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Kinder adoptieren – Wie ist die Gesetzeslage in Österreich?

Kinder adoptieren

Wer Kinder adoptieren möchte, muss einige Voraussetzungen bei einer Adoption in Österreich erfüllen. Eltern, die eine Adoption wünschen, stehen vor vielen Fragen. Von grundsätzlichen Fragen wie “Wer kann in Österreich Kinder adoptieren” bis hin zu Detailfragen zum Ablauf der Adoption widmen wir uns in diesem Artikel detailliert allen wichtigen Fakten, Informationen und Besonderheiten rund um die Adoption von Kindern in Österreich.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Kinder adoptieren – Gesetzeslage und Allgemeines

Im Familienrecht spricht man beim Adoptieren von Kindern grundsätzlich von einer Adoption oder der „Annahme an Kindesstatt“. Die Adoption ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt stellt die Rechtsgrundlage für das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind dar, wobei die biologische Abstammung keine Rolle spielt. Eine Adoption kann nur mithilfe eines Adoptionsvertrags erfolgen, der wiederum von einem Gericht bewilligt werden muss. Dieser Vertrag ist die rechtliche Grundlage zwischen den Eltern und dem Adoptivkind. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Wahlkind selbst entscheiden, ob es der Adoption zustimmt oder nicht. Kinder zu adoptieren, die älter als 14 Jahre alt sind, ist daher nicht ohne deren Zustimmung möglich.

Was ist ein Adoptionsvertrag?

Beim Adoptionsvertrag handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind. Der Vertrag muss vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt werden. Bevor das Gericht den Adoptivvertrag bewilligen kann, muss zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Adoption erfüllt sind. Hinzukommt, dass einige Personen der Adoption zustimmen müssen (mehr dazu in „Adoption in Österreich“). Wie ein Adoptionsvertrag aussieht und was Sie beachten sollten, erklären wir Ihnen im entsprechenden Schwerpunktartikel.

Wer kann Kinder adoptieren?

Kinder adoptieren dürfen Ehepaare, Einzelpersonen oder eingetragene Partner. Bei einer Adoption tritt der Adoptivelternteil an die Position des biologischen Elternteils. Wer Kinder adoptieren möchte, muss sich jedoch einer Prüfung durch die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft, des Magistrats oder dem Amt für Jugend und Familie in Wien unterziehen. In der Regel gilt, dass Einzelpersonen und Ehepaare mit eigenen Kindern eine geringere Aussicht auf eine Adoption haben. Sterben die Eltern eines Kindes, ist es für Verwandte/Bekannte einfacher, das Kind zu adoptieren.

Das Adoptionsrecht und das Erbrecht – Welche erbrechtlichen Rechtsfolgen hat die Adoption?

Wer Kinder adoptieren möchte, sollte sich auch bewusst sein, dass Adoptivkinder neben den eigenen leiblichen Kindern ein Erbrecht zum gleichen Anteil haben. Die Adoptiveltern, die leiblichen Kinder der Adoptiveltern und das Adoptivkind sind gemäß Rechtsprechung normale Verwandte mit gleichen Rechten und beerben sich daher auch gegenseitig. Hinzukommt, dass ein Adoptivkind auch die familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufrechterhält und von den leiblichen Eltern erbt.

Jedoch ist anzumerken, dass die Adoptiveltern die leiblichen Eltern verdrängen, wenn das Adoptivkind stirbt. Genau genommen bedeutet dies, dass im Todesfall des Kindes zunächst dessen Nachkommen erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die Adoptiveltern und deren Nachkommen vor den leiblichen Eltern und deren nachkommen. Sollten die Adoptiveltern jedoch den Nachlass ausschlagen, erben die leiblichen Eltern und deren Nachkommen. In manchen Fällen wird das Adoptivkind nur von einem Elternteil adoptiert, dann besteht weiterhin ein Erbrecht zum anderen leiblichen Elternteil und das Erbe wird zwischen dem Adoptivelternteil und dem leiblichen Elternteil hälftig aufgeteilt.

Kind zur Adoption freigeben in Österreich

Eine werdende Mutter kann ihr Kind in Österreich zur Adoption freigeben und dies bereits vor der Geburt in die Wege leiten. Möchte sie das Kind zur Adoption in Österreich freigeben, kann sie es nach der Geburt bei einem Babynest abgeben oder im Spital anonym zur Welt bringen. Die Mutter muss keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten, da sie das Recht hat, in Österreich das Kind zur Adoption freizugeben.

Nach der Geburt hat die leibliche Mutter verschiedene Möglichkeiten, wie die Adoption erfolgen soll. Sie muss hierfür eine Einwilligungserklärung abgeben und erklären, welche Form der Adoption sie wünscht:

  • Inkognitoadoption
  • Offene Adoption
  • Halb offene Adoption

Sollte sie es sich anders überlegen, kann sie die Einwilligungserklärung zurückziehen, wenn das Gericht noch keine Bewilligung ausgestellt hat. Bis das Gericht geprüft hat, ob die Adoptiveltern und das Kind miteinander auskommen, vergeht meist ein halbes Jahr. Ebenso können die Adoptiveltern auch die Annahme des Adoptivkinds verweigern. Nicht nur das Gericht kann die Adoption verweigern, sondern auch die Adoptiveltern selbst.

Offene, halb offene oder Inkognitoadoption: Worin besteht der Unterschied?

Wie bereits angedeutet, gibt es mehrere Formen der Adoptionen und somit Arten Kinder zu adoptieren. Nach der Geburt wählt die Mutter die Form der Adoption. Ebenso können die Bewerber angeben, welche Form der Adoption sie bevorzugen.

  • Inkognitoadoption: Bei der Inkognitoadoption besteht für die leibliche Mutter ein Mitspracherecht bezüglich der Auswahl der Adoptiveltern. Ferner erhält sie wichtige Daten zu den Bewerbern, d.h. Beruf, Alter, Ehedauer, Anzahl weiterer Kinder. Jedoch erhält sie nicht den Aufenthaltsort des Kindes und die Namen der Eltern.
  • Offene Adoption: Bei der offenen Adoption erhält die Mutter Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes und die Namen der Adoptiveltern. Somit hat sie die Möglichkeit, mit dem Kind in Kontakt zu treten.
  • Halboffene Adoption: Bei der halboffenen Adoption kennt die leibliche Mutter den Wohnort des Kindes nicht, sie hat aber die Option, über die zuständigen Stelle, Kontakt zu den Adoptiveltern und letztendlich dem Kind aufzunehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kinder zu adoptieren?

Wer Kinder adoptieren möchte, muss eine Vielzahl an Voraussetzungen erfüllen. Was sind die Voraussetzungen für eine Adoption?

  • Mindestalter/Höchstalter: Die Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein, wobei es kein gesetzliches Höchstalter gibt.
  • Altersunterschied: Bis Jänner 2016 sah das Gesetz einen Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen den Adoptiveltern und Adoptivkind vor; diese Regelung entfällt und die Eltern müssen lediglich älter sein.
  • Familienstand: Ehegatten und eingetragene Partner müssen beide der Adoption zustimmen, um Kinder zu adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft darf das Kind nur von einem Elternteil adoptiert werden.

Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind muss eine enge Beziehung bestehen oder hergestellt werden, die einem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen leiblichen Verwandten gleicht. Besonders wichtig ist aber, dass die Adoption stets dem Kindeswohl förderlich ist. Bei einer Volljährigenadoption muss dies Beziehung bereits vorliegen oder das Kind muss zuvor 5 Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern gelebt haben. Des Weiteren darf die Erziehung und Versorgung der eigenen leiblichen Kinder der Adoptiveltern nicht durch die Adoption gefährdet werden.

Rechte und Pflichten im Adoptivverfahren – Was müssen die leiblichen Eltern beachten?

Alle Beteiligten haben im Rahmen des Adoptivverfahrens Rechte und Pflichten, die gewahrt und schützt werden müssen. Abhängig von der Adoptionsart (Inkognito, offen oder halb offen) hat die leibliche Mutter im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Mitsprache unterschiedliche Rechte. Hinzukommen auch Pflichten der leiblichen Mutter, die trotz einer Adoption weiterhin bestehen bleiben können. Demnach kann es beispielsweise sein, dass die leibliche Mutter dennoch für den Unterhalt und die Ausstattung des Kindes aufkommen muss. Selbst wenn dies sehr selten der Fall ist, kann die Situation dann eintreten, wenn die Adoptiveltern aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind.

Welche Rechte und Pflichten haben die Adoptiveltern?

Sofern der Adoptionsvertrag vom Gericht bewilligt wird, erhalten die Adoptiveltern die Rechte der leiblichen Eltern. Das heißt, durch den Vertrag werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.
  • Die Pflege und Erziehung des Kindes.
  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögensverwaltung des Kindes.

Wird das Kind nur von einer einzelnen Person adoptiert (Adoptivvater/Adoptivmutter), dann erlischt lediglich die rechtliche Beziehung zum jeweiligen leiblichen Elternteil (leibliche Mutter/leiblicher Vater). Allerdings bleibt die familienrechtliche Beziehung zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehen, wenn die Kinder durch eine gleichgeschlechtliche Partnerin des Elternteils adoptiert wird.

Rechte und Pflichten des Adoptivkindes

Doch nicht nur die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern haben Rechte, sondern auch das Adoptivkind. Anhand des Vertrags erhalten das Adoptivkind und die Adoptiveltern und deren Nachkommen die gleichen Rechte wie biologische Kinder zu ihren leiblichen Eltern. Hierzu zählen erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Ansprüche (siehe Erbrecht und Kindesunterhalt). Zu den anderen Verwandten der Adoptiveltern besteht jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis im Hinblick auf das Erbrecht. Demgegenüber bleibt die familienrechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern bestehen, sodass es weiterhin einen Unterhaltsanspruch hat und in deren Todesfall ein Erbrecht besitzt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge erbt das Adoptivkind demnach von den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern.

Die Stiefkindadoption – Was sagt der Gesetzgeber?

Eine weitere Form der Adoption stellt die Stiefkindadoption dar, bei welcher der neue Partner das Kind des leiblichen Elternteils adoptieren kann. Seit dem 1. August 2013 ist eine Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Besonders ist hierbei jedoch, dass bei einer Adoption durch einen gleichgeschlechtlichen Partner des Elternteils die rechtliche Beziehung des leiblichen Elternteils zum Kind weiterhin aufrechterhalten bleibt.

Im Hinblick auf die Erziehung und Pflege des Kindes haben neue Partner aber auch dann eine Verantwortung für das Kind zu übernehmen, wenn sie mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft leben. In diesem Fall haben die Kinder aber keinen Anspruch auf Unterhalt oder ein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Jenes Recht hat das Kind nur dann, wenn es kein Stiefkind ist, sondern adoptiert wird und ein Stiefadoptivkind ist.

Wenn man als Ehegatte oder eingetragener Partner Kinder adoptiert, erlöschen die rechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und dessen Verwandten und der Stiefadoptivelternteil übernimmt jegliche rechtlichen Verpflichtungen des leiblichen Elternteils (Unterhalt, Erbrecht). Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil entfällt in diesem Fall und gilt nur dann, wenn der leibliche Elternteil und das Stiefadoptivelternteil die Verpflichtungen nicht erfüllen können.

Wann ist eine Stiefkindadoption möglich?

Die Stiefkindadoption kann allerdings nur dann erfolgen, wenn beide leiblichen Eltern zustimmen. Gibt es gerechtfertigte Gründe oder ist das Kindeswohl gefährdet, kann auch im Namen des Gerichts eine Genehmigung erteilt werden. Dies ist auch möglich, wenn bei der Verweigerung zur Adoption durch ein Elternteil keine gerechtfertigten Gründe vorliegen. Sobald das Kind 14 Jahre alt ist, benötigt man seine Zustimmung zur Adoption. Außerdem haben auch Kinder ab dem 5. Lebensjahr das Recht, vor Gericht gehört zu werden.

Volljährigenadoption in Österreich – Wie kann man einen Erwachsenen adoptieren?

Es ist durchaus möglich, erwachsene Kinder zu adoptieren. Jedoch ist dies nur möglich, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und der Annehmende bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis mit dem zu adoptierenden Erwachsenen aufgebaut hat. Diese enge Beziehung sollte mindestens seit 5 Jahren bestehen und der Annehmende mit dem zu adoptierenden Erwachsenen in einer Hausgemeinschaft gelebt haben. Andernfalls kann auch ein gerechtfertigtes Anliegen oder ein wirtschaftlicher Grund (z.B. eine Betriebsübergabe, Erbhof) vorliegen.

Gemäß einer neueren Rechtsregelung muss seit Jänner 2016 kein Mindestaltersunterschied mehr zwischen den Eltern und dem Adoptivkind bestehen; die Eltern müssen nur älter sein.

Wie ist die Rechtslagen, wenn man Kinder aus dem Ausland adoptieren möchte?

Wer Kinder aus dem Ausland adoptieren möchte, sollte einige Besonderheiten beachten. Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 stellt die rechtliche Grundlage für die Auslandsadoption dar: Sie schützt die Rechte der Kinder und sichert die internationale Zusammenarbeit. Durch die entsprechende Rechtsprechung soll der Kinderhandel vermieden werden, indem die Vertragsstaaten eng zusammenarbeiten und die Adoption über entsprechende Behörden und standardisierte Verfahren erfolgt.

Kinder aus dem Ausland adoptieren – Wann ist dies nicht möglich?

Ob Kinder aus dem Ausland adoptiert werden können, hängt von mehreren Aspekten ab. Die Adoption aus dem Ausland kann verweigert werden, wenn:

  • das Kindeswohl durch die Adoption gefährdet oder gegen einen Rechtsgrundwert Österreichs widerspricht.
  • das Anhörungsrecht einer Partei nicht beachtet wurde und die Partei nicht mit der Adoption einverstanden ist.
  • die Auslandsbehörde im Rahmen der Anwendung des österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

Doch nicht nur die rechtlichen Bestimmungen der internationalen Abkommen und der österreichischen Rechtsprechung spielen eine wichtige Rolle, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Herkunftslandes des Kindes. Einige Länder erlauben beispielsweise nur eine Ausreise der Kinder, wenn die Adoption im Herkunftsland des Kindes erfolgt. Soll die Adoption im Aufnahmeland erfolgen, verlangen einige Länder für die Ausreise der Kinder einen Übergabebeschluss.

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