Anerbenrecht in Österreich – Was man darüber wissen sollte
- Redaktion Anwaltfinden.at

Das Anerbenrecht oder auch Höferecht beinhaltet ein Sondererbrecht und beruht auf dem bäuerlichen Gewohnheitsrecht. Das Anerbenrecht hat die Intention, einen leistungsfähigen Bauernhof und wirtschaftliche Betriebsgrößen zu erhalten.
Das Anerbenrecht kann eine Zerschlagung der landwirtschaftlichen Betriebe vermeiden und gelangt dann zur Anwendung, wenn ein in einer entsprechenden Größe Teil einer Verlassenschaft ist. Hinsichtlich der Größe spielt jedoch die Ertragsfähigkeit und weniger die Fläche eine wichtige Rolle.
Handelt es sich um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes, dann ist das Gesetz auch dann anwendbar, wenn der Hof bereits zu Lebzeiten übergeben wurde, aber neben dem Übernehmer weitere pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Ab wann ist ein Bauernhof ein Erbhof und wie wird nach Anerbenrecht der Pflichtteil berechnet?
Der folgende Beitrag erklärt, was ein Erbhof ist, wann ein Hof ein Erbhof ist und wie der Pflichtteil beim Erbhof berücksichtigt wird. Sollte für den landwirtschaftlichen Betrieb das Anerbenrecht gelten, ist anwaltliche Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Anerbenrecht ist die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen von mehreren Erben; die anderen Miterben erhalten eine Abfindung.
- Das Anerbenrecht wird von den Bundesländern geregelt, wobei es für Kärnten und Tirol Sonderregelungen gibt.
- Das Anerbenrecht kann durch ein Testament umgangen werden, jedoch stellt Tirol eine Ausnahme dar.
- Das Anerbenrecht sieht Stundungen bei der Erbteilung (Nachtragserbteilung) und Versorgungsansprüche für minderjährige Erben vor.
- Gemäß Anerbenrecht soll ein Übernehmer für den Erbhof gefunden werden, der für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und mit dem Erbhof vertraut ist.
Anerbengesetz und Höfegesetz – Wie ist die Rechtsgrundlage?
In Österreich wird das Anerbenrecht von den Bundesländern geregelt. Das Anerbenrecht ist für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien im Bundes-Anerbengesetz aus dem Jahr 1958, in Tirol im Tiroler Höfegesetz von 1900 und in Kärnten im Kärtner Erbhöfegesetz von 1990 geregelt. Für Kärnten und Tirol gibt es demnach eigene landesgesetzliche Regelungen.
Das Anerbenrecht in Österreich ist fakultativ, sodass der Erblasser sich über die gesetzlichen Regelungen mittels eines Testaments hinwegsetzen kann. Somit kann das Anerbenrecht durch ein Testament umgangen werden, wobei Tirol eine Ausnahme darstellt.
Was ist das Anerbenrecht?
Unter dem Anerbenrecht versteht man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben von mehreren Miterben. Das Anerbenrecht dient dazu, dass das Anwesen gesamt erhalten bleibt.
Es ist eine Sondererbfolge, wobei der Hof getrennt vom sonstigen Vermögen betrachtet wird. Der Hof wird demnach nach den besonderen Regeln des Anerbenrechts auf den Anerben vererbt. Aus allen möglichen Erben wird dann derjenige gewählt, der am besten geeignet ist und den Hof übernehmen möchte.
Dies kann nach der Höfeordnung das älteste Kind als Hoferbe sein. Für die Übernahme muss er jedoch die anderen Erben abfinden. Man bezeichnet diese Abfindung als Übernahmepreis oder Nachtragserbteilung.
Der Gegensatz zum Anerbenrecht ist die Realteilung, d.h. der Besitz einer Familie, insbesondere der Landbesitz wird unter den Erbberechtigten gleich aufgeteilt. Jene Aufteilung erfolgt bei jedem Erbgang, wodurch die Parzellen kleiner werden. Demgegenüber steht das Anerbenrecht mit einer ungeteilten Hofübergabe.
Geschichtlicher Hintergrund zum Anerbenrecht
Bereits in der Habsburgermonarchie wurde im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1812 auf die besonderen Eigentumsverhältnisse im landwirtschaftlichen Bereich hingewiesen. Im Rahmen der Revolution von 1848/49 wurde die Grundherrschaft abgeschafft und die Bürgerrechte sowie die Vererbbarkeit der landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt.
Da es zu großen Verschuldungen der Landwirte und einer Zerschlagung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes kam, wurden im Zuge des Reichsgesetzes im Jahre 1889 besondere Erbteilungsvorschriften für mittelgroße Landwirtschaftsbetriebe erlassen.
Später wurden die Bestimmungen in ein Bundesgesetz übernommen, wobei die Grafschaft Tirol und das Herzogtum Kärnten eigene Landesgesetze erlassen hatten. Auch das Südtiroler Anerbenrecht, auf welches wir explizit eingehen, leitet sich vom Reichsgesetz 1889 ab.
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Anerbenrecht in Südtirol
Eine unteilbare Hofanlage wird in Südtirol ein „geschlossener Hof“ genannt, wohingegen als Erbhof ein Hof bezeichnet wird, der eine sehr lange Familiengeschichte hat. Mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Südtirol sogenannte „geschlossene Höfe“.
Geschlossene Höfe sind Liegenschaften, d.h. landwirtschaftliche Grundstücke mit entsprechenden Gebäuden, die von der Höfekommission als geschlossener Hof bezeichnet wurden. Spricht man von einem geschlossenen Hof, dann muss dieser einen Jahresdurchschnittsertrag aufweisen, der einen angemessenen Unterhalt für eine bäuerliche Familie von mindestens 4 Familienmitgliedern ermöglicht.
Außerdem darf der Ertrag gemäß Tiroler Höfegesetz aus dem Jahre 2001 nicht das Dreifache überschreiten.
Anerbenrecht Tirol - Wie kann ein geschlossener Hof in Südtirol vererbt werden?
Ein geschlossener Hof kann auch auf dem Erbweg nicht geteilt werden. Eine Übergabe des Hofes ist demnach nur über einen Kaufvertrag, eine Schenkung oder durch ein Testament möglich.
- Gesetzliche Erbfolge: Hat der Erblasser keinen Hofübernehmer festgelegt und können sich die Erben nicht einigen, bestimmt das Gericht den Übernehmer.
- Der Übernehmer muss den anderen Erben eine Abfindung in Geldform zahlen; die Höhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Jahresertrag des Hofes.
- Der überlebende Ehepartner hat außerdem ein Recht auf einen angemessenen Unterhalt auf Lebzeiten (Ausgedinge), wobei dieses Recht nur bei der Übertragung des Hofes durch Erbteilung nach gesetzlicher Erbfolge in Kraft tritt.
- Ausgedinge absichern: Die Unterhaltspflicht kann aber auch als Grundbucheintragung bei der Übergabe des Hofes durch Kauf oder Schenkung zugunsten des Übergebers und zu Lasten des Hofübernehmers als Reallast eingetragen werden (Absicherung des Altenteils).
Was ist ein Erbhof und ab wann ist ein Bauernhof ein Erbhof?
Das Anerbenrecht dient zum Schutz der kleinen Landwirtschaftsstrukturen. Wann ist ein Hof ein Erbhof? Gemäß Anerbengesetz bezeichnet man Hofstellen, die mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben versehen sind, und die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und einen durchschnittlichen Ertrag haben, der zur ausreichenden Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreicht, als Erbhöfe. Dabei dürfen Erbhöfe nicht das Zwanzigfache des Durchschnittsertrags übersteigen.
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Was ist ein Erbhof im Sinne des Anerbenrechts in Tirol und Kärnten?
Nach Kärtner Erbhöfegesetz gelten mittelgroße Höfe, deren Fläche wenigsten 5 Hektar haben und deren Durchschnittsertrag nicht das Sechsfache für die Erhaltung einer Familie mit 5 Personen übersteigt.
Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt ein Unternehmen, das zur Erwirtschaftung und Verwertung pflanzlicher Bodenerzeugnisse oder mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung zum Erlangen von tierischen Erzeugnissen dient.
Als Hofstelle gelten die erforderlichen Baulichkeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb (Wirtschaftsgebäude). Allerdings gelten rein forstwirtschaftliche Betriebe nicht als Erbhöfe. Jedoch fallen gemischte Höfe, die sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betreiben, unter das Erbhöfegesetz.
Nach Tiroler Recht werden keine genauen Regelungen getroffen, sodass hier unter den Begriff Erbhöfe bereits obst- und weinbauliche Betriebe und andere Sonderformen fallen. Auch hier gelten rein forstwirtschaftliche Betriebe nicht als Erbhöfe.
Wie in Südtirol heißt der Erbhof in Tirol ebenfalls geschlossener Hof. Ferner kann es passieren, dass in einigen Bundesländern ein Bauernhof als Erbhof bezeichnet wird, wenn er mindestens 200 Jahre durchgehend im Besitz ein und derselben Familie war. Den Titel erhalten die Höfe vom Land und werden mit einer Eisentafel an der Eingangstür gekennzeichnet.
Wie ist der Anwendungsbereich des Anerbenrechts? – Besondere Erbfolge
Gilt die gesetzliche Erbfolge, weil kein letzter Wille bzw. kein Testament hinterlassen wurde, kann der Erbhof nur von einer Person geerbt werden.
Dem sogenannten Anerben. Können sich die Erben jedoch nicht einigen, wird der Hof nach einer vorgegebenen Rangordnung gemäß Anerbengesetz § 3 vererbt. Bevorzugt werden demnach Nachkommen mit land- und forstwirtschaftlicher Ausbildung oder Nachkommen, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind. Gibt es Erben mit gleichen Voraussetzungen, dann entscheidet das Alter und der ältere Erbe erhält den Hof.
Bei Alleineigentum gehen die Nachkommen des Erblassers, welche auf dem Hof aufgewachsen sind, dem Ehegatten vor. Ist der Erbhof allerdings im Miteigentum eines Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes, dann ist der überlebende Miteigentümer der gesetzliche Erbe des anderen Erbteils.
Die gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, eine Auswahl für den idealen Anerben zu treffen, d.h. einen Übernehmer, der für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und mit dem Erbhof vertraut ist.
Das Anerbenrecht kann mit einem Testament umgangen werden. Allerdings stellt Tirol eine Ausnahme dar.
Wie erfolgt die Erbteilung beim Anerbenrecht?
In der Regel wird der Erbhof vom Nachlass getrennt betrachtet und dem Anerben zugeschrieben. Der Anerbe muss gegenüber der Verlassenschaft (den anderen Erben) den Übernahmepreis zahlen, welcher vom Verlassenschaftsgericht berechnet wird, wenn sich die Erben nicht einigen können.
Das Pflichtteilsrecht wird jedoch nicht durch die Erbteilungsvorschrift berührt und bezieht sich nicht auf die gesamte Erbmasse, sondern nur auf den Hof.
Der Pflichtteil wird beim Anerbenrecht anders abgegolten. Die Erb- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben werden nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem niedrigeren Übernahmepreis festgesetzt.
Außerdem ist gemäß Anerbenrecht ein Aufschub der Erbteilung möglich, wenn der Anerbe minderjährig ist (Nachtragserbteilung). Ferner sieht das Gesetz Versorgungsansprüche für minderjährige Erben vor.
Der Übernahmswert
Dadurch soll die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bleiben und eine Zerschlagung des Betriebs durch eine Erbauseinandersetzung verhindert werden. Der Betrieb kann nur dann weiterbestehen, wenn der Anerbe die Abfindungen ohne größere wirtschaftliche Nachteile zahlen kann.
Der Übernahmswert ist weder mit dem Verkehrswert oder dem Einheitswert identisch noch von diesen Werten ableitbar. Bei der Berechnung werden die persönlichen Verhältnisse des Anerben und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs berücksichtigt. Eine wichtige Bemessungsgrundlage ist der Ertrag des Betriebes.
Die Nachtragserbteilung bei Anerbenrecht
Das Anerbenrecht erhält darüber hinaus auch Regelungen für den Aufschub der Erbteilung, wenn der Anerbe minderjährig ist.
Ferner nennt es Versorgungsansprüche für minderjährige Miterben sowie den Ehegatten und regelt die Nachtragserbteilung. Veräußert der Anerbe den Hof oder dessen Teile ohne wirtschaftliche Notwendigkeit innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers durch Rechtsgeschäfte an einen Dritten, muss er den Vorteil an die weichenden Erben im Sinne der Nachtragsteilung ausbezahlen.
Er muss jenen Betrag zahlen, um den der bei Verkauf erzielte Erlös den Übernahmswert übersteigt. Die Nachtragserbteilung muss nicht durchgeführt werden, wenn der Übernehmer den Erlös innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt in den Hof investiert. Investitionen können gleichwertige Grundstücke, bauliche Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen oder eine Schuldentilgung sein.
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Pflichtteil vom Erbhof – Wie wird der Pflichtteil beim Anerbenrecht verteilt?
Durch den Pflichtteil am Erbhof stellt der Gesetzgeber sicher, dass nahestehende Verwandte auch einen gewissen Anteil des Nachlasses erhalten, sofern der Verstorbene sie nicht im Testament als Erben eingesetzt hat.
Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, welche wiederum vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig ist. Hat der Verstorbene Kinder und Ehepartner hinterlassen, erben beide. Hinterlässt er hingegen keinen Ehepartner, erben die Kinder. Gibt es keine Kinder, kommen Vorfahren, Geschwister oder Nachkommen verstorbener Kinder in Frage.
Beim Anerbenrecht wird der Pflichtteil anders abgegolten, wobei der Erbhof nicht zur gesamten Erbmasse zählt, sondern separat betrachtet wird. Die Erb- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben werden nicht nach dem Verkehrswert des Hofes, sondern nach dem niedrigeren Übernahmepreis festgesetzt.
Stundung des Pflichtteils beim Anerbenrecht
Der Anerbe muss den Pflichtteil beim Anerbenrecht in Geld leisten und ist bereits mit dem Tod des Erblassers fällig. Zunächst musste der Pflichtteil für den Erbhof sofort geleistet werden, doch seit der Reform gilt eine Zahlungsfrist von einem Jahr.
Darüber hinaus sieht das Anerbenrecht für den Pflichtteil eine Stundung oder Ratenzahlung vor. Durch eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Stundung mit einer Frist von bis zu 5 Jahren festzusetzen oder kann eine Ratenzahlung des Pflichtteils fordern.
Das Gericht kann eine Stundung oder Ratenzahlung auch ohne die letztwillige Verfügung des Erblassers bewirken, allerdings muss der Anerbe einen Antrag stellen und nachweisen, dass die frühere Zahlung den Fortbestand des Betriebs gefährden oder eine unbillige Härte bedeuten würde.
Unter gewissen Umständen kann das Gericht den Zeitraum für die Stundung und Teilzahlungen sogar auf 10 Jahre verlängern. Demgegenüber könnte der Pflichtteilsberechtigte den Anteil auch früher einfordern, wenn er seine Existenz oder die seiner Familie damit sichern muss. Ferner stehen dem Pflichtteilsberechtigten gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % p.a. zu, wobei die Verzinsung ab dem Todestag des Erblassers beginnt.
Sollten Ansprüche auf einen Pflichtteil am Erbhof bestehen, ist eine anwaltliche Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht sinnvoll. Kontaktieren Sie nun einen erfahrenen Erbrechtsanwalt!
Schenkungen und Pflichtteil beim Anerbenrecht
Auch Schenkungen sind im Hinblick auf den Pflichtteil beim Anerbenrecht zu berücksichtigen, damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht durch Schenkungen benachteiligt wird. Gemäß Erbrecht ist genau geregelt, welche Schenkungen zur Erbmasse dazu gerechnet werden müssen.
Bei der Anrechnung unterscheidet man zwischen Vorausempfängen, Vorschüssen und Schenkungen. Alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, welche vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, müssen bei der Erbmasse berücksichtigt werden.
Schenkungen an Fremde sind bei der Berechnung nur dann relevant, wenn sie innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden. Auch Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst sind dahingegen zu berücksichtigen, dass sie zum Pflichtteil gerechnet werden. Allerdings kann die Anrechnung der Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten auch durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen werden.
Übergabevertrag – Wann ist dieser sinnvoll?
Der Pflichtteil im Anerbenrecht spielt für landwirtschaftliche Übergabeverträge eine wichtige Rolle. Weichende Kinder, die zu Lebzeiten der Eltern noch keinen rechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können diesen nach dem Tod des Übergebers einfordern.
Allerdings ist dies mit langwierigen und kostenintensiven Pflichtteilsprozessen verbunden, daher sollte bei der Hofübergabe mit den weichenden Erben eine Vereinbarung getroffen werden. Hierbei kann es sich um eine Abfindung in Form eines Baugrundstücks, Waldanteils oder Bargeld handeln sowie einer Erklärung des Pflichtteilsverzichts.
Wann kann man das Erbrecht verwirken?
Aufgrund einer strafbaren Handlung gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen sowie durch eine grobe Verletzung der Pflichten aus Eltern-Kind-Verhältnis, kann das Erbrecht verwirkt werden.
Bestand für über 20 Jahre kein familiärer Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten, kann dessen Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Jedoch kann der Pflichtteilsberechtigte in Form eines Notariatsaktes einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.