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Überwachung am Arbeitsplatz § Formen & mehr

Die Überwachung am Arbeitsplatz geht oft mit Schwierigkeiten und Konflikten einher. Genau deshalb ist es wichtig, über die rechtlichen Bestimmungen für die Kontrolle im Job Bescheid zu wissen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche grundsätzlichen Vorschriften hierfür gelten und auf welche Art und Weise die Beobachtung stattfinden kann. Sie erhalten ebenso einen Überblick über die verschiedenen Sichtweisen im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz und lernen die häufigsten Herausforderungen kennen.

Ein Beitrag der:
Anwaltfinden Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Überwachung am Arbeitsplatz

Wenn es darum geht, an seinem Arbeitsplatz vom Chef überwacht zu werden, ist dies arbeitsrechtlich gesehen immer ein heikles Thema. Während der Arbeitgeber die Gewissenhaftigkeit seiner Mitarbeiter dadurch überprüfen möchte, fühlen sich diese in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Wichtig für die Zulässigkeit ist das Ausmaß, in dem die Überwachung stattfindet. Zudem beeinflusst auch die Form, der Umfang sowie der Zeitraum der Kontrolle ihre Legitimität. Der Arbeitgeber benötigt auch einen angemessenen Grund für die Überwachung am Arbeitsplatz und darf dafür nur adäquate Maßnahmen einsetzen. Falls die angestrebten Methoden für den Zweck zu beeinträchtigen sind, müssen sie durch mildere Optionen ersetzt werden.

Kontrolle im Job & Datenschutz

Die Überwachung am Arbeitsplatz steht immer in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Regelungen. Denn wenn Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber kontrolliert werden, dann stellt dies einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Besonders bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz, durch die die Beschäftigten nicht nur kontrolliert, sondern eben auch aufgezeichnet werden, müssen Vorgesetzte Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Außerdem dürfen aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch keine privaten E-Mails des Arbeitnehmers auf dem Diensthandy gelesen werden.

Rolle des Betriebsrats bei der Beobachtung

In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, muss er der Überwachung am Arbeitsplatz zustimmen. Dies ergibt sich daraus, dass derartige Kontrollmaßnahmen, in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen. Das Einverständnis muss in einer Betriebsvereinbarung mit dem Inhaber festgehalten sein, damit die Beobachtung rechtmäßig ist. Wenn es keinen Betriebsrat in der entsprechenden Firma gibt, dann bedeutet dies allerdings nicht, dass der Vorgesetzte ohne Einschränkungen seine Arbeitskräfte kontrollieren kann. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiter sichern.

Wie lange ist man an die Zustimmung gebunden?
Auch das schriftliche Einverständnis ist zu jedem Zeitpunkt widerrufbar. Zudem kann die Zustimmung auch von Anfang an für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.

Formen der Kontrolle im Job

Arbeitgeber nutzen unterschiedliche Möglichkeiten, um ihre Mitarbeiter zu überwachen. Diese unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass manche Methoden rechtlich immer in Ordnung sind, während einige in jedem Fall unzulässig sind. Auch durch die Option, bei Einverständnis des Betriebsrates erlaubt zu sein, weichen die verschiedenen Kontrollmaßnahmen voneinander ab. Grundsätzlich gilt jedoch bei allen Formen der Beobachtung von Arbeitnehmern, dass sie den Mitarbeitern von Beginn an mitgeteilt werden müssen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Transparenzgebot, das zur Informationspflicht des Arbeitgebers gehört.

In Bezug auf die Überwachung am Arbeitsplatz gibt es also unter anderem gewisse Methoden, die die Menschenwürde berühren. Maßnahmen, die die Menschenrechte beeinflussen, können rechtswirksam sein, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung beschlossen wurde. Wenn die Kontrollmethode allerdings die Menschenwürde verletzt, ist dies stets unzulässig. Zu den Überwachungsmaßnahmen, die immer erlaubt sind, da sie die Grundrechte von Menschen gar nicht betreffen, zählen unter anderem die Kontrolle des Firmenausweises am Gelände und beim Zugang zur Arbeitsstelle. Methoden wie Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder die Prüfung der Daten des Diensthandys müssen vom Betriebsrat genehmigt werden. Zu den Kontrollmaßnahmen, die in jedem Fall rechtswidrig sind, gehören zum Beispiel das permanente Abhören von Unterhaltungen des Dienst Telefons oder auch die GPS-Ortung.

Rechtmäßigkeit der Überwachung am Arbeitsplatz

MethodeZulässigkeit der Maßnahme
Zutrittskontrolle mit Stechuhrzulässig
Videoüberwachung am Arbeitsplatzzulässig mit Betriebsvereinbarung
Heimliches Abhören von Gesprächenunzulässig
Pflicht zur Mitführung des Firmenausweises am Arbeitsplatzzulässig
Prüfung von abgerufenen Internetseitenzulässig mit Betriebsvereinbarung
Leibesvisitationenunzulässig
Maschinelle Leistung Aufzeichnungenzulässig mit Betriebsvereinbarung
Kameras in Toiletten und Waschräumenunzulässig
Prüfung der Diensthandy Datenzulässig mit Betriebsvereinbarung
Überprüfung des Privatlebensunzulässig

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Viele Unternehmen verwenden die Videoüberwachung, um ihre Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit aufzeichnen zu können. Doch gerade, wenn es um solche Aufnahmen der eigenen Mitarbeiter geht, ist Vorsicht geboten. So dürfen Vorgesetzte zum Beispiel in Bade- und Toilettenräumen keine Kameras anbringen, da sie damit stark in die Privatsphäre der Arbeitnehmer eingreifen würden. In den Arbeitsbereichen ist die Videoüberwachung allerdings mit dem Einverständnis des Betriebsrates erlaubt. Der Grund darf gemäß § 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) jedoch nicht direkt die Kontrolle der Mitarbeiter sein. Wenn sich der Arbeitgeber nicht an diese Richtlinien für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz hält, hat er eine Unterlassungsklage und eventuell auch Schadensersatzforderungen zu erwarten.

Kontrolle von Diensthandys

Oft haben Mitarbeiter ein Telefon, das ihnen von der Firma zur Verfügung gestellt wird. Hierbei ist es möglich, dass der Arbeitgeber Daten aus diesem zur Überwachung am Arbeitsplatz nutzt. In diesem Zusammenhang können zum Beispiel private Anrufe abgehört beziehungsweise Nachrichten gelesen werden. Besonders kritisch ist hierbei das heimliche Abhören von Gesprächen, aber auch bei der Zustimmung des Arbeitnehmers ist immer noch dessen Gesprächspartner involviert, der nichts von dieser Überwachungsmaßnahme weiß. Hört der Arbeitgeber dennoch die Unterhaltungen seiner Mitarbeiter mit Dritten ab, muss er mit einer sehr hohen Geldstrafe rechnen.

Beobachtung im Krankenstand

Wenn ein Arbeitnehmer sich im Krankenstand befindet, dann darf er keinen Aktivitäten nachgehen, die seiner Genesung schaden. Gerade deshalb beobachten viele Vorgesetzte die privaten Kanäle ihrer Mitarbeiter, um zu sehen, ob vielleicht ein vorgetäuschter Krankenstand vorliegt oder die Person Tätigkeiten ausübt, die die Arbeitsunfähigkeit verlängern würden. Doch Arbeitnehmer stellen sich hierbei oft die Frage, ob ihr Chef dies überhaupt darf. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Überwachung des Privatlebens unzulässig ist, allerdings berechtigt der konkrete Verdacht auf eine falsche Arbeitsunfähigkeit die Beobachtung des Arbeitnehmers. Allerdings darf diese Art der Überwachung am Arbeitsplatz nur von einem Berufsdetektiv und nicht vom Chef direkt übernommen werden. Falls sich durch die Ermittlungen herausstellt, dass der Krankenstand tatsächlich nur vorgetäuscht ist, dann ist es sogar möglich, dass der entsprechende Arbeitnehmer die Kosten

Herausforderungen bei der Überwachung am Arbeitsplatz

Im Zusammenhang mit der Überwachung am Arbeitsplatz sind Schwierigkeiten und Konflikte zwischen Chef und Mitarbeiter oft unvermeidbar. Arbeitnehmer fühlen sich durch die Kontrollmaßnahmen, die ihr Vorgesetzter verwendet, möglicherweise zu sehr unter Druck gesetzt. Zudem ist möglicherweise nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens mit Betriebsrat beispielsweise mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz einverstanden. Diese Umstände können zu einer Unzufriedenheit der betroffenen Beschäftigten führen, die sich auch allgemein auf die Stimmung zwischen den Beteiligten auswirken kann. Arbeitskräfte haben hinsichtlich der Beaufsichtigung ihres Jobs die Möglichkeit auf eine Unterlassungsklage. Dadurch wird der Arbeitgeber rechtlich dazu aufgefordert, die Kontrollmaßnahmen einzustellen.

Die Überwachung am Arbeitsplatz dient Vorgesetzten dazu, die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter besser überprüfen zu können. Durch zulässige Methoden können also bereits Arbeitnehmer ausfindig gemacht werden, die ihren Job nicht ganz so ernst nehmen. Zudem haben Chefs dadurch auch meistens konkrete Beweise für eine Entlassung der auffallenden Beschäftigten in der Hand. Allerdings müssen Arbeitgeber hierbei besonders auf die Zulässigkeit ihrer ausgewählten Methoden und auf die Mitbestimmung des Betriebsrates achten. Dieser kann sogar für drei oder mehr betroffene Arbeitskräfte die Unterlassungsklage an deren Stelle übernehmen.

So kann Sie ein Anwalt unterstützen

Durch die vielen Herausforderungen, die die Überwachung am Arbeitsplatz mit sich bringt, ist es sinnvoll, sich bei Anliegen in diesem Zusammenhang an einen entsprechenden Juristen zu wenden. Ein Anwalt kann Ihnen unter anderem einen Arbeitgeber mit einer ausführlichen Beratung vor der Nutzung unzulässiger Kontrollmaßnahmen bewahren. Dadurch können auch Datenschutzverletzungen, die hohe Geldstrafen zur Folge haben, vermieden werden. Zudem hilft ein Rechtsanwalt unzulässig kontrollierten Mitarbeitern oder Mitglieder des Betriebsrates dabei, eine Unterlassungsklage erfolgreich durchzusetzen. Auch in Bezug auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde unterstützt Sie ein Anwalt ebenfalls kompetent und zuverlässig.

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FAQ: Überwachung am Arbeitsplatz

Arbeitgebern ist es mit der Einhaltung gewisser Grenzen die Arbeit kontrollieren. Allerdings sind jene Methoden verboten, die die Menschenwürde verletzen. Jene, die sie lediglich berühren, sind in Ordnung, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt.
Zu den häufigsten Kontrollmaßnahmen gehören unter anderem die Videoüberwachung, die Zutrittskontrolle mit einer Stechuhr sowie die Beobachtung der Beschäftigten im Krankenstand durch einen Berufsdetektiv.
Vorgesetzte dürfen ihre Mitarbeiter nicht durch die Überwachung ihres Privatlebens oder durch die heimliche Beobachtung des Diensthandys kontrollieren. Arbeitnehmer dürfen außerdem nicht über Videoaufnahmen auf den Toiletten überwacht werden.
§ Rechtsquellen:
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