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Unternehmen vererben – Wie vererbt man ein Unternehmen richtig?

Vater mit Sohn im Unternehmen binden Krawatte

Ein Unternehmen zu vererben, ist nicht gerade unkompliziert. Wie vererbt man ein Unternehmen richtig? Was geschieht beim Tod eines GmbH-Geschäftsführers oder beim Tod eines Gesellschafters der GmbH in Österreich? Wie ist die Nachfolge der GmbH geregelt und wie kann man ein Einzelunternehmen vererben?

Im Grunde genommen gilt das österreichische Erbrecht sowohl für Nichtunternehmer als auch Unternehmer. Allerdings ist es ein Unterschied, ob Gegenstände aus einem Privatvermögen oder aus einem Unternehmen bzw. Unternehmensanteile zum Gegenstand der erbrechtlichen Auseinandersetzung werden. 

Der folgende Artikel erläutert, wie man ein Unternehmen vererben kann und worauf man unbedingt achten sollte.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Erbrecht für Unternehmen – Wie ist die Rechtslage?

Bereits bei der Aufteilung von Privatvermögen kann das Erbrecht einige Komplikationen durch die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und die Vererbung von Liegenschaften bereiten. Je nachdem, ob Erben einen Pflichtteil einklagen, ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge gilt, ist die Erbangelegenheit anders zu regeln. 

Besonders schwierig wird es hingegen beim Vererben eines Unternehmens und der Regelung der Unternehmens- bzw. Betriebsnachfolge.

Welche Bestimmungen sieht das Erbrecht für Unternehmen vor? Im Erbrecht werden im Hinblick auf die Erbfolge Unternehmen und sonstiges Vermögen, wie beispielsweise Bankkonten und Liegenschaften, getrennt voneinander betrachtet. 

Beim Vererben eines Unternehmens sind besondere Regelungen zu beachten, weil neben familiären Gegebenheiten auch gesetzliche Vorschriften anderer Rechtsgebiete beachtet werden müssen. Zu nennen wären hier das Erb-, Steuer-, Gewerbe-, Arbeits-, Sozial- und Gesellschaftsrecht. Ebenso sind gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen zu berücksichtigen.

Unternehmen vererben – Wie kann man ein Einzelunternehmen vererben?

Es gibt Einzelunternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind und welche, die es nicht sind. Beide können entweder vererbt oder im Rahmen eines Vermächtnisses (Legates) überlassen werden. Insbesondere Unternehmen, die von einem Betriebsinhaber betrieben werden, sind nicht unbedingt einfach zu vererben oder zu überlassen. 

Je nachdem, ob ein Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Lesen Sie hierzu auch „Einzelunternehmen vererben“.

Im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen vererben

Manche im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben zu Lebzeiten Vollmachten unterzeichnet, mit denen Mitarbeiter für das Unternehmen rechtsverbindlich handeln können. Diese sind auch beim Tod des Geschäftsführers gültig. 

Ferner können Prokuristen nach Ableben des Einzelunternehmers handeln, wobei die Erben auch befähigt sind, die Prokura zu beenden. Bei Beendigung der Prokura muss eine andere Vertretung gefunden und ein Antrag gestellt werden.

Mittels einer Erbantrittserklärung einer Person oder mehrerer Personen wird die Verlassenschaft durch sie gemeinschaftlich vertreten. Sie können im Einvernehmen auch eine Person zur Erledigung der Angelegenheiten berufen, die durch das Gericht eine Amtsbestätigung und eine Eintragung im Firmenbuch erhalten. 

Nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen vererben

Bei Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, kann keine Prokura erteilt werden. Hier erlöschen auch die bereits erteilten Vollmachten mit dem Tod des Einzelunternehmers. Damit die Vollmacht nicht erlischt, müssen entsprechende vertragliche Regelungen getroffen werden und das mögliche Eintreten des Todes bei Erteilung der Vollmacht berücksichtigt werden.

Obschon die Gewerbeberechtigung ein unvererbliches persönliches Recht ist, kann der Fortbestand des Unternehmens durch das Fortbetriebsrecht sichergestellt werden. Demnach können Ehepartner oder Kinder dieses Recht für einen gewissen Zeitraum wahrnehmen. Während des Nachlassverfahrens kann das Unternehmen beendet, abgewickelt, veräußert oder verpachtet werden. 

Die erbantrittserklärten Erben regeln die entsprechenden Angelegenheiten. Ist das Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen, haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gemäß ihrer bedingten oder unbedingten Erbtrittserklärung. Bei der bedingten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens und bei der unbedingten haften sie uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.

Achtung!

Führen die Erben das Unternehmen fort, haften sie auch bei einer bedingten Erbtrittserklärung unbeschränkt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Die Haftung entfällt nur, wenn eine Haftungsbeschränkung im Firmenbuch erreicht wird oder der Betrieb des Unternehmens spätestens 3 Monate nach Einantwortung beendet wird.

Vererbung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) führt der Tod eines Gesellschafters zur Gesellschaftsauflösung, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafter das Unternehmen weiterführen und die Erben des toten Gesellschafters abfinden. 

Der Gesellschaftsvertrag kann entscheiden, ob die Fortsetzung mit oder ohne Erben erfolgen soll. Da bei einer GesbR eine unbeschränkte Haftung besteht, kann der Erbe einen Kommanditisten verlangen (siehe auch Vererbung einer KG im unteren Abschnitt des Artikels). 

Sollten die Gesellschafter nicht zustimmen, kann der Erbe des Gesellschafters innerhalb von 3 Monaten aus dem Unternehmen ausscheiden und muss eine Abfindung erhalten.

Haftung

Tritt ein Erbe in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ein, liegt eine unbeschränkte Haftung vor, selbst dann, wenn nur eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde.

GmbH, OG und KG - Wie kann man Unternehmensanteile vererben?

In Österreich können beim Tod eines Gesellschafters einer GmbH oder einer auch Anteile vererbt werden. Allerdings ist zu beachten, dass einige Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften besondere erbrechtliche Sonderregelungen enthalten. 

Denkbar wäre hier eine Reduzierung des Personenkreises, die für die Vererbung von Gesellschaftsanteilen in Frage kommen. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Erben nicht Gesellschafter werden können und eine Abfindung erhalten sollen.

Vererbung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Anders als bei Personengesellschaften wird eine GmbH durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern besteht zunächst weiter. 

Jedoch können fehlende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen und das Fehlen eines Testaments für eine ungünstige und nachteilige Unternehmensnachfolge sorgen (siehe Beispiel im Verlauf des Beitrags). Der Tod des Gesellschafters einer GmbH hat in Österreich keine Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft. 

Der Tod des GmbH-Geschäftsführers hat ebenfalls keine Auswirkung auf den Bestand der Gesellschaft, allerdings muss binnen 6 Monaten ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

GmbH Geschäftsanteile vererben – Was ist zu beachten?

Die Geschäftsanteile einer GmbH sind vererblich und teilbar (siehe GmbH-Anteile vererben). Der Tod des GmbH-Gesellschafters führt zur quotenmäßigen Aufteilung der Geschäftsanteile unter den Erben. Die Gesellschaftsteile sind vererblich, wobei dieses Recht nicht durch einen Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. 

Nichtsdestotrotz sind vertragliche Vereinbarungen über eine Unteilbarkeit der Anteile und über Aufgriffsrechte der anderen Gesellschafter oder der Erben möglich. Ferner können hier gute Konditionen festgelegt werden, sodass die Anteile unter dem Verkehrswert erlangt werden können.

Nicht immer liegt es im Interesse des GmbH-Geschäftsführers, dass das Unternehmen nach seinem Tod in fremde Hände geht oder die Erben allein das Unternehmen weiterführen. 

Somit kann es durchaus passieren, dass Gesellschaftsverträge entweder Aufgriffsrechte für die Erben oder die verbleibenden Gesellschafter vorsehen. Je nachdem wer die Aufgriffsrechte erhält, hat das Recht die Geschäftsanteile zu den vorab festgelegten Konditionen zu erwerben.

Bei Eintritt in eine GmbH sind auch die Bürgschaften oder andere Haftungen für Schulden des verstorbenen Gesellschafters zu übernehmen. Auch bei Aktiengesellschaften (AG) sind die Aktien frei vererblich und Zahlungsverpflichtungen für Aktien sind von den Erben zu tragen. Daher sollten auch bei einer AG Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Merke!

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und bei Aktiengesellschaften (AG) sollten in einem Gesellschaftsvertrag Aufgriffsrechte zu festgelegten Konditionen bestimmt werden.

Vererbung einer Offenen Gesellschaft (OG)

Anders als bei Aktiengesellschaften oder einer GmbH wird eine OG mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst und liquidiert, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 

Das Gewerbe kann bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder dem Ausscheiden der Verlassenschaft aus der Gesellschaft fortgeführt werden. Hat die OG mehrere Gesellschafter und stirbt einer von ihnen, bleibt die Berechtigung unberührt. 

Eine Ausnahme besteht, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer verstirbt. In diesem Fall muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer gewerblicher Geschäftsführer bestellt werden.   

Die Erben haben Anspruch auf das liquidierte Gesellschaftsvermögens (siehe auch Unternehmensliquidierung). Wünschen die Erben und die Gesellschafter hingegen eine Fortführung des Unternehmens, dann ist dies durch deren Zustimmung zulässig. 

Durch einen Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit der Anteile bestimmt werden oder der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern zugesprochen werden. Wird Letzteres vertraglich festgelegt, erhalten die Erben meist einen Anspruch auf Abfindungszahlungen eingeräumt.

Selbst wenn im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführung der Gesellschaft durch die Gesellschafter vereinbart wurde, können sie dies nachträglich durch einen einstimmigen Fortsetzungsbeschluss beschließen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters erhalten eine Abfindung, aber scheiden aus dem Unternehmen aus.

Wer als Gesellschafter in eine offene Gesellschaft (OG) eintritt, muss mit einer unbeschränkten persönlichen Haftung rechnen. 

Da nicht jeder Erbe die Haftung übernehmen möchte, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, die Stellung eines Kommanditisten zu übernehmen oder die Gesellschaft zu verlassen. Durch die Kommanditistenstellung kann die Haftung beschränkt werden, sofern keine unbedingte Erbantrittserklärung vorliegt.  

Achtung!

Wer die Nachfolge sowohl im Testament als auch in einem Gesellschaftsvertrag regelt, sollte beachten, dass keine widersprüchlichen Vereinbarungen getroffen werden. Maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag. 

Vererbung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Wie bei der GmbH sind auch die Anteile der KG bzw. der Kommanditisten vererblich, wobei der Gesellschaftsvertrag andere Regelungen vorsehen kann. Dabei sind auch Regelungen über die Unvererblichkeit der Kommanditanteile möglich. 

Bei Tod eines Komplementärs entsteht dieselbe Situation für die Rechtsnachfolger wie bei einer offenen Gesellschaft (OG). Bei Tod des Komplementärs gilt dasselbe wie bei einer OG. Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt immer zur Auflösung der KG, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Durch den Tod der Kommanditisten einer KG wird das Unternehmen jedoch nicht aufgelöst, wobei die Erben des Verstorbenen in die Stellung der Kommanditisten eintreten. 

Ausgeschlossen ist dies nur, wenn im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen vorgesehen sind. Ist der neue Kommanditist nur Vermächtnisnehmer, aber nicht Erbe des Verstorbenen, dann bekommt er seinen Kommanditanteil vom Erben und benötigt die Zustimmung der anderen Gesellschafter. 

Allerdings besteht keine Rechtsgrundlage, wonach der die Zustimmung auch erhalten muss. Somit kann der Erbe dann der Kommanditist werden. Mithilfe eines Gesellschaftsvertrags können entsprechende Regelungen getroffen werden.

Unternehmen vererben ohne Testament

Hat der verstorbene Unternehmer kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die Kinder und der Ehepartner des verstorbenen Unternehmers. Die Kinder erben zu gleichen Teilen, wenn kein Ehepartner vorhanden ist. 

Mit einem überlebenden Ehepartner erben die Kinder zwei Drittel des Nachlasses und der Ehepartner ein Drittel. 

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen zu vererben ist. Werden mehrere Erben Eigentümer des Unternehmens, kommt es meist zu Konflikten zwischen den Erben, was wiederum die Existenz des Unternehmens gefährden kann. Ebenso kann die Zahlung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber weiteren Erben ein Problem darstellen und die Existenz des Unternehmens gefährden.

Anders wird es bei einer Hofübergabe (siehe Anerbenrecht und Erbhof) und beim Vererben von Landwirtschaft gehandhabt. Hier wird automatisch durch spezifische rechtliche Bestimmungen eine Zerschlagung der Familienbetriebe vermieden.

Pflichtteil berücksichtigen – Welche Ansprüche bestehen?

Um nicht die Existenz des Unternehmens im Todesfall zu gefährden, entscheiden sich daher viele Unternehmer mithilfe eines Testaments lediglich einen Nachfolger für das Unternehmen zu wählen. 

Doch auch die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben sind zu berücksichtigen, denn die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche können ebenfalls das Unternehmen gefährden. Die Ansprüche bestehen für gesetzliche Erben, wenn sie im Testament ungenügend berücksichtigt oder übergangen werden.

Im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche gibt es eine Vereinfachung im Erbrechtsgesetz, denn zunächst waren die Eltern eines kinderlos Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Aktuell sind nur mehr die Nachkommen und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Hinweis!

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote: Hat ein Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf ein Drittel, dann entspricht sein Pflichtteil ein Sechstel des Vermögens.

Fälligkeit der Pflichtteilsansprüche – Wann muss der Pflichtteil gezahlt werden?

Der Anspruch ist sofort fällig; kann der Erbe die Pflichtteilsansprüche nicht decken, muss er schlimmstenfalls das Unternehmen verkaufen bzw. zerschlagen. Mittels der Erbrechtsnovelle sind Ansprüche zwar zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällig, können aber erst ein Jahr nach dem Tod geltend gemacht werden.

Hinweis!

Damit ein Unternehmen nicht zerschlagen wird, besteht die Möglichkeit der Stundung der Pflichtteilsansprüche.

Hiernach kann eine Stundung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten von 5 oder in Ausnahmefällen 10 Jahren erwirkt werden. Der Verstorbene kann die Stundung letztwillig anordnen, wobei es keiner Begründung bedarf. 

Anders ist es jedoch, wenn die letztwillige Erklärung fehlt und der Erbe einen Antrag auf Stundung bei Gericht stellen muss. Hier darf das Gericht die Stundung nur gewähren, wenn die unmittelbare Pflichtteilsauszahlung den Erben in besonderem Maße hart trifft und beispielsweise den Fortbestand des Unternehmens gefährdet.    

Stundung des Pflichtteils – Besteht Anspruch auf Verzugszinsen?

Nicht selten müssen, Pflichtteilsberechtigte auf die Auszahlung ihres Pflichtteils warten, weil Erben eine Stundung der Auszahlung bei Gericht erwirken konnten oder der Verstorbene die Stundung letztwillig erteilt hat. 

Doch wie sieht es mit Ansprüchen auf Verzugszinsen für Pflichtteilsberechtigte aus? Die Pflichtteilsansprüche sind über den gesamten Stundungszeitraum mit den gesetzlichen Zinsen in Höhe von jährlich 4 % zu verzinsen. 

In den meisten Fällen kann daher eine Stundung teurer kommen als die Aufnahme eines Kredits. Die Zinsen können nicht verringert oder erlasse werden, weder durch den Erblasser noch durch das Gericht.   

Möglichkeiten der Pflichtteilsdeckung

Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten der Pflichtteilsdeckung, sodass Zuwendungen nicht nur dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet sind, wenn sie frei verfügbar sind, da die Liquidität einer Zuwendung zweitrangig ist. 

Bedingungen und Belastungen, welche einer Zuwendung oder Schenkung anhaften, stehen nicht mehr der Eignung zur Pflichtteilsdeckung im Wege. Demnach kann ein Pflichtteil auch als Fruchtgenussrecht hinterlassen werden und freie oder vinkulierte Anteile einer GmbH oder einer AG können zur Pflichtteilsdeckung herangezogen werden.   

Warum ist ein Testament wichtig?

Wurde kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht immer die günstigste Nachfolge für ein Unternehmen vorsieht. Dies kann den Erfolg des Unternehmens beachtlich gefährden. Wer ein Unternehmen vererben möchte, sollte daher unbedingt ein Testament mit einer geeigneten Nachfolge aufsetzen und dabei die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben berücksichtigen. 

Hier können mit den weichenden Erben auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die eine Zerschlagung des Unternehmens verhindern und dessen Erhalt durch eine richtig gewählte Nachfolge gewährleisten. Im folgenden Beispiel möchten wir Ihnen zeigen, was mit einem Unternehmen geschehen kann, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt.

Beispiel einer nachteilhaften Unternehmensaufteilung mit Lösungsvorschlag

Situation:            

Herr Müller ist ein verheirateter Unternehmer und Eigentümer einer erfolgreichen GmbH und hat einen Sohn und eine Tochter. Die Gewinne der GmbH werden in der GmbH investiert. Die Tochter arbeitet auch im Unternehmen, wird mit 10% an der GmbH beteiligt und letztendlich Geschäftsführerin.

Problem:            

Da das gesamte Vermögen in der GmbH ist, gibt es beim Tod des Vaters kein Geld für den Sohn und die Mutter. Die Tochter erhält den Geschäftsführergehalt und die Gesellschafter der GmbH-Gewinne. Der Vater hat kein Testament hinterlassen und der Geschäftsanteil des Vaters wird auf die gesetzlichen Erben (Ehepartner und beide Kinder) zu je einem Drittel aufgeteilt. 

Dadurch verliert die Tochter die Mehrheit am Unternehmen. Im schlimmsten Fall kann eine Gewinnausschüttung vereinbart werden und die Tochter als Geschäftsführerin abberufen werden. Andernfalls können die Unternehmensteile auch an Dritte verkauft werden (siehe auch Unternehmensanteile verkaufen). 

Die Anteile können an die Tochter verkauft werden, allerdings kann sie Gefahr laufen, die Anteile nicht erwerben zu können.

Lösung:                

Die ideale Lösung wäre ein Testament gewesen, in welchem der Vater die Tochter als Alleinerbin eingesetzt hätte. Ferner hätte im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht für die Tochter als Mitgesellschafter enthalten sein können. 

Auch die Vereinbarung von Sonderrechten für die Geschäftsführung wäre möglich gewesen oder die Tochter hätte bereits zu Lebzeiten einen größeren Anteil als lediglich 10% an der Gesellschaft erhalten sollen. Die Mutter und der Sohn hätten als Ausgleich ein erhöhtes Gewinnzugsrecht erhalten können.

Merke!

Unabhängig davon, ob man Eigentümer einer GmbH, einer KG, einer OG oder eines Einzelunternehmens ist, man sollte im Vorhinein immer eine geeignete Nachfolge bestimmen. Dies kann mithilfe eines Testaments geregelt werden oder/und anhand von individuellen Vereinbarungen und Regelungen durch einen Gesellschaftsvertrag oder/und die Übertragung von Unternehmensanteilen geschehen.   

Alternative zum Vererben eines Unternehmens

Ein Unternehmen zu vererben ist nicht immer die sinnvollste Entscheidung, ein Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben. Unternehmenseigentümer können bereits zu Lebzeiten den Betrieb an einen geeigneten Nachfolger über eine Schenkung übertragen. 

Die Unternehmensübertragung hat gegenüber der Vererbung eines Unternehmens zahlreiche Vorteile. Neben steuerlichen Vorteilen bietet die Unternehmensübertragung den Eigentümern die Möglichkeit, den Nachfolger einzuarbeiten.

Der Nachfolger kann ein Familienmitglied sein (Ehepartner oder Kinder) oder ein außenstehender Dritter sein (siehe auch Anteile verkaufen). Wird ein Kind als Nachfolger gewählt, können die anderen Kinder keinen finanziellen Ausgleich bei der Übertragung fordern. 

Beim Tod des Geschäftsführers können die Kinder jedoch ihren Pflichtteil einfordern. Allerdings kann vertraglich ein Ausgleich oder Verzicht des Pflichtteils mit den Kindern vereinbart werden.  Ebenso können Ehepartner einen Pflichtteil einfordern und durch einen Zugewinnausgleich Ansprüche stellen. 

Ehepartnern kann durch einen Nießbrauch oder durch einen Teil der Unternehmenseinnahmen ein Ausgleich angeboten werden, um größere Unternehmensschäden abzuwehren.

Was geschieht, wenn der Nachfolger zu jung ist?

Ist der Nachfolger noch minderjährig und demnach ein Kind oder Jugendlicher, kann die Nachfolge des Unternehmens trotzdem gemäß den Wünschen des Eigentümers geregelt werden. Um entsprechende Regelungen zu treffen, müssen die Vereinbarungen in einem Testament aufgenommen werden. 

Beispielsweise wäre die Ernennung eines zeitweiligen Geschäftsführers möglich, der den Betrieb bis zur Volljährigkeit des Kindes übernimmt. Ferner ist es möglich, dass ein Testamentsvollstrecker die Geschäftsanteile des Kindes verwaltet und die Interessen des Kindes wahrt, bis es volljährig ist.

Was geschieht, wenn kein Nachfolger vorhanden ist?

Nicht immer hat ein Unternehmer einen Ehepartner oder Kinder, die den Betrieb übernehmen können. Sind keine Nachfolger vorhanden, dann kann das Unternehmen an eine Stiftung vererbt werden oder in Form einer Stiftung weitergeführt werden. 

Außerdem ist es auch möglich, das Unternehmen an die Mitarbeiter zu vererben. Die letzte Möglichkeit stellt den Verkauf des Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker im Erbfall dar.  

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