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Schenkung Haus § Kann man ein Haus verschenken?

Schenkung Haus
Durch eine Schenkung Haus kann man die Erbfolge unter Lebenden vorwegnehmen. Diese Form der vorsorgenden Vermögensübertragung bietet sich oftmals an, um Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, aber auch um Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuern zu sparen. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wichtige zum Thema Schenkung Haus zusammenstellen und dabei auch häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B.: Was ist bei einer Schenkung eines Hauses zu beachten? Wie läuft eine Schenkung ab? Ist eine Schenkung ohne Notar gültig? Wird eine Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbe angerechnet? Welche Schenkungen gehören zum Nachlass?
Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Welche Vorteile bietet eine Schenkung?

Jede Person kann zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens durch eine Schenkung auf andere übertragen. Dabei erfolgt meistens die Übertragung als sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“. Hierbei bekommt durch eine Schenkung zu Lebzeiten eine Person ein Vermögen, das sie sowieso zu einem späteren Zeitpunkt als Erbschaft erhalten hätte. Dabei handelt es sich in klassischen Fällen um eine Schenkung eines Hauses vor Erbfall oder eben eine Schenkung eines Hauses an das Kind zu Lebzeiten.

Dokumentation einer Schenkung Haus durch den Schenkungsvertrag

Eine Schenkung Haus sollte man immer durch einen Schenkungsvertrag festgehalten. Dabei sichert sich vor allem den Schenkende rechtlich ab. Ferner ist er nur gültig, wenn beide Parteien hierzu eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Für den Fall, dass es sich um eine Schenkung Haus handelt, ist dafür ein notarieller Schenkungsvertrag erforderlich, der von einem Notar beurkundet werden muss.

Deshalb ist eine Schenkung Immobilie ohne Notar eben nicht möglich. Dabei enthält der Vertrag den Gegenstand der Schenkung und eventuelle mit der Schenkung einhergehende Gegenleistungen. Hierbei werden zumeist Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Allerdings lassen sich auch alle anderen Vermögenswerte verschenken, wie z. B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld.

Der Vorteil einer Schenkung gegenüber einer Erbschaft

Eine Schenkung stellt auch immer eine Möglichkeit dar, bestimmte Erben aus dem Nachlass auszuschließen oder ihren Pflichtanteil zu reduzieren. Dabei haben Ehepartner und die direkten Nachkommen immer ein Recht auf einen Pflichtanteil, der gesetzlich geregelt ist.

Hierbei lässt sich durch eine Schenkung der Nachlass reduzieren, deshalb sinkt folglich auch der Pflichtanteil. Jedoch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Pflichtanteil entsprechend der Schenkung ergänzt werden kann. Dabei wird einfach der Wert der Schenkung fiktiv zur Verlassenschaft addiert. Allerdings werden nur alle maximal zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten Schenkungen.

Absicherung des Geschenkgebers durch Gegenleistungen

Ferner hat der Geschenkgeber die Möglichkeit, mit der Schenkung Haus im Vertrag Gegenleistungen bzw. Sicherheiten zu vereinbaren. Dabei können z. B. folgende Vertragsbestimmungen aufgenommen werden:

  • Das Gebrauchsrecht auf Lebenszeit, das das Recht meint, im Haus zu wohnen und die Betriebskosten weiter zu tragen (Schenkung Haus Wohnrecht), jedoch nicht die Erhaltungskosten der Immobilie.
  • Ein Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit, das das Recht meint, das Haus entweder selbst zu bewohnen oder aber es zu vermieten und die Miete einzubehalten.
  • Ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot, bei dem der Geschenknehmer das Haus nicht ohne Zustimmung des Geschenkgebers belasten oder veräußern darf.

Allerdings fällt bei einer Schenkung Haus zu Lebzeiten, für die keinerlei Gegenleistungen vereinbart wurden, das Schenkungsobjekt nicht mehr in das Vermächtnis. Jedoch kann eine Person, die Pflichtteilsberechtigt ist, ihren Pflichtteil bei Schenkung Haus oder eine entsprechende Ergänzung auf den Pflichtteil immer noch vom Geschenknehmer verlangen.

Wie wird eine Schenkung Haus zu Lebzeiten auf das Erbe angerechnet?

Eine Schenkung Haus findet in der Praxis häufig nicht nur als Übertragung eines Hauses statt sondern auch als finanzielle Unterstützung von Kindern bei größeren Projekten wie dem Immobilienkauf. Dabei kann eine solche Schenkung auf das Erbe angerechnet werden, wenn z. B. Geschwister diese Unterstützung nicht von den Eltern erhalten haben.

Hierbei erhält der Beschenkte dann entsprechend weniger vom Erbe als seine Geschwister im Rahmen der Ausgleichspflicht. Jedoch haben Eltern die Möglichkeit, im Testament sowohl zu verfügen, dass eine Ausgleichspflicht für das Kind besteht, das zu Lebzeiten nicht von einer Schenkung durch die Eltern profitiert hat, als auch zu entscheiden, dass die Ausgleichspflicht im Testament explizit ausgeschlossen wird.

Pflichtteilberechtigte und nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer bei der Schenkung Haus

Für den Fall, dass ein Geschenknehmer selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten gehört, muss er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Haus Schenkung Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm verlangen. Jedoch kann ein Pflichtteil von einem nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer (z. B. Schenkung Haus an Enkel zu Lebzeiten) nur dann von ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung Haus eintritt. Dabei soll durch diese Regelung erreicht werden, dass die bewusste Schädigung von Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt wird.

Wie wird eine Schenkung Haus steuerlich behandelt?

Seit dem Jahr 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr, weshalb hier keine Schenkung Haus Steuer anfällt. Jedoch fallen weiterhin bestimmte Kosten wie Grunderwerbssteuer oder Eintragungsgebühr in das Grundbuch an sowie die Schenkung Haus Kosten Notar. Deshalb sollten vor einer Entscheidung, ob man eine Schenkung Haus vornimmt oder aber ein Haus vererbt, einige Fragen beantwortet werden. Hierbei ist es wichtig, zu beantworten, wie hoch der Wert der Immobilie ist und ob sie noch belastet ist (Schenkung Haus mit Schulden).

Außerdem sollte man die Effekte klären, je nachdem an wen man die Immobilie vererben will und zu welchem Zeitpunkt. Hierbei sind sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Deshalb sollte man vor einer derartigen Entscheidung immer den Rat eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht einholen. Dabei kann dieser den individuellen Fall abklären und entsprechende Empfehlungen aussprechen. Spezialisierte und geprüfte Anwälte für Erbrecht finden Sie schnell und einfach in unserem Anwaltsverzeichnis.

Die Wertermittlung Haus – wie wird diese ermittelt?

Als Grundlage für eine Berechnung von Grunderwerbssteuer und ggf. auch Immobilienertragssteuer ist immer der Immobilienwert bei der Schenkung Haus Wertermittlung. Dabei steigt die Besteuerung immer mit dem Immobilienwert. Hierbei erfolgt eine offizielle Ermittlung des Immobilienwertes über einen Aufwertungsfaktor auf der Basis des Einheitswertes oder auf der Basis des WKO- Immobilienpreisspiegels, auf den bis zu 30 % Abschlag berechnet werden können.

Die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr bei der Schenkung Haus oder beim Haus vererben

Die Grunderwerbssteuer beträgt bei einem Verkauf von Immobilien der einheitlich 3,5 Prozent des Grundstückwertes plus 1,1 Prozent Eintragungsgebühr ins Grundbuch.Hingegen gilt ein spezieller Stufentarif bei einer unentgeltlichen Übertragung, also der Schenkung Haus oder der Haus Erbschaft. Dabei gelten folgende Steuersätze für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer:

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 %
  • ferner für die folgenden 150.000 Euro 2,0 %,
  • darüber hinaus für jeden hinausgehenden Teil 3,5 %.

Gültiger Personenkreis für die Grunderwerbssteuersätze

Dabei gelten diese Steuersätze bei allen Übertragungen (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) innerhalb der Familie. Hierbei zählen zur Familie folgende Personen:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner während einer aufrechter Ehe oder Partnerschaft oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft
  • Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder
  • Stiefkinder-, Wahlkinder oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner
  • Geschwister, Nichten oder Neffen des Geschenkgebers.

Grundstückswert ist Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für alle Steuern und Gebühren bei einer Schenkung Haus oder beim Vererben von Immobilien im Familienverband ist immer der Grundstückswert, und nie der Einheitswert!

Was versteht man unter dem Einheitswert?

Unter dem Einheitswert versteht man einen für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellten Wert für Grundbesitz, der jedoch meist wesentlich unter dem Verkehrswert liegt und auch vom Verkehrswert unabhängig ist. Dabei sind die Parameter Nutzung, Bebauungsart und Größe der bebauten Fläche oder des Hauses maßgeblich für die Berechnung des Einheitswertes. Jedoch muss man sich als Grundbesitzer an die zuständige Finanzbehörde wenden, um den Einheitswert in Erfahrung zu bringen.

In welchen Fällen fällt Immobilienertragssteuer an?

Grundsätzlich zahlt ein Geschenknehmer bei einer Schenkung Haus keine Immobilienertragssteuer. Jedoch kann dies dann relevant werden, wenn ein Geschenknehmer die Immobilie verkauft. Dabei gestaltet sich die rechtliche Situation folgendermaßen:

  • Wurde ein Haus nach dem 31. März 2002 erworben, beträgt die Immobilienertragsteuer 30 Prozent des tatsächlich zu errechnenden Veräußerungsgewinnes. Dabei wird der Veräußerungsgewinn aus der Differenz aus dem Veräußerungserlös und dem Grundstückswert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Erbschaft errechnet.
  • Für den Fall, dass ein Haus vor dem 31. März 2002 erworben wurde, gilt dies als sogenannter Altfall oder auch als Alt-Grundstück. Hierbei nimmt der Gesetzgeber dann fiktive Anschaffungskosten (entsprechen 86 % des Verkaufspreises) an. Dabei beläuft sich dann der zu versteuernde Gewinn auf 14 Prozent des Verkaufspreises, damit entspricht dies einer Immobilienertragssteuer von 4,2 Prozent.

Sonderregelungen zur Immobilienertragssteuer

Für den Fall, dass man als Geschenknehmer einer Schenkung Haus Einkünfte bezieht, die mit weniger als diesen oben erwähnten 30 Prozent versteuert werden, egal ob aus einer Arbeitstätigkeit oder etwas anderem, kann man die Regelbesteuerungsoption beantragen. Dabei bedeutet dies, dass der Veräußerungsgewinn dann bei der Berechnung der Immobilienertragssteuer zu diesem niedrigeren Steuersatz berücksichtigt wird, der auch für die sonstigen Einkünfte herangezogen wird.

Ausnahmefälle bei Immobilienertragssteuern

Nach dem Gesetz sind Anbauten, Zubauten und bauliche Aufwertungen der geschenkten Immobilie von der Immobilienertragssteuer ausgenommen, wenn das Haus später verkauft wird. Für den Fall, dass der Geschenknehmer der Schenkung Haus in den letzten zehn Jahren mehr als fünf Jahre in der übertragenen Immobilie gelebt hat, fällt aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung bei einem Verkauf keine Immobilienertragssteuer an. Jedoch gilt für den Fall, dass der Geschenknehmer bereits vor mehr als fünf Jahren schon ausgezogen ist, gilt der Standardsatz von 30 Prozent des Veräußerungsgewinnes.

Kann man eine Schenkung Haus rückgängig machen?

Idealerweise enthält der Schenkungsvertrag bei einer Schenkung Haus auch eine Vereinbarung dazu, in welchen Fällen die Schenkung Haus rückgängig gemacht wird. Dabei handelt es sich um einen Schutz des Vermögenswertes durch sogenannte Katastrophenklauseln, die eine Rückübertragung in bestimmten Fällen regeln. Hierbei kann man z. B. vereinbaren, dass eine Schenkung Haus z. B. zurück an den Geschenkgeber geht, wenn dem Geschenknehmer eine Privatinsolvenz droht. Hierbei soll der Wert des Hauses nicht in die Insolvenzmasse fließen und deshalb wird die Übertragung vorher rückgängig gemacht. Ferner kann auch vereinbart werden, dass im Todesfall des Geschenknehmers oder bei einer Schenkung Haus Ehepartner im Falle einer Scheidung der Vertrag rückabgewickelt wird.

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