit für den Arbeitgeber einen besonderen Urlaub, der nicht als regulärer Urlaub gewertet wird, zu gewähren. Sollte sich Ihr Arbeitgeber also weigern, Ihnen einen Sonderurlaub zum Beispiel für die Kinderbetreuung zu gewähren, können Sie nicht gegen diese Entscheidung ihres Arbeitgebers vorgehen.
Sonderurlaub beantragen
In Österreich haben Arbeitnehmer das Recht auf Sonderurlaub für besondere Anlässe, wie zum Beispiel die Geburt eines Kindes oder die Hochzeit eines nahen Verwandten. Auch bei schwerer Erkrankung oder Todesfall von Familienmitgliedern sowie bei Erfüllung öffentlicher Pflichten, wie zum Beispiel als Geschworene/r oder Wahlbeisitzer/in, kann ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehen. Um Sonderurlaub zu beantragen, sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren und eine schriftliche Bestätigung des Sonderurlaubs einholen. Der Anspruch auf Sonderurlaub ist gesetzlich geregelt und kann je nach Anlass unterschiedlich lange sein. Arbeitnehmer sollten sich vorab über die Rechtslage informieren und gegebenenfalls Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber oder Gewerkschaft halten, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte korrekt wahrnehmen.
So unterstützt Sie ein Anwalt beim Sonderurlaub
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmern bei der Beantragung unterstützen, indem er sie über ihre Rechte und Pflichten informiert und ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche hilft. Der Anwalt kann den Arbeitnehmer beraten, ob und wie ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, und bei Bedarf auch den Antrag auf Sonderurlaub stellen. Darüber hinaus kann ein Anwalt für Arbeitsrecht den Arbeitnehmer bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber unterstützen und gegebenenfalls eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung führen, um die Durchsetzung des Anspruchs auf Sonderurlaub sicherzustellen. Insbesondere wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub ablehnt oder der Arbeitnehmer mit rechtlichen Problemen konfrontiert ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen, die rechtlichen Herausforderungen zu bewältigen.
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