Ehegattenunterhalt nach der Scheidung - Wie ist dieser geregelt?
- Redaktion anwaltfinden.at
Was versteht man unter Unterhalt und was ist ein Ehegattenunterhalt? Wie lange ist man für die Ehefrau unterhaltspflichtig? Die Unterhaltspflicht für den Ehegattenunterhalt kann während aufrechter Ehe und nach der Scheidung bestehen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem nachfolgenden Scheidungsbeschluss frei über die Höhe des Ehegattenunterhalts entschieden werden.
Nach oder während einer strittigen Scheidung entscheidet das Gericht in Österreich über die Höhe und Dauer des Ehegattenunterhalts aufgrund einer Unterhaltsklage. Bei einer Scheidung mit Schuldausspruch hängt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch vom Grad des Verschuldens ab.
Der nacheheliche Unterhalt in Österreich kann auch in einem Ehevertrag vorab vereinbart werden, wobei spezielle Regelungen zu beachten sind, wie allf. Notariatsaktspflicht.
Im folgenden Artikel erfahren Sie alles Grundsätzliche rund um das Thema Ehegattenunterhalt sowie zur Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich.
Dabei erläutern wir Ihnen ebenfalls den Unterschied zwischen dem nachehelichen Ehegattenunterhalt in Österreich und dem Trennungsunterhalt und klären die Fragen, ob der Unterhalt steuerpflichtig ist, was eine Unterhaltsverpflichtung ist und ob man den Unterhalt von den Steuern absetzen kann.
Jedenfalls sollten Sie sich über das Thema bei Unstimmigkeiten von einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater beraten lassen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Ehegattenunterhalt?
Während aufrechter Ehe sind die Ehepartner verpflichtet die notwendigen Aufwendungen für die Ehe gemeinsam zu tragen und einvernehmlich zu regeln. Der Unterhalt in der Ehe richtet sich nach zwei Bemessungskriterien:
- Angemessenheit des Unterhaltes
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Daher wird beim Unterhalt während aufrechter Ehe der eigene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners als auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehepartners geprüft.
Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man in Österreich grundsätzlich zwischen dem Ehegattenunterhalt während der aufrechten Ehe und dem Scheidungsunterhalt (auch Trennungsunterhalt).
Je nach individuellen Lebensumständen und der Schuldfrage bei Scheidung besteht für einen Ehegatten Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Der Scheidungsunterhalt wird in Österreich nach der Scheidung vom unterhaltspflichtigen Ehegatten geleistet.
Ehegattenunterhalt bei einvernehmlicher Scheidung in Österreich
Bei der einvernehmlichen Scheidung kann der Ehegattenunterhalt in Österreich frei zwischen den Ehepartnern verhandelt und in der Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten werden, bevor ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Der nacheheliche Unterhalt kann in Österreich bereits in einem Ehevertrag bei der Eheschließung oder während der aufrechten Ehe vereinbart werden. Dazu sind jedoch spezielle Voraussetzungen, wie Notariatsakt nötig. Ein Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht hilft Ihnen beim Aufsetzen eines Ehevertrags und berät Sie diesbezüglich gerne ausführlich.
Können sich die Eheleute hinsichtlich der Höhe des Ehegattenunterhalts nicht einigen, muss eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. In diesem Zusammenhang spielen dann die Schuldfrage und die Kindererziehung von gemeinsamen Kindern eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen:
- Scheidung mit Schuldausspruch
- Scheidung ohne Schuldausspruch
- Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung
Ehegattenunterhalt bei strittiger Scheidung in Österreich
Beim Ehegattenunterhalt bei strittiger Scheidung in Österreich unterscheidet man zwischen einer Scheidung per Urteil ohne Schuldausspruch und einer Scheidung per Urteil mit Schuldausspruch. In Abhängigkeit mit dem Grad des Verschuldens bemisst sich auch der Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Österreich.
Allerdings kann auch ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn ein Elternteil sich um die Kindererziehung kümmern muss oder andere gesetzliche Gründe, wie, dass sich der Ehepartner nur um den Haushalt gekümmert hat und daher mangels Ausbildung keine Arbeit finden kann u.a. und aufgrund dessen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.
Unterhalt bei Scheidung ohne Schuldausspruch
Bei der Scheidung ohne Schuldausspruch hat der Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt nach der Billigkeit, man spricht in Österreich vom Billigkeitsunterhalt. Dieser Unterhalt kann unter Umständen auch zugunsten eines laut Urteil schuldigen Ehepartners bestehen wie z.B.:
- Unterhalt nach Lebensbedarf wegen Kindererziehung während der Ehe oder Haushaltsführung oder Alter oder Gesundheit, oder Aus- und Fortbildung
- Unterhalt wegen Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung
Wichtig sind u.a. folgende Aspekte
- Verhältnisse der geschiedenen Eheleute während der Ehe und danach
- Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten
- Weitere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Kindesunterhalt nach der Scheidung)
- Weitere Unterhaltspflichten
All jene Faktoren spielen bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts eine wichtige Rolle. Auch zu diesem Thema ist eine anwaltliche Beratung notwendig, da eine komplexe Rechtslage besteht und viel Judikatur ergangen ist.
Scheidung mit Schuldausspruch
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs bei einer Scheidung mit Schuldausspruch wird zwischen dem Grad des Verschuldens unterschieden. Es kann sich hierbei um ein alleiniges Verschulden, überwiegendes oder beiderseitiges Verschulden oder eine Scheidung mit Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens handeln.
Kompetent und freundlich, gerne beim nächsten Mal wieder mit Dr. iur. Andreas
Schuldausspruch bei alleinigem Verschulden
Hat das Gericht per Scheidungsurteil entschieden, dass einer der Ehegatten allein oder überwiegend schuldig ist und ist jener Ehegatte in der Lage, Ehegattenunterhalt zu zahlen, dann muss er dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen.
Reichen die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht aus, dann muss der unterhaltspflichtige Ehepartner einen angemessenen Unterhalt an den Ehepartner zahlen. Die Höhe des Ehegattenunterhalts muss ausreichend für die Deckung der Lebensbedürfnisse sein und orientiert sich dabei an den Lebensverhältnissen der Eheleute.
Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehepartner über kein eigenes Einkommen, dann erhält er laut der Rechtsprechung 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehepartners. Dies gilt wenn keine Kinder vorhanden sind.
Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehepartner jedoch über ein eigenes Einkommen, dann erhält er 40 % des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Allerdings gelten die obigen Prozentsätze lediglich als Richtwert, denn sie können sich reduzieren, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere Verpflichtungen hat.
Gleichteiliges Verschulden
Haben beide Ehepartner die gleiche Schuld am Scheitern der Ehe, dann hat keiner der beiden einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Österreich. Es besteht nur ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt, wenn sich einer der Ehepartner nicht selbst erhalten kann und das Gericht ihm Unterhalt zuspricht.
Demnach wird bei einem gleichteiligen Verschulden nur dann Unterhalt gewährt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Beurteilung der Billigkeit sind vor allem die Lebensverhältnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Ehegatten relevant.
In der Praxis beläuft sich jener Billigkeitsunterhalt in Österreich auf 10 bis 15 % des Nettoeinkommens. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon das Unterhaltsexistenzminimum als Unterhalt für diesen Fall definiert.
Verweigert ein Elternteil dem anderen grundlos und böswillig das Kontaktrecht zu einem gemeinsamen Kind, erlischt der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt in Österreich.
Scheidung mit Zerrüttungsverschulden
Ist die Ehe wegen Krankheit des anderen Ehegatten geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch kann Unterhalt wie bei der Scheidung aus Verschulden gebühren.
Wird die Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieden und hat der Beklagte den Verschuldensausspruch beantragt und wird im Urteil festgestellt, dass der Kläger schuldig ist, so gebührt u.U ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe.
Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung
Übernimmt ein Ehepartner die Pflege und Erziehung eines Kindes, sodass er/sie nicht erwerbstätig sein kann, hat er/sie völlig unabhängig von einem Verschulden an der Scheidung einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Darüber hinaus muss auch einem Elternteil Ehegattenunterhalt gewährt werden, wenn
- Es die Haushaltsführung sowie
- die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder
- die Betreuung einer/eines Angehörigen übernimmt.
und dadurch keine Möglichkeit auf eine eigene Erwerbsmöglichkeit hat. Die Höhe des Ehegattenunterhalts bemisst sich ebenfalls am Lebensbedarf.
So verlieren Sie nicht den Anspruch auf Ehegattenunterhalt
Um nicht den Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu verlieren, sollte Sie unbedingt einige Verhaltensweisen beachten. Sie sollten sich jedenfalls frühzeitig vor Eintritt von Problemen beraten lassen. Beispielsweise kann das frühzeitige und voreilige Ausziehen aus der Ehewohnung ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners als böswilliges Verlassen und schwere Eheverfehlung gewertet werden.
Durch diese Handlungsweise würden Sie den Anspruch auf Ehegattenunterhalt verlieren oder/und wären zu Unterhaltszahlungen an den anderen Ehepartner verpflichtet. Bei Gewalt suchen sie sofort die Polizei auf und nehmen eine Beratung durch eine Hilfsorganisation oder einen Anwalt in Anspruch.
Vermuten Sie eine Eheverfehlung (z.B. Affäre) sollten Sie Beweise sicherstellen. Möchten Sie sich scheiden lassen oder haben Sie das Gefühl, Ihr Ehepartner möchte sich scheiden lassen, sollten Sie die finanzielle Situation klären und wichtige Dokumente zusammentragen und ebenfalls Beratung in Anspruch nehmen.
Geben Sie keine brisanten Informationen im Freundeskreis preis, die später gegen Sie verwendet werden können. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht, um sich vorab beraten zu lassen, welche Handlungsweisen einen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.
Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich
Wie lange ist man der Ehefrau unterhaltspflichtig gegenüber? Die Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich hat keinen festgeschriebenen Zeitrahmen, innerhalb dessen ein Ehepartner dem anderen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zahlen muss.
Im schlimmsten Fall kann es passieren, dass ein Leben lang Unterhalt an den anderen Ehepartner gezahlt werden muss. Nichtsdestotrotz gibt es einige wenige Beschränkungen und es kann bei Fehlverhalten oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs kommen.
Beispielsweise muss kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner wieder heiratet. Der Ehegattenunterhalt entfällt nach neuer Heirat. Wird auch die neue Ehe geschieden, dann ist der Exehepartner der neuen Ehe für den nachehelichen Unterhalt in Österreich zuständig.
Ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner hingegen nur eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen, dann lebt der Unterhaltsanspruch aus der vorherigen Ehe bei Trennung wieder auf. Demzufolge ist die Dauer des Ehegattenunterhalts in Österreich nicht festgelegt.
Klage bei Ehegattenunterhalt
In einigen Fällen möchte der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen, dann kann es beim Ehegattenunterhalt zur Klage kommen. Die Klage für den Ehegattenunterhalt muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Fälliger Unterhalt kann verjähren. Lassen Sie sich trotzdem von einem Anwalt mit Schwerpunkt Familienrecht ausführlich zur Klage bei Ehegattenunterhalt beraten.
Ist es möglich auf den Ehegattenunterhalt zu verzichten?
Nicht alle Ehepartner möchten Ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt geltend machen, sondern verzichten lieber darauf.
Da stellt sich schnell die Frage, ob dies überhaupt möglich ist. Laut Gesetzgeber können Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht des nachehelichen Unterhalts vereinbaren und den Scheidungsantrag stellen.
Darüber hinaus können Ehepartner auch dann auf den Ehegattenunterhalt in Österreich verzichten, wenn sie ihren Lebensbedarf durch eigene Einnahmen decken können.
Ehegattenunterhalt nach neuer Heirat
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt, sobald der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Ehe eingeht, außer es wurde anderes vereinbart. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach neuer Heirat.
Der neue Ehepartner ist ab diesem Zeitpunkt für den Ehegattenunterhalt während der aufrechten Ehe verantwortlich. Auch bei Scheidung der neuen Ehe kann der vorherige Ehepartner nicht mehr belangt werden, da der neue Partner gegebenenfalls zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
Ehegattenunterhalt bei neuem Lebenspartner
Anders sieht es bei einer neuen Lebensgemeinschaft aus, denn hier ruht der Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Lebensgemeinschaft, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich selbst zum Unterhalt beiträgt und daher eine Unterhaltspflicht des vormaligen Ehegatten unbillig wäre.
Demnach kann es passieren, dass ein unterhaltsberechtigter Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht und der Anspruch auf Unterhalt ruht.
Anpassung der Unterhaltshöhe
Geht der unterhaltspflichtige Ehepartner eine neue Ehe ein, ändern sich meistens seine Lebensumstände. Ist dies der Fall kann eine Neuberechnung bzw. Anpassung der Unterhaltshöhe notwendig werden.
Wurde keine andere Vereinbarung zwischen den Eheleuten getroffen, gilt die Umstandsklausel. Das bedeutet, dass bei Änderung der Umstände eine Neuerungsklage eingebracht werden kann. Hierbei wird u.U. festgestellt, ob der Unterhaltspflichtige über ausreichend Einkommen verfügt, um den Ehegattenunterhalt zahlen zu können.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts reduziert sich z.B. dann, wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind oder der entsprechende Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat.
Auch bei einer Lohnerhöhung oder Lohnminderung von 8 bis 10 % kann eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe erfolgen. Diese Ausgleichungen sind auch rückwirkend möglich. Allerdings wird es bei Rückerstattungen des Unterhalts schwierig, denn dies ist nur dann möglich, wenn der Ehegattenunterhalt vom Unterhaltsberechtigten nicht ausgegeben wurde.
Besteht eine Pflicht für den Unterhaltsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen?
Besteht generell eine Verpflichtung für den Unterhaltsberechtigten, sich eine Anstellung zu suchen? Der Anspannungsgrundsatz besagt im Wesentlichen, dass beide Ehegatten ihre Kräfte einsetzen müssen, um ihren Unterhalt aufzubringen.
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat im Rahmen seiner Möglichkeiten, Fähigkeiten und Kräfte seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Der unterhaltsberechtgite Ehepartner muss sehen, dass er seinen Unterhalt selbst verdient.
Der Anspannungsgrundsatz gilt auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der Grundsatz wird für den Unterhaltsverpflichteten jedoch in der Regel strenger ausgelegt als für den Unterhaltsberechtigten.
Das Gericht kann beim unterhaltspflichtigen Ehepartner, der vorsätzlich eine schlecht bezahlte Tätigkeit aufnimmt oder eine Erwerbstätigkeit verweigert, ein fiktives Einkommen zur Berechnung heranziehen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige vorsätzlich durch ein niedriges Einkommen oder eine selbstständige Tätigkeit versucht, wenig oder keinen Unterhalt zu zahlen oder fahrlässig keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Kann man den Unterhalt von den Steuern absetzen?
Insbesondere unterhaltspflichtige Ehepartner stellen sich schnell die Frage, ob man den Unterhalt von den Steuern absetzen kann und versteuern muss.
Der Ehegattenunterhalt ist nicht in den abzugsfähigen Aufwendungen enthalten und stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Nichtsdestotrotz ist das Steuerrecht sehr komplex, sodass wir Ihnen die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfehlen.
Berechnung des Ehegattenunterhalts
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts wird das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen.
Inbegriffen sind dabei Überstunden, Trinkgelder, Mieterträge, die Nutzung eines Firmenwagens sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, sowie grundsätzlich Entnahmen aus einem Betrieb u.ä. Um das monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln, werden die Jahreseinnahmen auf das Jahreszwölftel geteilt.
Für Selbständige sind etwa auch Entnahmen als Einkommen anzusetzen.
Unterhalt bei einem berufstätigen Ehepartner ohne Kinder
Den Ehegattenunterhalt kann man folgendermaßen berechnen, wobei die Beispiele vereinfacht sind und nur der Veranschaulichung der Grundsätze dienen. Im Einzelfall ist eine genaue Prüfung des Sachverhalts notwendig
Achtung: Kindesunterhalt ist vor Ehegattenunterhalt vom Einkommen abzuziehen.
Beispiel 1:
Scheidung aus überwiegendem Verschulden.
Bei einem kinderlosen Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 6.000 € ergibt sich ein Ehegattenunterhalt von 1.980 €.
- Rechnung: 6.000 € * 33 % = 6.000 € * 33/100 = 1.980 €.
Unterhalt bei einem berufstätigen Ehepartner mit Kindern
Ein Berufstätiger mit Kindern muss auch 33 % des monatlichen Nettoeinkommens als Unterhalt an den anderen Ehepartner bezahlen, sofern dieser kein eigenes Einkommen hat. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden 4 % abgezogen.
Außerdem werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden unterhaltspflichtigen Ehegatten zwischen 0-3 % und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 1 % beziehungsweise 2 % abgezogen.
Man kann den Ehegattenunterhalt folgendermaßen berechnen:
Beispiel 2:
Ein Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 6.000 € und 3 unterhaltsberechtigten Kindern ergibt sich ein Ehegattenunterhalt von 1.260 €.
- Rechnung: 6.000 € * 21% = 6.000 € * 21/100 = 1.260 €. Die 21 % ergeben sich abzüglich der jeweils 4 % pro Kind: 4 % * 3 = 12 %, 33 % – 12 % = 21 %.
Ehegattenunterhalt bei Berufstätigkeit beider Partner ohne Kinder
Sind beide Ehepartner berufstätig und ohne Kinder werden 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet.
Daraus ergibt sich folgender Ehegattenunterhalt
Beispiel 3:
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.000 € netto und der unterhaltspflichtige Ehepartner erwirtschaftet ein monatliches Durchschnittsgehalt von 6.000 € netto. Daraus ergibt sich ein Trennungsunterhalt von 1.200 €.
- Rechnung: (2.000 € + 6.000 €) * 40 % = 8.000 €* 40/100 = 3.200 € – 2.000 € = 1.200 €.
Ehegattenunterhalt bei zwei berufstätigen Partnern mit Kindern
Bei Berufstätigen mit Kindern werden ebenfalls 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet. Des Weiteren werden 4% pro Kind abgezogen. Somit ergibt sich folgender Ehegattenunterhalt:
Beispiel 4:
Ein Ehepaar hat 3 Kinder. Pro Kind werden 4% abgezogen, sodass sich ein Prozentsatz von 28 % ergibt. Hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner nun ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.000 € netto und der unterhaltspflichtige Ehepartner hat einen durchschnittlichen Nettoverdienst von 6.000 €, ergibt sich daraus ein Ehegattenunterhalt von 240 €.
- Rechnung: (2.000 € + 6.000 €) * 28 % = 8.000 €* 28/100 = 2.240 € – 2.000 € = 240 €.
Sozialversicherungsrecht / Pension / Witwenpension
Sozialversicherungsansprüche können dem Grund und der Höhe davon abhängen, dass Unterhalt tatsächlich ausbezahlt wurde, dazu sollte vor einer Scheidung eine anwaltliche Beratung eingeholt werden.