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Erbengemeinschaft – Den Erbteil verkaufen

Erbteil verkaufen

Bei langwierigen Streitigkeiten in Erbengemeinschaften kann es sinnvoll sein, den eigenen Erbteil zu verkaufen. Dabei ist das Erbteil verkaufen bei einer Erbauseinandersetzung neben der Abschichtung und Teilungsversteigerungen eine oft gute Möglichkeit, den eigenen Erbteil ohne weitere Komplikationen zu realisieren. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wichtige zum Thema Erbteil verkaufen zusammenstellen und dabei auch häufige Fragen beantworten, wie z. B.: Was passiert wenn sich die Erben nicht einigen können? Kann man seinen Anteil an einer Erbengemeinschaft verkaufen? Wo kann ich Erbteil verkaufen? Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft wieder raus?

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Was bedeuten Erbengemeinschaften und der Erbteil?

Für den Fall, dass mehr als eine Person an der Verlassenschaft eines Erblassers beteiligt ist , kommt eine sogenannte Erbengemeinschaft zustande. Dabei sind jedoch gerade diese Erbengemeinschaften in der Praxis nicht unproblematisch und führen häufig zu Erbstreitigkeiten, besonders bei nicht-teilbaren Erbsachen, wie z. B. Immobilien. Deshalb hat ein Miterbe in solchen Fällen auch verschiedene Möglichkeiten, sich diesen Auseinandersetzungen zu entziehen und seinen eigenen Erbteil auf andere Weise zu realisieren. Hierbei ist neben einer Abschichtung oder einer Teilungsversteigerung eben auch das Erbteil verkaufen eine Option, die im Folgenden näher erläutert werden soll und deren Vor- und Nachteile dargestellt werden sollen.

Was versteht man unter einem Erbteil?

Als Erbteil bezeichnet denjenigen Teil an einem Erbe, der einem bestimmten Erben zusteht. Hierbei ist die Höhe dieses Erbteils einerseits davon abhängig, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt oder eben eine gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge greift, hängt die Höhe des Erbteils dann auch zusätzlich vom Verwandtschaftsgrad des Erben ab. Hierbei erhält der Erbe dann seinen gesetzlichen Erbteil nach seiner Erbenstellung. Dabei darf der gesetzliche Erbteil nicht mit dem gesetzlichen Pflichtteil verwechselt werden. Hierbei bezeichnet der gesetzliche Pflichtteilsanspruch lediglich einen Anspruch auf Geld in bestimmter Höhe und der gesetzliche Erbteil bestimmt einen echten Anspruch auf einen Teil des Erbes. Außerdem unterscheiden sich diese beiden Ansprüche auch in ihrer Höhe.

Beispiel:

Für den Fall, dass ein Mann verstirbt und kein Testament existiert, erhält seine Ehefrau bei einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Erbes und jedes seiner beiden Kinder ein Viertel des Erbes als gesetzlichen Erbteil. Hingegen hat bei einem bestehendem Testament, bei dem festgelegt wurde, dass die Ehefrau die Hälfte des Erbes und nur eines seiner beiden Kinder die andere Hälfte erben soll, das zweite, nicht bedachte Kind, trotzdem einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil haben. Dabei entspricht dieser der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Viertel) und damit einem Achtel des Erbes. Jedoch kann dieser gesetzliche Pflichtteil nur in Geld eingefordert werden, es besteht also kein Anspruch auf einen realen Teil des Erbes.

Kann man den eigenen Erbteil verkaufen und in welchen Fällen macht das Sinn?

Wenn man Teil einer Erbengemeinschaft ist, kann es immer zu Streitigkeiten über die Aufteilung des Erbes kommen. Deshalb kann in solchen Fällen eine Erbteilung sinnvoll sein und damit auch das Erbteil verkaufen. Hierbei kann man als Erbe über das Erbteil verkaufen selbst entscheiden und benötigt nicht die Zustimmung der anderen Miterben. Jedoch kann nach dem Gesetz ein einzelner Erbe nicht über einzelne Gegenstände aus dem Erbe verfügen. Außerdem kann er auch nicht eine gemeinsam geerbte Immobilie verkaufen, dafür dieses gemeinschaftliche Eigentum nur mit Zustimmung aller Miterben verkauft werden kann.

Wie kann man seinen Erbteil verkaufen und an wen?

Grundsätzlich können Erben ihren Erbteil verkaufen an Miterben oder aber auch den Erbteil verkaufen an Dritte. Ferner ist auch ein Erbteil verkaufen an eine Bank möglich. Hierbei ist also grundsätzlich ein Erbteil verkaufen an jede natürliche oder auch juristische Person möglich. Dabei haben sich auch einige Unternehmen auf den Ankauf von Erbteilen spezialisiert und Anwälte für Erbrecht können ebenfalls einen Verkauf des Erbteils vermitteln. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass Miterben immer ein Vorkaufsrecht für Erbteile haben und sie können diese zu den gleichen Konditionen übernehmen, zu denen auch ein Dritter sie aufkaufen würde. Dabei müssen die Miterben bei Interesse lediglich innerhalb einer Vorkaufsfrist eine entsprechende Erklärung abgeben.

Ein Anwalt für Erbrecht prüft den individuellen Fall

Für den Fall, dass man seinen Erbteil verkaufen möchte, sollte man sich immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann dieser die individuelle Situation und sinnvolle Handlungsoptionen vorschlagen. Spezialisierte und geprüfte Anwälte für Erbrecht finden Sie schnell und einfach in unserem Anwaltsverzeichnis.

Wie ist der Ablauf beim Erbteil verkaufen und wie gestaltet man den Vertrag?

Grundsätzlich erwirbt ein Käufer eines Erbteils lediglich die entsprechenden Vermögensrechte mit den entsprechenden rechten und Pflichten, er wird jedoch nicht dadurch selbst zum Erben. Deshalb werden die ursprünglichen Erben auch beim Erbteil verkaufen weiterhin im Erbschein genannt. Für den Fall, dass ein Käufer für den Erbteil gefunden wurde, kann ein Erbteilskaufvertrag aufgesetzt werden, der notariell beurkundet werden muss. Dabei müssen dann Grundstücks- oder Immobilienverkäufe, die Bestandteil des Erbteils sind, nicht nochmals gesondert notariell beglaubigt werden beim Verkauf. Allerdings müssen alle Miterben nach Abschluss eines derartigen Kaufvertrages mit einem Dritten über das Erbteil verkaufen informiert werden, da sie ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben. Für den Fall, dass die Miterben durch das Erbteil verkaufen Vorkaufsrecht nicht zustimmen, willigen sie selbst in den Kaufvertrag ein und der bisherige potentielle Käufer hat dann keine Rechte mehr aus dem Erbteilskaufvertrag.

HINWEIS!

Das Erbteil verkaufen ist ein langwieriger Prozess und kann sich insb. durch das Vorkaufsrecht der Miterben über viele Monate hinziehen. Deshalb ist das Erbteil verkaufen keine Methode, die einem Erben schnell Liquidität verschafft.

Welche Bestandteile braucht der Vertrag beim Erbteil verkaufen und welche Kosten fallen an?

In einem Erbteilskaufvertrag sollten immer sehr genaue Angaben zu den getroffenen Kaufvereinbarungen gemacht werden, damit Missverständnissen vorgebeugt ist. Hierbei sollte ein solcher Vertrag beim Erbteil verkaufen zumindest folgende Angaben beinhalten:

  • Vollständige Angaben zu Käufer und Verkäufer (Name, Adresse etc.)
  • Angaben zum Erblasser des Erbteils
  • Vereinbarung zur Kostenübernahme Vertrag
  • Angaben zur Haftungsübernahme bei Altlasten (z.B. Grundstücke, die Umweltschäden ausweisen)
  • Fristen zum Vorkaufsrecht
  • Gegenleistung für den Erbteilsverkauf, vereinbarter Preis oder anderes
  • Genaue Angabe und Beschreibung der Kaufsache

Hierbei muss ein Vertrag zum Erbteil verkaufen immer sehr individuell an die gegeben Umstände angepasst sein. Deshalb sollte man sich bei der Vertragsgestaltung oder auch Prüfung immer von einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht beraten oder unterstützen lassen.

Mit welchen Kosten ist beim Vertrag für das Erbteil verkaufen zu rechnen?

Für den Fall, dass das Erbteil verkaufen reibungslos und mit Einigkeit unter den Miterben vollzogen werden kann, fallen i.d. Regel nur die Kosten für die Vertragserstellung und die notarielle Beurkundung an. Hierbei richten sich diese immer nach den gültigen Gebührensätzen des gültigen Rechts für Anwälte oder auch Notare und können im Einzelfall im Vorfeld abgefragt werden.

Erbteil verkaufen – der Sonderfall Immobilien und Grundstücke

Gemeinsam geerbte Immobilien oder Grundstücke können im Rahmen des Erbteil verkaufens nicht veräußert werden, solange noch kein Teilungsplan für eine Erbauseinandersetzung vorliegt. Dabei gehört dieses zum Erbe gehörende Grundvermögen allen Miterben und deshalb kann auch kein Erbe allein über den Verkauf bestimmen und einfach ein Haus nach Erbe verkaufen. Deshalb kann man das Erbe Haus verkaufen erst nachdem sich eine Erbengemeinschaft darauf verständigt hat, dass man als Miterbe das zum Erbe gehörende Haus erhalten soll. Für den Fall, dass sich eine Erbengemeinschaft nicht über die Verteilung von Immobilien einigen kann, kann ein einzelner Erbe nur seinen gesamten Erbteil verkaufen oder aber eben die anderen Wege der Abschichtung oder der Teilungsversteigerung gehen.

Die Vor- und Nachteile beim Erbteil verkaufen

Für den Fall, dass ein Erbe langwierige Erbauseinandersetzungen nicht abwarten möchte und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden will, um sich den Erbteil auszahlen zu lassen, ist das Erbteil verkaufen evtl. eine gute Option. Dabei bietet das Erbteil verkaufen einige Vorteile, denen jedoch auch einige Nachteile gegenüberstehen:

Vorteile beim Erbteil verkaufen

Zu den wesentlichen Vorteilen beim Erbteil verkaufen gehört der Umstand, dass ein Erbe zumeist schneller seinen Erbteil kapitalisieren kann als bei einer regulären Abwicklung innerhalb der Erbengemeinschaft. Außerdem muss er sich beim Erbteil verkaufen dann auch nicht mehr mit den Miterben auseinandersetzen und er muss sich auch nicht mehr an der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses beteiligen. Außerdem kann er dadurch eine, meist für alle Beteiligten nachteilige, Teilungsversteigerung vermeiden und die Miterben müssen auch dem Erbteil verkaufen nicht zustimmen. Ferner räumt der Erbe dabei durch das Erbteil verkaufen Vorkaufsrecht den Miterben auch die Möglichkeit ein, einen Verkauf an Dritte zu vermeiden und selbst den Erbanteil aufzukaufen. Dabei kann er dann z. B. auch den Erbteil an Geschwister verkaufen.

Nachteile beim Erbteil verkaufen

Hingegen muss eine Erbengemeinschaft beim Erbteil verkaufen eines Einzelerben auch immer damit rechnen, dass evtl. Dritte in den Kreis der Vermögensbeteiligten hinzukommen. Dabei können die Miterben ihr Erbteil verkaufen Vorkaufsrecht nur für eine kurze Zeit ausüben und müssen sich einig sein über die Vorgehensweise, ob der Erbteil an Miterben verkauft werden soll. Außerdem gilt es auch für den Erben zu bedenken, das er sich durch das Erbteil verkaufen ggf. den Wünschen des Erblassers widersetzt. Ferner ist diese Situation auch für die Miterben teilweise problematisch, z. B. wenn sie sich verschulden müssen um beim Erbteil verkaufen zu vermeiden, dass Dritte in den Vermögenskreis aufgenommen werden und deshalb selbst den Erbteil aufkaufen.

Welchen Kaufpreis kann man beim Erbteil verkaufen erwarten?

Der Preis, den ein Erbe beim Erbteil verkaufen erzielen kann, richtet sich zumeist nach seinem materiellen Wert. Deshalb kann man meist nur einen Käufer für den eigenen Erbteil finden, wenn dieser den Gesamtwert des Erbteils ziemlich genau einschätzen kann. Dabei ist dies immer dann gegeben, wenn der Wert der gesamten Verlassenschaft in einer professionell erstellten Bilanz mit vollständigen Vermögenswerten erfasst wurde. Außerdem müssen auch die entsprechenden Schulden möglichst ausführlich und detailliert dargestellt werden. Für den Fall, dass der Wert der gesamten Verlassenschaft auf diese Art und Weise feststellbar ist, ist zur Berechnung des Kaufpreises für den Erbanteil auch der prozentuale Anteil am Gesamterbe entscheidend. Dabei richtet sich dieser nach der auf den Erben entfallenden Erbquote, wobei dieser Anteil auch über die Stimmrechte innerhalb der Erbengemeinschaft entscheidet.

Welche Voraussetzungen braucht es zum erfolgreichen Erbteil verkaufen?

Ob man erfolgreich und rechtlich sauber einen Erbteil verkaufen kann, hängt von einigen formalen Voraussetzungen ab. Dabei muss zunächst einmal der Erbfall schon eingetreten sein und ein Erbschein wurde vom Gericht bereits der Erbengemeinschaft erteilt. Außerdem muss bereits eine Erbauseinandersetzung stattfinden. Ferner muss beim Erbteil verkaufen der Vertrag notariell beurkundet werden und es müssen die Miterben über den Verkauf informiert werden. Zusätzlich muss dann den Miterben ihr Erbteil verkaufen Vorkaufsrecht innerhalb einer kurzen Frist gewährt werden. Dabei kann dann erst bei einem Verzicht der Miterben nach Ablauf der Frist der Vertrag mit dem Käufer realisiert werden. Dabei erhält dieser dann alle Rechte und Pflichten aus dem Erbteil des Verkäufers.

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