Schenkung Pflichtteil umgehen – Wie kann man den Pflichtteil umgehen?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Will ein Erblasser die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil im Erbrecht außer Kraft setzen, versucht er häufig durch eine Schenkung den Pflichtteil umgehen zu können. Dabei ist dies in Der Praxis jedoch nur bedingt möglich. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wichtige zur Schenkung Pflichtteil umgehen zusammenstellen und dabei auch häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B. Wie kann man das Pflichtteil umgehen? Können Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden? Ist Pflichtteilsverzicht eine Schenkung? Kann man Kinder vom Pflichtteil enterben? Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?
- Eine Schenkung um den Pflichtteil zu umgehen ist nur in beschränktem Maße bei einer Verlassenschaft möglich.
- Dabei spielt insb. bei Angehörigen die Schenkung Pflichtteil Anrechnung eine wichtige Rolle.
- Außerdem greifen Anrechnungsfristen bei einer Schenkung von Immobilien bei vereinbartem Nießbrauchsrecht nicht.
- Ein Anwalt für Erbrecht ist ein kompetenter Partner bei der Gestaltung von Schenkungen um den Pflichtteil zu umgehen und kann den individuellen Einzelfall prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet der Pflichtteil nach dem österreichischen Erbrecht?
Das Erbrecht in Österreich kennt das sogenannte Pflichtteilsrecht. Hierbei besagt dieses, dass bestimmte Personen einen Anspruch auf einen Teil der Verlassenschaft hat, wenn ein Erblasser verstirbt. Dabei steht diesem Personenkreis in jedem Fall mindestens ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Hierbei gilt dies auch bei einem vorhandenen Testament oder wenn der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung vorliegt, greift immer die gesetzliche Erbfolge, bei der dann der gesamte Nachlass unter den erbberechtigten Personen aufgeteilt wird. Dabei ist die Höhe des jeweiligen Erbes immer von der Erbenkonstellation und der Höhe des gesamten Nachlasses abhängig.
Bedeutung und Anspruch beim Pflichtteil
Durch das Pflichtteilsrecht garantiert der Gesetzgeber also bestimmten Personen (Angehörigen) einen Anteil an der Verlassenschaft, auch wenn durch ein Testament etwas anderes bestimmt wurde. Hierbei umfasst der Pflichtteil jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände der Verlassenschaft sondern er bezieht sich rein auf einen gewissen Geldwert der vorhandenen Aktiva.
Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?
Als pflichtteilsberechtigte Personen zählen je nach Erbenkonstellation der Ehegatte oder auch eingetragene Lebenspartner sowie die direkten Nachkommen des Verstorbenen. Für den Fall, dass eigene Kinder des Verstorbenen bereits vorher verstorben sind und selbst Kinder haben, treten diese an die Stelle des verstorbenen Elternteils. Deshalb haben in diesem Fall auch die Enkelkinder und Urenkel eines Erblassers einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Allerdings haben in Österreich Geschwister oder auch Eltern eines Erblassers keinen Pflichtteilsanspruch.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Das Pflichtteilsrecht gibt den nächsten Angehörigen, also den Kindern und dem (Ehe-)Partner des Verstorbenen jeweils einen Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, wenn sie in einem Testament nicht entsprechend bedacht wurden. Für den Fall also, dass z. B. ein Witwer mit zwei Kindern einem Kind alles vermacht, so hat das andere Kind trotzdem einen Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses. Dabei ergibt sich das aus dem Umstand, dass bei Fehlen eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre und dabei jedes der beiden Kinder die Hälfte des Nachlasses geerbt hätte. Hierbei ist das Viertel des Nachlasses also die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Die Schenkung zu Lebzeiten und der Pflichtteil
Wollen Erblasser durch eine Schenkung den Pflichtteil umgehen, greifen sie oft auf Schenkungen zu Lebzeiten zurück um damit die Erbmasse und folglich den Pflichtteil zu verringern. Hierbei ist dies jedoch auf Grund des sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruchs nur bedingt möglich. Dabei bestimmt dieser, dass alle Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, zum Nachlass hinzugerechnet werden.
Anrechnung der Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteilsanspruch
Deshalb gehen diese Schenkungen mit in die Berechnung des Pflichtteils ein und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. Dabei sinkt der anzurechnende Wert der Schenkung jährlich um 10 %. Hierbei gilt also, dass je eher man eine Schenkung vollzieht, desto weniger muss der Beschenkte an Pflichtteilsberechtigte herausgeben. Deshalb lässt sich also am besten mit einer frühen Schenkung der Pflichtteil umgehen.
Beispiel:
Ein Witwer hat zwei Söhne und enterbt einen davon. Jedoch schenkt er dem anderen Sohn bereits 5 Jahre vor seinem Tod 500.000 Euro. Hierbei greift das sogenannte Abschmelzungsprinzip, denn Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod führen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen, allerdings wird die Bewertungsgrundlage für jedes volle Jahr um zehn Prozent gekürzt. Deshalb bekommt der ungeliebte Sohn also seinen Pflichtteil nicht aus 500.000 €, sondern aus 50 Prozent hiervon.
Sonderregelungen zum Abschmelzungsprinzip
Allerdings gibt es hierbei einige Sonderregelungen, durch die ein Abschmelzen der Schenkung verhindert wird. Hierbei gilt diese 10 – Jahresfrist z. B. für eine verschenkte Immobilie, für die man ein Nießbrauchrecht vereinbart hat, nicht. Hierbei kann ein Pflichtteilsberechtigter also auch nach 10 Jahren noch eine Aushölung Pflichtteil verhindern und seine Ansprüche geltend machen.
Ferner existiert auch eine Sonderregelung für Ehegatten zugunsten der Pflichtteilsberechtigten. Für den Fall, dass eine Ehe durch den Tod aufgelöst wird, sind alle Schenkungen, die der verstorbene Ehepartner während der gesamten Ehezeit gemacht hat ergänzungspflichtig. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Schenkung vor mehr als 10 Jahren getätigt wurde.
Berechnung von Schenkungen vorab bei Pflichtteilsansprüchen
Um einen Pflichtteilsberechtigten nicht durch eine Schenkung zu Lebzeiten um seinen Anspruch zu bringen, werden für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruches bestimmte Vermögenstransfers, die andere Personen vom Verstorbenen schon zu Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten haben, in die Berechnung einbezogen. Dabei ist im österreichischen Erbrecht genau definiert, welche Vermögenstransfers zur Erbmasse hinzugerechnet werden müssen. Hierbei sind nach neuerem Recht alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, die Personen vor dem Tod des Erblassers erhalten haben, einzubeziehen.
Unterscheidung von Empfängern bei Zuwendungen
Allerdings wird dabei immer unterschieden, an wen eine Schenkung erfolgte. Hierbei werden Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte immer berücksichtigt, wohingegen Leistungen an Fremde nur dann von Bedeutung sind, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stattfanden. Dabei ist immer der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Empfangs durch den Beschenkten relevant. Für den Fall, dass es sich um ältere Vorgänge handelt, kann auch eine Anpassung des Wertes nach dem Verbraucherindex stattfinden. Dabei kann ein Pflichtteilsberechtigter dann beantragen, dass der Wert einer Verlassenschaft geschätzt wird, um seinen Pflichtteil zu ermitteln. Allerdings muss sich ein Pflichtteilsberechtigter, der schon zu Lebzeiten vom Erblasser etwas bekommen hat, dies immer auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Jedoch kann dies außer Kraft gesetzt werden, wenn der Erblasser dies in einem letzten Willen verfügt oder dies mit dem jeweiligen Pflichtteilsberechtigten vereinbart hat.
Beispiel:
Ein Vater, der seinem Sohn ein teures Auslandsstudium finanziert hat und dafür seiner Tochter eine Eigentumswohnung schenken will, hat nicht automatisch seine Pflichtteils- und Erbrechtsansprüche erfüllt. Dabei werden Schenkungen innerhalb der Familie zu Lebzeiten auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet. Für den Fall, dass ein Kind dabei zu wenig erhalten hat, steht im meist noch ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Deshalb sollte man, um Streitigkeiten unter den Hinterblieben zu vermeiden, bei Schenkungen von Immobilien oder anderen finanziellen Zuwendungen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbaren. Dabei genügt ein Testament in diesem Fall nicht, denn auch das Kind, das verzichtet, muss unterschreiben. Außerdem muss eine derartige Vereinbarung auch durch einen Notariatsakt errichtet werden.