Bauzeitverlängerung in Österreich
- Redaktion Anwaltfinden.at
Eine Bauzeitverlängerung und eine Änderung von Terminplänen führen zu einem Mehrkostenaufwand. Wie sich der Mehraufwand bei einer Bauzeitverlängerung gestaltet und welche Auswirkungen diese auf das Bauprojekt hat, erläutern wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Welche witterungsbedingte Bauzeitverlängerungen gibt es und wobei kann Ihnen ein Anwalt für Baurecht behilflich sein? Ferner geht der Artikel darauf ein, welche Ansprüche Sie bei einer Bauzeitverlängerung stellen können.
Inhaltsverzeichnis
- Durch eine Bauzeitverlängerung können Vergütungsansprüche für Auftraggeber oder/und Auftragnehmer entstehen, daher muss geprüft werden, wer für die Umstände verantwortlich ist.
- Sind der Auftraggeber oder ihm untergeordnete Dritte für die baubehinderten Umstände verantwortlich, entsteht ein Anspruch für den Auftragnehmer.
- Ist die Baufirma für die behinderten Umstände verantwortlich, entsteht ein Anspruch für den Auftraggeber.
- Oft heißt es, dass Pönalvereinbarungen nichtig seien, doch Pönalvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und nur dann nichtig, wenn sie sittenwidrig sind.
- Eine Sittenwidrigkeit der Pönalvereinbarung liegt dann vor, wenn die Zahlung der Vertragsstrafe den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners verursachen würde oder ihn ungemein beeinträchtigt.
Der Begriff der Bauzeitverlängerung
Durch die Bauzeitverlängerung können Vergütungsansprüche durch den Arbeitnehmer entstehen, sofern sie eine Anordnung oder Entscheidung des Auftraggebers ist, die von dem vertraglich vereinbarten Ausführungstermin abweicht. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn es zu einem verspäteten Beginn der Bauarbeiten kam.
Hiervon sind die Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung abzugrenzen, welche als Schadensersatzforderung wegen zeitlicher Anordnung des Auftraggebers und aufgrund von schuldhaften Behinderungen und Unterbrechungen der Bautätigkeiten auftreten.
Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer allein für die Umstände verantwortlich, dann hat es keinen Anspruch auf Vergütung bei Bauzeitverlängerung.
Sind jedoch der Auftraggeber, seine Hilfspersonen, andere Fachleute (Architekten) oder dem Auftraggeber untergeordnete Dritte (Baubehörden) für die Umstände zuständig, dann hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch.
Bei welchen Kostenpositionen können Vergütungsansprüche entstehen?
Bei einer Bauzeitverlängerung können bei den folgenden Kostenpositionen Vergütungsansprüche entstehen:
- Lohnerhöhungen (Anstieg der Löhne und Gehälter), sofern keine Lohngleitklausel vertraglich vereinbart wurde.
- Stoffpreiserhöhungen, sofern keine Stoffpreisgleitklausel vertraglich vereinbart wurde. Ebenso können höhere Transportkosten für die Stoffe entstehen.
- Gerätepreiserhöhungen durch längere Gerätemieten oder längere Vorhaltentgeltbelastungen.
Beispiel einer Berechnung der Bauzeitverlängerung:
Wie hoch die Erhöhungen in Prozent für Löhne, Stoffe und Geräte sind, ergibt sich aus den vereinbarten Erhöhungen pro Jahr und der nachträglichen Bauzeitverlängerung. Wurde beispielsweise eine Lohnerhöhung von 3,4 % pro Jahr vereinbart und kam es nachträglich zu einer Bauzeitverlängerung von 7 Monaten, dann ergibt sich daraus eine tatsächliche Erhöhung von 1,98 %.
- 3,4% mal 7 Monate geteilt durch 12 Monate: 3,4 % x 7/12 = 1,98 %.
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Wann erfolgt eine Verlängerung der Ausführungsfrist?
Auch die Änderung von Bauterminplänen muss auf Basis des Einzelstörungsnachweises erbracht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob ein bauzeitverlängerndes Geschehnis zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten des Auftragnehmers führt.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Hindernde Situation kam aus dem Risikobereich des Auftraggebers.
- Es handelt sich um eine kausal verursachte Behinderung des Auftragnehmers.
- Die Mitteilungspflicht oder Offensichtlichkeit wurde erfüllt.
Eine Unterscheidung der folgenden Punkte ist in der Praxis nicht unkompliziert:
- Die Ermittlung der Bauzeitverlängerung (Verlängerung der Ausführungsfristen)
- Die Ermittlung bauzeitbedingter Mehrkosten und eine nicht ausreichende Beachtung der Anforderungen an deren Nachweisführung.
Fordert man beispielsweise bauzeitbedingte Mehrkosten, weil der Auftragnehmer Leistungen ändern oder eine Anpassung vornehmen musste, die wiederum die vertraglich vereinbarte Bauzeit verlängerten, dann wären nur die tatsächlichen Mehrkosten zu ermitteln, nicht aber die anspruchsbedingende Bauzeitverlängerung an sich. Jede neue Anpassung und Anordnung ist dabei auch ein Eingriff in den Bauablauf und hat in den meisten Fällen eine hindernde Wirkung auf den künftigen Bauprozess.
Daher sollten die Auswirkungen auf die Bauzeit bei den einzelnen Leistungsabweichungen mittels Mehrkostenforderungen abgewickelt werden, denn dies scheint die transparenteste Methode zu sein. Liegen hingegen mehrere Leistungsstörungen vor, ist diese Vorgehensweise nicht möglich und würde zu einem falschen Ergebnis führen.
In diesem Fall ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, welche die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar darlegen. Um dies besser zu verdeutlichen, können grafische Darstellungen durch Balken- und Netzpläne erstellt werden.
Prüfung von Soll- und Istzustand bei der Bauzeitverlängerung
Jegliche Abweichungen vom Sollzustand sind auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen, wobei die Kalkulation des Bauvertrages und der Bauablauf berücksichtigt wird. Die Gutachten des Auftragsnehmer sollten dabei auf alle Fälle mit dem tatsächlichen Ablauf und den Komplikationen abgeglichen werden.
Für die Erstattung der Mehrkosten durch Bauzeitverlängerung spielt der Istzustand des Bauprojekts eine Rolle. Hierbei werden alle Beschleunigungen, Verkürzungen und weitere Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Nur die tatsächliche Ausführungsdauer entscheidet, was erstattet wird.
Welche Auswirkungen hat die Bauzeitverlängerung auf Pönalvereinbarungen?
Bei einer Pönale handelt es sich um eine Vereinbarung eines pauschalieren Schadensersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder falschen Erfüllung durch den Auftragnehmer. Im Grunde genommen ist es eine Vertragsstrafe bzw. Konventionalstrafe. Bei Bauprojekten dient die Pönale überwiegend zur Absicherung von Fertigstellungsterminen und wird erst im Verzugsfall wichtig, d.h. wenn eine Bauzeitverlängerung vorliegt.
Die Pönale unterzeichnet demnach die Verpflichtungen des Auftragnehmers und übt einen Erfüllungsdruck aus. Der Auftraggeber hat hinsichtlich der Pönale den Vorteil, dass eine aufwendige Beweisführung nicht notwendig ist, weil durch die Pauschalisierung des Schadenersatzes nicht untersucht werden muss, ob wirklich ein Schaden auftrat und in welcher Höhe sich dieser befindet.
Vereinbarungen von Vertragsstrafen
Es muss beachtet werden, dass mit der ÖNorm B 2110 nicht automatisch eine Vertragsstrafe vereinbart ist, denn diese muss gesondert vereinbart werden. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist nach der ÖNorm nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragsnehmer zu ersetzen. Die Pönale ist mit 5% der Auftragssumme gedeckt.
Demnach hat der Auftraggeber bereits bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers das Recht einen Schaden geltend zu machen. Pönalen sind dabei unabhängig von der Verschuldung, d.h. der Auftragnehmer hat für die Ursachen einzustehen, die zum Verzug führten oder dafür sorgten, dass die Vereinbarungen nicht erfüllt wurden.
Bauzeitverlängerung – Wie wird vorgegangen?
Bei Bauprojekten ist es nicht immer einfach, festzustellen wie sich eine Leistungsabweichung durch eine Bauzeitverlängerung auf Pönaltermine auswirken. Kurzfristige Verzögerungen, welche auf den Auftraggeber zurückzuführen sind, die vertraglichen Fertigstellungsfristen verlängern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine angeordnete Leistungsänderung oder eine falsche Erfüllung handelt. Die Vertragsstrafe ist dafür da, die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen zu gewährleisten.
Übersteigt die Verzögerung jedoch den Umfang der Leistung und das übliche Zeitmaß, auf welches sich der Auftragnehmer einzustellen hat, dann ist der Zeitplan hinfällig, sodass es keinen verbindlichen Fertigstellungstermin und keine Vertragsstrafe gibt. Nichtsdestotrotz ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistung binnen der angemessenen Frist zu erbringen und kann folglich auch in Verzug geraten. Inwieweit das „übliche Zeitmaß“ überschritten wird, muss überprüft werden.
Gemäß ÖNorm B 2110 bleiben die Vertragsstrafen für die neu vereinbarten Termine nur erhalten, wenn die Verlängerung der Leistungsfrist im Einvernehmen erfolgt. Die neu vereinbarten Termine müssen als Pönaltermine bezeichnet werden, ansonsten gelten sie nicht.
Sittenwidrigkeiten bei Pönalen
Auftragnehmer behaupten häufig, dass die Pönalvereinbarungen nichtig seien. Jedoch stimmt dies nicht, da Pönalvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind und nur dann nichtig sind, wenn sie sittenwidrig sind.
Eine Sittenwidrigkeit liegt nach österreichischer Rechtsprechung dann vor, wenn die Zahlung der Vertragsstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners verursachen würde oder dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt. Liegt eine solche sittenwidrige Pönale vor, so fällt sie nicht vollständig weg, sondern muss angepasst werden.
Bauzeitverlängerung – das sollten Sie beachten!
Pönalen werden häufig in Bauverträgen vereinbart, daher sind Sie gut beraten, sich im Falle einer Bauzeitverlängerung mit dem Thema zu beschäftigen und sich ausführlich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen.
Hierbei ist auch die Begründung der Ansprüche und der Nachweis der Höhe wichtig. Eine gelungene Kooperation zwischen dem Baubetrieb, der Baubetriebswirtschaft und der Juristen ist notwendig. Dabei sollte durch einzelne Betrachtungen Ursache-Wirkung-Beziehung von entsprechenden Störungen und ihre Folgen untersucht werden.
Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung von Mehrkosten und Bauzeitverlängerung muss dabei angemessen und aktuell sein.