Werkvertrag § Inhalte, Pflichten & mehr
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- Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag
- Zentraler Inhalt Werkerstellung = Leistung, gegen Vergütung
- Werkvertragsnehmer ist zum Erfolg der Leistung verpflichtet
- Für Mängel haftet der Auftragnehmer / Werknehmer
- Werkvertragsnehmer ist selbstständiger Unternehmer
- der Werkvertrag begründet kein Dienstverhältnis
- Vertragsende ist die Fertigstellung der vereinbarten Leistung
- Vergütung kann nach Abnahme, durch Vorschuß oder Teilzahlungen erfolgen
Rechtslage des Werkvertrag
Ein Werkvertrag nach § 1165 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beinhaltet die Herstellung eines Werkes oder auch Erfolges in selbständiger, nicht abhängiger Arbeit, zumeist gegen Entgelt gemäß § 1151 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Dabei wird ein Werkvertrag zwischen einem Werkbesteller und einem selbständigen Werkvertragsnehmer geschlossen. Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitnehmer abhängige Arbeit für einen Arbeitgeber leistet, arbeitet der Werkunternehmer eigenverantwortlich und mit eigenen Betriebsmitteln. Hierbei entscheidet er auch über Arbeitsabläufe, seine Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst. Jedoch hat der Besteller bei der Ausführung der Leistung des Werkvertragsnehmer ihm gegenüber ein Weisungsrecht.
Bedeutung des Werkvertrag in der Praxis
Über Werkverträge wird ein großer Teil unseres wirtschaftlichen Lebens und der Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Prozess geregelt. Dabei ist das Werkvertragsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Gerade Unternehmen brauchen in vielen Teilbereichen ihrer Tätigkeit Spezialisten für Teilbereiche, die sie nicht selbst beschäftigen können. Deshalb nutzen immer mehr Firmen in Österreich den Werkvertrag. Dabei wird durch den Werkvertrag sichergestellt, dass externe Firmen, Einzelunternehmer oder auch Freelancer einbezogen werden können für bestimmte Aufgaben. Hierbei erhält der Auftragnehmer eine klare Vorgabe mit Zielerwartung und erhält für die Zielerreichung eine vereinbarte Vergütung.
Abgrenzung zum freien Dienstvertrag
Als freie Dienstnehmer bezeichnet man Personen, die sich auf Basis freier Dienstverträge auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Dabei gilt als freier Dienstnehmer jeder, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht. Hingegen schuldet man bei einem Werkvertrag dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Hierbei liegt kein „Dauerschuldverhältnis“, sondern ein „Zielschuldverhältnis“ vor.
Besonderheit Zielschuldverhältnis
Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag ist ein Werkvertrag in der Regel als Zielschuldverhältnis angelegt. Dabei endet er automatisch mit der Fertigstellung des Werkes und der Werkvertrag Abnahme. Hierbei kann dieser nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Vertragsrechts jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch ist eine Kündigung bei einem Zielschuldverhältnis nicht vorgesehen. Allerdings können Werkverträge auch als Dauerschuldverhältnisse angelegt werden. Dabei folgen diese dann den vereinbarten Regelungen und enden entweder automatisch nach Ablauf der Laufzeit oder durch eine Kündigung.
Wichtige Inhalte eines Werkvertrags
In Österreich regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die wichtigsten Rahmenbedingungen zum Werkvertrag. Grundsätzlich sind die Form und der Aufbau des Vertrags jedoch frei zu gestalten, dies ermöglicht mitunter die sogenannte Vertragsfreiheit. Beide Vertragsparteien sind somit bis auf wenige verpflichtende Inhalte frei in der Gestaltung ihrer vertraglichen Übereinkunft. Dennoch finden sich in nahezu allen Werkverträgen in Österreich wichtige Inhalte und Merkmale zu denen mitunter folgende Aspekte gezählt werden:
- Angaben zu den Vertragsparteien
- Detaillierter Vertragsgegenstand
- Angaben zur Leistung und Dauer der Leistungserbringung
- Angaben zur Vergütung der Werkserstellung
Vertragsgegenstand und Vertragsparteien
Jeder gültige Werkvertrag muss die vollständigen Daten des Auftraggebers (Werkgeber) und auch des Auftragnehmers (Werknehmer) enthalten. Ferner muss der Vertragsgegenstand klar bezeichnet werden, der die Leistung beschreibt, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Dabei werden auch Fristen, Termine und besondere Vorgaben angeführt, die vom Auftragnehmer bei der Erstellung des Werkes einzuhalten sind.
Bezeichnung der zu erbringenden Leistungen
Im Werkvertrag wird auch der Leistungsumfang genau definiert. Hierbei werden alle relevanten Einzelheiten detailliert und klar formuliert. Auch sollte hier eine Passage eingefügt werden, nach der der Auftraggeber berechtigt ist, sich über den Fortschritt und die Ausführung des Werkes zu informieren. Zusätzlich ist in Bezug auf die Leistungen im Werkvertrag zu regeln, wie vorgegangen wird, wenn die Leistung von den Vorgaben abweicht oder sich verzögert und welche Abweichungen vom Auftraggeber zu genehmigen sind.
Frist und Vergütung der Werkserstellung
Zudem wird im Werkvertrag klar definiert, in welchem Zeitraum die vereinbarte Leistung erbracht werden muss (Frist zur Fertigstellung) sowie welche Vergütung für die Werkserstellung fällig wird. Zudem sollte hinsichtlich der Vergütung im Vertrag geregelt werden, wann und in welcher Form die Vergütung zu erfolgen hat. Hierbei haben die Vertragsparteien durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Üblich sind die Vergütung nach erbrachter Leistung, eine Anzahlung mit abschließender Restzahlung nach erbrachter Leistung oder aber eine regelmäßige Teilzahlung der vereinbarten Vergütung. Wichtig ist, dass Zahlungsziel und Zahlungsmodalitäten klar benannt werden, um so Vertragsstreitigkeiten aufgrund unklarer Vereinbarungen zu vermeiden.
Weitere Vereinbarungen im Werkvertrag
Außerdem können in einem Werkvertrag noch weitere Themen geregelt werden, wie bei einer Fristüberschreitung zu handeln ist, wie die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, ob es einen Nachbesserungsanspruch gibt, Nutzungsrechte übertragen werden oder wie die Gewährleistung des Auftragnehmers im Detail geregelt werden soll. Da Werkverträge in der Regel ein Zielschuldverhältnis beinhalten, ist eine Kündigung nicht vorgesehen, jedoch kann im Werkvertrag ein Kündigungsrecht oder aber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag eingeräumt werden.
Besonderheiten des Werkvertrags
Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, der in vielen Branchen und Wirtschaftszweigen zum Einsatz kommt. Im Gegensatz zum Dienstvertrag steht bei einem Werkvertrag nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern das Ergebnis. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine bestimmte Leistung zu erbringen, während der Besteller zur Zahlung verpflichtet ist. In Österreich sind Werkverträge gesetzlich geregelt und es gibt einige Besonderheiten zu beachten, die sowohl für den Werkunternehmer als auch für den Besteller von Bedeutung sind. Im Folgenden widmen wir uns einigen wichtigen Aspekten und Besonderheiten, die in Verbindung mit einem Werkvertrag zu beachten sind.
Ausführung des Werkes
Der Werkunternehmer ist nach dem Werkvertragsrecht verpflichtet, entweder das Werk selbst zu erstellen oder aber unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Deshalb kann er bei der Erstellung des Werkes also entweder eigene Hilfspersonen einsetzen oder aber auch die Ausführung des Werkes oder eines Teils davon von anderen selbstständigen Unternehmern ausführen lassen. Jedoch bleibt der Werkunternehmer immer selbst den Erfolg gegenüber seinem Auftraggeber schuldig und haftet somit auch für die Arbeit der eingesetzten Hilfspersonen.
Gewährleistung für die erbrachte Leistung
Im Rahmen eines Werkvertrags hat der Werkunternehmer eine Gewährleistungspflicht für die erbrachte Leistung. Das bedeutet, dass er für Mängel, die bei Abnahme des Werks vorhanden sind oder innerhalb einer bestimmten Frist auftreten, haftet. In Österreich beträgt diese Frist grundsätzlich drei Jahre, es sei denn, es handelt sich um ein Bauwerk, bei dem die Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt. Kommt es zu Mängeln, hat der Besteller das Recht auf Nachbesserung oder Preisminderung. Allerdings muss er dem Werkunternehmer hierfür eine angemessene Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Es ist daher empfehlenswert, die Gewährleistungsfristen im Werkvertrag genau zu definieren und sich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu informieren.
Warnpflicht und Schadenersatz
Der Werkunternehmer haftet immer nach den allgemeinen Grundsätzen für den von ihm verursachten Schaden. Dies wird in §933a sowie §933b des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegt. Dabei haftet er insbesondere auch für eine Verletzung der Warnpflicht, wenn z. B. vom Auftraggeber ein untauglicher Werkstoff bereitgestellt wurde oder unrichtige Anweisungen an Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen gegeben hat. Hierbei wird von Gesetzes wegen davon ausgegangen, dass der Werkunternehmer über eine größere Sachkenntnis verfügt und ihm deshalb die Warnpflicht zukommt. Dabei gilt dies auch gegenüber sachkundigen Auftraggebern wie z. B. einem Architekten bei einem Bauvorhaben.
Gefahrtragung beim Werkvertrag
Die Gefahrtragung beim Werkvertrag muss die Frage beantworten, wer den wirtschaftlichen Nachteil trägt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Übergabe des Werkes eine Ausführung des Werkes nicht möglich ist oder ein bereits hergestelltes Werk vor der Werkvertrag Abnahme untergeht. Dabei wird dies im Werkvertragsrecht in den §§1168 und 1168a ABGB geregelt. Für den Fall, dass die Vereitelung der Ausführung in der Sphäre des Auftraggebers liegt, so trägt dieser auch die Preisgefahr und muss bezahlen. Hingegen verliert der Werksunternehmer seinen Entgeltanspruch, wenn die Umstände der Vereitelung der Ausführung in seiner Sphäre liegen. Dabei gilt dies auch dann, wenn die Umstände außerhalb der Sphäre beider Vertragsparteien liegen.
Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat neben gewissen Fürsorgepflichten insbesondere die Verpflichtung, das vereinbarte Entgelt für das Werk zu bezahlen. Dabei ist dieses im Zweifelsfalle im Nachhinein fällig. Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Werklohn mit Übermittlung der Rechnung fällig, wenn eine detaillierte Berechnung erst nach Vollendung des Werks möglich ist. Jedoch besteht auch eine gesetzliche Vorschusspflicht, wenn ein Werk in Abschnitten zu errichten ist oder Auslagen mit der Werkserstellung verbunden sind. Dabei kann der Auftraggeber jedoch auch von einer (teilweisen) Zurückbehaltung des Werklohnes Gebrauch machen, wenn Mängel am Werk zu beseitigen sind.
So unterstützt Sie Anwalt rund um den Werkvertrag
Die Unterstützung durch einen Anwalt kann bei der Erstellung eines Werkvertrags von großem Nutzen sein. Ein Anwalt kann dabei helfen, den Werkvertrag rechtskonform zu gestalten und die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Festlegung von Gewährleistungsfristen oder der Definition von Mängeln kann eine fachkundige Beratung sinnvoll sein. Auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen des Werkvertrags kann ein Anwalt hilfreich sein und gegebenenfalls eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung übernehmen. In Österreich gibt es spezialisierte Anwälte für Vertragsrecht und Baurecht, die über umfassende Kenntnisse im Bereich des Werkvertrags verfügen und bei Bedarf zur Verfügung stehen.
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