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Schenkungen und Vermögensübertragung - Das sollten Sie unbedingt beachten

Schlüsselübergabe bei Schenkung

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, mit der jemand einen anderen aus seinem Vermögen unentgeltlich bereichert. Für eine Schenkung in Österreich muss ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden. Am besten ist es, diesen Schenkungsvertrag, ähnlich wie einen Erbvertrag oder ein Testament, bei einem erfahrenen Anwalt aufsetzen zu lassen. 

Die Gegenstände einer Schenkung können sehr vielfältig sein – von Autos über Grundstücke und Immobilien bis hin zu Häusern ist fast alles möglich. Wir möchten Sie in diesem Artikel über Schenkungen und Vermögensübertragungen in Österreich näher informieren. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Schenkung und Vermögensübertragung zu Lebzeiten – was ist das?

Eine Schenkung ist eine unentgeltlich erfolgende Zuwendung von einem Geschenkgeber an einen Geschenknehmer. Schenkungen in Österreich erfolgen häufig zur bewussten Umgehung der vorweggenommenen Erbfolge. 

Wer sich für eine Schenkung oder Vermögensübertragung zu Lebzeiten entscheidet, kann hiermit einen späteren Erbstreit vorzeitig verhindern. Außerdem kann eine Schenkung sinnvoll sein, um Familienvermögen zu erhalten. 

Wenn Sie sich dafür entscheiden, wertvolle Dinge wie Grundstücke oder Häuser zum Gegenstand einer Schenkung zu machen, sollten Sie sich im Schenkungsvertrag Sicherheiten vorbehalten. Hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht oder Gebrauchsrecht. 

Lassen Sie sich bei Fragen zum Thema Schenkung und Sicherheiten am besten von einem Spezialisten beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Wird eine Schenkung zu Lebzeiten an das Erbe angerechnet?
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Wird eine Schenkung zu Lebzeiten an das Erbe angerechnet?

Schenkung auf den Todesfall – was ist das?

Eine Schenkung auf den Todesfall ist eine besondere Form der Schenkung. Sie kann als eine Zwischenform von einem Testament und einer Schenkung unter Lebenden angesehen werden. 

Aber wodurch zeichnet sich eine Schenkung auf den Todesfall aus? Grundlegendes Charakteristikum der Schenkung auf den Todesfall ist, dass sie erst dann erfolgt, wenn der Todesfall eingetreten ist. Im Vorfeld sichert der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine bestimmte Sache für den Fall des eigenen Todes vertraglich zu. 

Hierfür ist in jedem Fall ein Schenkungsvertrag mit Notariatsakt erforderlich. Bis zum Versterben des Geschenkgebers verbleibt der Gegenstand der Schenkung jedoch in dessen Besitz.  Der Unterschied zu einem Testament ist, dass die Schenkung auf den Todesfall nur schwer wieder rückgängig zu machen ist. 

Während ein Testament vom Testator zeitlebens abgeändert werden kann, muss bei der Schenkung auch der Geschenknehmer einverstanden sein, wenn der Vertrag rückgängig gemacht werden soll.

Schenkung und Übergabe – was ist der Unterschied?

Wer sich mit dem Thema Schenkungen in Österreich auseinandersetzt, wird irgendwann auch über den Begriff der Übergabe stolpern. Zwischen einer Schenkung und einer Übergabe besteht ein wichtiger Unterschied: Während für eine Schenkung üblicherweise keine Gegenleistung vereinbart wird, findet eine Übergabe immer nur mit einer Gegenleistung statt. 

Diese Gegenleistung kann je nach Geschenk verschiedene Formen annehmen. Bei der Übergabe eines Hauses beispielsweise ist ein lebenslanges Wohnrecht eine übliche Form der Gegenleistung. Allerdings kann die genaue Gegenleistung individuell vereinbart werden – die Vertragsparteien müssen sich nur einig werden.

Ist bei einer Schenkung ein Anwalt oder ein Notar sinnvoll?

Bei einer Schenkung ist ein Anwalt oder Notar nicht nur sinnvoll, sogar unbedingt notwendig. Für eine Schenkung auf den Todesfall beispielsweise ist ein Notariatsakt vorgeschrieben; ohne diesen wäre die Schenkung ungültig. 

Davon abgesehen ist es äußerst sinnvoll, den Schenkungsvertrag für eine Schenkung von einem Spezialisten aufsetzen zu lassen. Ein spezialisierter Anwalt ist hier der richtige Ansprechpartner. Er kann dafür sorgen, dass der Vertrag juristisch wasserdicht ist und keine Formfehler oder ungültigen Bestimmungen enthält.

Schenkung Vertragsbestimmungen – darauf müssen Sie achten

Wenn Sie sich zu einer Schenkung entschließen und einen Schenkungsvertrag aufsetzen, dann müssen hier einige Schenkung Vertragsbestimmungen beachtet werden. Wie diese im Einzelnen aussehen, ist davon abhängig, ob für die Schenkung Gegenleistungen vereinbart werden oder nicht.

Übergabe ohne weitere Gegenleistung

Wird zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer eine Übergabe ohne Gegenleistung vereinbart, übergibt der Geschenkgeber das Schenkungsobjekt schlicht an den Geschenknehmer. 

Mit der Übergabe ist das Schenkungsobjekt dann offiziell nicht mehr Teil der Verlassenschaft. Allerdings hat der Gesetzgeber an dieser Stelle dafür gesorgt, dass die vorsätzliche Benachteiligung von pflichtteilsberechtigten Erben durch Schenkungen und Vermögensübertragungen in Österreich verhindert wird. 

Für den Fall, dass die Schenkung an einen nicht Pflichtteilsberechtigten geht, besteht für die Pflichtteilsberechtigten ein zweijähriger Pflichtteilsergänzungsanspruch im Erbfall. Die Pflichtteile unliebsamer Erben absichtlich zu schmälern, ist mit Schenkungen und Vermögensübertragungen an nicht Pflichtteilsberechtigte also nicht ohne Weiteres möglich.

Gegenleistungen oder Sicherheiten

Sollen für eine Schenkung Gegenleistungen beziehungsweise Sicherheiten vereinbart werden, so muss dies im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Hierbei gibt es für die Gestaltung der Sicherheiten unterschiedliche Optionen.

Gebrauchsrecht

Das Gebrauchsrecht gibt dem Geschenkgeber das Recht, kostenfrei in dem Objekt der Übergabe zu wohnen. Der Geschenknehmer ist dafür verantwortlich, alle Kosten zu tragen, die mit der Erhaltung des Objekts zusammenhängen. Hingegen der Geschenknehmer muss für die betriebsabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten aufkommen.

Fruchtgenussrecht

Fruchtgenuss bedeutet, dass der Geschenkgeber das Objekt, das er an den Geschenknehmer übergeben hat, vermieten darf. Die Mieteinnahmen darf er selbst behalten oder selbst in dem Objekt wohnen.

Belastungs- oder Veräußerungsverbot

Dieses Verbot stellt sicher, dass der Geschenknehmer das erhaltene Objekt nicht ohne die Zustimmung des Geschenkgebers verkaufen darf. Außerdem darf es das Objekt auch nicht mit einer Hypothek belasten.

Ausgedingsrecht

Das Ausgedingsrecht zeichnet sich durch Verpflichtungen aus, die der Geschenkgeber dem Geschenknehmer im Zuge der Schenkung auferlegen kann. Für den Fall, dass der Geschenknehmer den vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Geschenknehmer das Schenkungsobjekt zurückfordern. 

Alternativ hat er die Möglichkeit, die Pflichten von anderen Personen entgeltlich erledigen zu lassen, was vom Geschenknehmer übernommen werden muss.

Beispiel:

Ein Vater übergibt Haus mit vier Mietwohnungen an seinen Sohn, behält sich aber den Fruchtgenuss vor. Der Sohn ist nun also Eigentümer des Hauses, die Mieteinnahmen aus den vier Wohnungen gehen allerdings nach wie vor an den Vater.

Muss ein Schenkungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

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Muss ein Schenkungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Wer eine Schenkung an eine Person vornimmt, die im Erbfall nicht pflichtteilsberechtigt ist, muss einiges beachten. 

Alle pflichtteilsberechtigten Erben haben das Recht, den Wert der Schenkung auf ihren eigenen Pflichtteil anrechnen zu lassen. Für die Berechnung der Pflichtteile wird dann also so getan, als habe es die Schenkung nie gegeben. Dies geht aber nur dann, wenn die Schenkung noch nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 

Im Falle des Falls kann dann auch der Geschenknehmer dazu verpflichtet werden, die Pflichtteile zu begleichen. Dies ist dann üblich, wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um alle Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Die Lage bei einer Schenkung an einen pflichtteilsberechtigten Erben gestaltet sich ähnlich: Auch hier können die anderen die Anrechnung der Schenkung auf ihren Pflichtteil fordern. Jedoch gibt es hier eine entscheidende Ausnahme. 

Wenn der Erblasser es möchte, dann kann er verfügen, dass die Schenkung nicht anrechnungspflichtig ist. Diese Verfügung sollte unbedingt im Schenkungsvertrag festgehalten werden. 

Auf diese Weise kann ein späterer Erbstreit, der vielleicht nicht mit einer Mediation im Erbrecht beigelegt werden kann, in jedem Fall verhindert werden. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen hier am besten behilflich sein und Sie umfassend beraten. 

Machen Sie sich um Ausgleichspflichten von Schenkungen unbedingt rechtzeitig Gedanken und treffen die entsprechenden Vorkehrungen.

Schenkungssteuer – das müssen Sie wissen

In Österreich gibt es seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer und keine Schenkungssteuer mehr. Diese Regelung gilt also für alle Schenkungen, die nach dem Datum stattgefunden haben. 

Eine Ausnahme besteht für die Grunderwerbssteuer. Wird also ein Grundstück zum Gegenstand einer Übergabe oder Schenkung oder ist Teil einer Verlassenschaft, so muss die Grunderwerbssteuer beglichen werden.

Schenkung Formvorschriften

Damit eine Schenkung oder Vermögensübertragung in Österreich rechtsgültig ist, müssen einige Formvorschriften eingehalten werden. Eine Ausnahme bildet hier die Handschenkung, bei der das Objekt des Geschenks einfach formlos übergeben wird. Anders sieht es aus, wenn ein Schenkungsversprechen vorliegt. 

Hier muss ein Schenkungsvertrag errichtet werden, damit die Schenkung gültig ist. Dieser muss bei einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt werden. Auch bei der Schenkung von Grundstücken oder Häusern ist ein Schenkungsvertrag Pflicht. Die einzige Ausnahme bilden hier Schenkungen, die einen Schuldenerlass zum Gegenstand haben.

Gibt es eine Meldepflicht von Schenkungen?

Ja, es gibt eine Schenkung Meldepflicht. Wenn Sie also eine Schenkung unter Lebenden vornehmen oder Geschenknehmer sind, sind Sie zur Meldung der Schenkung verpflichtet.

Gibt es für Schenkungen unter Lebenden eine Anzeigepflicht beim Finanzamt?

Grundsätzlich besteht erst einmal für alle Schenkungen eine Schenkung Meldepflicht. Wenn Schenkungen aber zwischen Angehörigen stattfinden und in einem Jahr den Wert von 50.000 Euro nicht übersteigen, so muss eine Schenkung nicht gemeldet werden. Ansonsten ist aber jede Schenkung meldepflichtig.

Gibt es Freigrenzen, Freibeträge und Ausnahmen?

Schenkungen unter nicht Angehörigen sind dann von der Meldungspflicht befreit, wenn sie in fünf Jahren den Wert von 15.000 Euro nicht übersteigen. Alle Schenkungen darüber müssen zwingend gemeldet werden.

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Gibt es bei einer Schenkung einen "Freibetrag"?

Die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer auf Schenkungen von Grundstücken

Wer ein Grundstück oder eine Liegenschaft erhält, muss Grunderwerbssteuer entrichten. Wie hoch diese ausfällt, hängt von dem Wert des erhaltenden Grundstücks beziehungsweise vom Wert der Liegenschaft ab. 

Wer den Betrag nicht auf einmal entrichten kann, kann die Zahlung auf fünf Jahre stunden, wobei sich der Betrag jedoch jedes Jahr um zwei Prozent erhöht.

Beispiel:

Die Grunderwerbssteuer beträgt bis zu einem Wert von 250.000 Euro 0,5 Prozent. Die nächsten 150 000 Euro werden mit zwei Prozent besteuert, darüber fallen 3,5 Prozent an. Wenn ein Haus den Wert von 400.000 € hat, fallen also für die ersten 250.000 € fallen 0,5 Prozent Grunderwerbssteuer an und für die nächsten 150.000 € 2 Prozent.

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