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Besuchsrecht bzw. Kontaktrecht nach einer Scheidung - Alles was Sie wissen sollten

Eltern halten das Kind an den Armen fest

Sowohl die Eltern auch als das Kind haben nach einer Scheidung ein Recht auf gegenseitigen Kontakt. Das Kontaktrecht, früher auch Besuchsrecht, sollte einvernehmlich zwischen den Eltern und dem Kind geregelt werden. 

Ist dies nicht möglich, muss das Gericht eine Lösung finden. Hierbei werden zum einen das Alter, aber auch die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes und die Tiefe der Beziehung zum Elternteil berücksichtigt. Das Besuchsrecht soll dabei Alltagszeiten und Freizeit umfassen.

Wie oft besteht Kontaktrecht? Was passiert, wenn in Österreich ein Kind nicht zum Vater will? Wie gestaltet sich das Besuchsrecht, wenn Vater oder Kind nicht will? Kann man dem Vater das Besuchsrecht in Österreich verweigern? 

Kann man das Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen? Besteht auch Kontaktrecht, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird? Der folgende Artikel gibt Ihnen Antworten auf diese und weitere Fragen und informiert Sie zu wichtigen Punkten des umfassenden Thema „Kontaktrecht bzw. Besuchsrecht“.

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Unterschied zwischen Besuchsrecht und Kontaktrecht?

Früher nutzte man in Österreich hauptsächlich den Begriff Besuchsrecht, doch heute spricht man vom Kontaktrecht. Beide Begriffe zeigen demnach denselben Sachverhalt an. Man entschied sich dazu den Begriff zu Kontaktrecht zu ändern, um anzeigen zu können, dass sich der Kontakt nicht lediglich auf einen Besuch beschränkt. 

Die Bezeichnung Kontakt bedeutet demzufolge eine Beziehung zwischen Eltern und Kind mit einer Mindestintensität. Im folgenden Artikel werden wir sowohl den Begriff Kontaktrecht als auch die Bezeichnung Besuchsrecht verwenden.

Hat das Kind ein Recht auf persönlichen Kontakt?

Prinzipiell haben das Kind und beide Elternteile ein Recht auf persönlichen Kontakt. Dass die Mutter dem Vater das Besuchsrecht in Österreich verweigern könnte, ist daher so pauschal nicht richtig. Dies liegt vor allem daran, dass das Recht auf persönlichen Kontakt mit den Eltern nicht nur für die Eltern, sondern auch für das Kind besteht. 

Das Kindeswohl und die Meinung des Kindes sind somit immer zu berücksichtigen. Gibt es keine triftigen Gründe, kann man daher einem Elternteil in Österreich das Besuchsrecht nicht ohne weiteres verweigern – das Gericht ist anzurufen. 

Im Notfall sollte zuerst juristische Beratung gesucht werden, da Selbsthilfe in den seltensten Fällen und nur unter komplexen Voraussetzungen erlaubt ist. Die Gerichte können mithilfe vorläufiger Maßnahmen schnell auf Notsituationen reagieren, bei Gewalt sollte immer die Polizei angerufen werden.

Triftige Gründe liegen immer dann vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Da das Kind ein Recht auf Kontakt hat, kann man das Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen und eine Regelung beantragen. 

Auch, wenn ein Elternteil den Kontakt verweigert oder verhindert, kann das Gericht angerufen werden. Außerdem kann das Kontaktrecht auf gewisse weitere Personen außer den leiblichen Eltern erweitert werden. 

Was ist die Wohlverhaltenspflicht?

Laut Wohlverhaltensgebot ist  beim Kontakt zum Kind alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu anderen Personen mit Kontaktrecht beeinträchtigt oder erschwert.

Daher ist es auch wichtig, dass die Eltern nicht schlecht voneinander reden und ihre Probleme nicht vor dem Kind austragen oder dieses für eigene Zwecke nutzen. 

Wird das Wohlverhaltensgebot missachtet, kann dies schadenersatzpflichtig machen. Auch kann ein Verstoß zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen, was bei der Beurteilung der Obsorge eine Rolle spielen kann.

Wie oft besteht Kontaktrecht?

Es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie oft Kontaktrecht besteht. Je nach persönlicher Situation und individuellem Fall ist dies unterschiedlich. 

Der Gesetzgeber sieht jedoch einen regelmäßigen Kontakt vor, damit eine bestehende Bindung zum Kind bestehen bleibt. Oft richten sich Eltern nach einem 14-tägigen Kontaktrecht an Wochenenden, wobei bei Kleinkindern auch ein kürzerer Zeitabstand gewählt werden kann. 

Ab einem Alter von 6 Jahren ist auch ein Aufenthalt von 2 Wochen üblich.

Nichtsdestotrotz sind dies lediglich Erfahrungswerte und keine verbindlichen Angaben der Gesetzgebung, daher sind auch andere Vereinbarungen möglich. Wer einen engeren Kontakt zwischen betreuendem Elternteil und Kind wünscht, kann die Zeitabstände verringern. 

Wird hingegen das 14-tägige Besuchsrecht vereinbart, kann auch ein zusätzlicher Besuchstag in der Woche günstig sein. Die jeweiligen Vereinbarungen müssen immer im Einklang mit dem Kindeswohl getroffen werden. Hierbei sollten das Alter und die individuellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden.

 

Jede Vereinbarung zum Kontaktrecht, die nicht vor Gericht geschlossen wird, bedarf zur Gültigkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

 

Die Vereinbarung zum Kontaktrecht muss juristisch richtig formuliert werden, damit diese gerichtlich durchsetzbar ist. So müssen z. B genau die Abhol- und Übergabemodalitäten vereinbart werden. Lassen Sie sich dazu von einem auf das Thema spezialisierten Anwalt beraten.

Kleinkinder (0-3 Jahre)

Kleinkinder benötigen oft kürzere Kontaktintervalle. Zwei Besuche pro Monat sind normalerweise das Minimum. Übernachtungen sollen nicht stattfinden.

Kind (3-6 Jahre)

In diesem Alter kann bei gutem Kontakt auch eine Übernachtungsmöglichkeit pro Monat hinzukommen. Voraussetzung ist eine gute Aufsicht.

Mit steigendem Alter kann sich die Besuchszeit auch verlängern, sodass längere Ferienaufenthalte und Übernachtungen im Haushalt des nicht betreuenden Elternteils möglich sind. 

Schulkind (ab 6 Jahren)

Die Rechtssprechung hat für 6 – 8 jährige Kinder etwa den Kontakt an 2 Wochenenden pro Monat und 2 Wochen im Sommer als ausreichend erachtet.

Alternative Besuchsregelungen beim Kontaktrecht nach der Scheidung

Die obigen Angaben sind lediglich Beispiele aus der Rechtsprechung, das Kontaktrecht ist nach dem Kindeswohl im Einzelfall festlegen. Sie haben die Möglichkeit das Kontaktrecht zu erweitern, um dem Kind somit einen intensiveren Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen soweit das dem Kindeswohl entspricht.

Das Kontaktrecht nach der Scheidung kann demnach ganz im Sinne der Bedürfnisse des Kindes und dessen Wohl individuell zwischen dem Kind und den Eltern vereinbart werden, dies vorbehaltlich der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. 

Behalten Sie dabei immer die Wünsche des Kindes im Blick, denn diese ändern sich auch mit zunehmendem Alter. 

Dabei spielen auch das soziale Umfeld und Freizeitaktivitäten eine wichtige Rolle. Als nicht betreuendes Elternteil sollten sie bestmöglich auf die Wünsche des Kindes eingehen, damit es sich nicht zum Kontakt gezwungen fühlt.

Kinder ab 14 Jahren können einen Kontakt ablehnen.

Besteht nur am Wochenende Besuchsrecht?

Selbstverständlich besteht nicht nur am Wochenende ein Kontaktrecht für den nicht betreuenden Elternteil. Das Kontaktrecht kann vom Gericht festgelegt werden oder vereinbart werden und vom Gericht genehmigt werde. 

Dass die Besuchszeit oft auf das Wochenende fällt, hat eher einen praktischen Hintergrund, da zu diesem Zeitpunkt meist beide Elternteile Zeit haben. Sollten beide Elternteile berufstätig sein und an den Wochentagen arbeiten und das Kind schulpflichtig sein, bietet sich das Wochenende als Besuchszeit an. 

Meist ist das Wochenende der einzige Zeitpunkt, an dem ein persönlicher Kontakt zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind stattfinden kann.

Allerdings muss der Kontakt zum Kind nicht nur während der Freizeit stattfinden und kann auch unter der Woche vereinbart werden. Demnach wäre es möglich, dass das Elternteil das Kind bei Schulveranstaltungen und Arztbesuchen begleitet oder den betreuenden Elternteil entlastet.

Das Kontaktrecht in den Ferien Österreich

Wie gestaltet sich das Kontaktrecht in den Ferien? Zur Ferienzeit stellen sich viele Eltern die Frage, wie das Kontaktrecht während der Ferien geregelt ist. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Es gibt hierzu keine spezielle Regelung, die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass ab ca. 6 Jahren es üblich sein kann zwei Wochen Kontakt zum Kind zu haben. 

Es kann auch eine Vereinbarung über die Ferien abgeschlossen werden – diese ist pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.

 

Dabei sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Vereinbarungen zum Beispiel auch von folgenden Faktoren abhängig:

  • Alter des Kindes
  • Beziehungsintensität zum nicht betreuenden Elternteil
  • Lebensumstände der getrenntlebenden Eltern 
  • Rechtzeitige Aushändigung der Reisedokumente des minderjährigen Kindes
  • Gefährdet das Urlaubsziel das Kindeswohl? Ist eine Rückkehr gefährdet?

Was geschieht, wenn das Kontaktrecht nicht eingehalten wird?

Hat das nicht betreuende Elternteil ein Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind und ist durch dessen Verhaltensweisen das Kindeswohl nicht gefährdet, muss das Kontaktrecht gerichtlich durchgesetzt werden. 

Wird das Kontaktrecht demnach nicht eingehalten oder eine Vereinbarung zum Ferienbesuchsrecht missachtet, besteht uA auch ein Schadensersatzanspruch für den geschädigten Elternteil. 

Dieser Schaden muss auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden. Verfahrenshilfe ist möglich.

Kann man dem Vater das Besuchsrecht in Österreich verweigern?

Im Grunde genommen kann man dem Vater das Besuchsrecht in Österreich ohne Weiteres nicht verweigern, sofern keine triftigen Gründe hierfür vorliegen und das Kindeswohl gefährdet wird. Jedenfalls ist das Gericht zu befassen. Eine anwaltliche Beratung mit einem auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt ist ratsam. Sollte der Kontakt das Kindeswohl gefährden, kann eine Einschränkung oder ein Entzug des Kontaktrechts beantragt werden.

Das Kindeswohl ist unter anderem dann gefährdet,

  • wenn die Bezugsperson Gewalt ausübt.
  • wenn das Elternteil gegen das Wohlverhaltensgebot verstößt, etwa weil das Kind gegen den anderen Elternteil aufgehetzt wird.
  • wenn das Kind vernachlässigt wird.
  • wenn Drogen- oder Alkoholkonsum eines Elternteils vorliegen.
  • bei strafbaren Handlungen.

Weitere Gründe für die Einschränkung des Besuchsrechts könnten auch die allgemeinen Lebensumstände und die Entfernung zum Wohnsitz sein. Grundsätzlich kann man dem anderen Elternteil aber nicht grundlos das Kontaktrecht verweigern. 

Gründe, um das Besuchsrecht in Österreich zu verweigern, können vor allem spezifische Lebensumstände oder gewalttätige Handlungen des Elternteils sein.

In manchen Fällen verweigert der obsorgeberechtigte Elternteil dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Kontakt, doch dies ist nicht zulässig. Es wird dringend davon abgeraten, eigenmächtig zu handeln. Ein Recht auf Kontakt besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil auch dann, wenn er die Alimente nicht zahlt.

Ebenso reicht auch eine persönliche Abneigung für den nicht betreuenden Elternteil nicht aus, um ihm das Besuchsrecht in Österreich zu verweigern.

Wie gestaltet sich das Besuchsrecht, wenn Vater oder Kind nicht will?

Da ein Kind Recht auf persönlichen Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil hat, kann der Vater den Kontakt nicht verweigern. 

Bei minderjährigen Kindern ist es auch zunächst primär nicht entscheidend , ob der Vater oder das Kind keinen Kontakt möchte, das Kindeswohl ist ausschlaggebend, das Kind ist zu hören. Sobald das Kind jedoch 14 Jahre alt ist, kann es den Kontakt verweigern und muss keinen persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil zulassen. 

Sollte jedoch das Kind und der Vater keinen Kontakt wünschen, ergibt es wenig Sinn diesen zu erzwingen, außer das Gericht sieht dies anders. 

Selbst wenn der nicht hauptsächlich mit der Obsorge betraute Elternteil keinen Kontakt mit dem Kind wünscht, kann er dennoch weiterhin verpflichtet sein, Kindesunterhalt zu zahlen.

Was passiert, wenn in Österreich ein Kind nicht zu einem Elternteil will?

Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind selbst bestimmen, ob es Kontakt zum Elternteil haben möchte. Dabei kann der Kontakt keinesfalls erzwungen werden. Das Kind entscheidet, ob es den Elternteil sehen möchte oder nicht. Darüber hinaus legt ein Kind über 14 Jahren auch die Besuchslänge fest. Ansonsten besteht auch die Möglichkeit Besuchsbegleitung oder Besuchsmittler einzuschalten.

Besuchsbegleitung bei einem schwierigen Kontakt

Entstehen bei den regelmäßigen Kontakten zwischen dem Kind und dem Elternteil Unstimmigkeiten oder gestaltet sich der Kontakt schwierig, kann eine Besuchsbegleitung ratsam sein.

Dabei begleitet eine neutrale Person die Besuche des Kindes und unterstützt bei Schwierigkeiten. Bei Gefährdung des Kindeswohls kommt Besuchsbegleitung nicht in Frage.

Als Besuchsbegleitung kann jede neutrale Person fungieren – sei es ein professioneller Sozialarbeiter, Mediator, Psychiater, Psychologe, ferne Familienangehörige oder eine gemeinsame Bekannte. Auch gibt es dazu z. B Besuchscafés.

Kann man das Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen?

Finden die Eltern keine einvernehmliche Vereinbarung für das Kontaktrecht, muss das Gericht eine Regelung festlegen. Wird einem Vater in Österreich das Besuchsrecht verweigert, kann er es gerichtlich im Außerstreitverfahren durchsetzen. Möchten Sie als nicht betreuender Elternteil das Besuchsrecht durchsetzen, sollten Sie unbedingt einen Anwalt kontaktieren, um sich vertreten zu lassen. 

Der Anwalt hilft Ihnen, einen Antrag beim Bezirksgericht zu stellen. Sollte Ihnen das Gericht das Besuchsrecht gewährt haben, das andere Elternteil es dennoch verweigern, stellt dies unter Umständen eine Kindeswohlgefährdung dar.

Besteht auch Kontaktrecht, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird?

Da das Kind ein Recht auf persönlichen Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil hat, besteht das Recht auch dann, wenn der Elternteil keine Alimente zahlt. 

Sollte ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlen, kann der andere Elternteil deswegen keinesfalls den Kontakt verweigern. Unabhängig von den Unterhaltsleistungen besteht für den unterhaltspflichtigen Elternteil und das Kind ein Recht auf persönlichen Kontakt.

Das Besuchsrecht für Großeltern und andere Verwandte

Unter anderem kann das Besuchsrecht auch auf andere Angehörige und die Großeltern ausgedehnt werden. Großeltern haben auch ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkelkindern. Dies aber nur soweit nicht das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zu den Kindern gestört würde.

Dritte, d.h. Personen, die weder Eltern noch Großeltern sind, haben dann ein Recht auf Kontakt, wenn sie zu dem Kind in einem besonderen persönlichen Verhältnis stehen oder standen. Diese Personen können das Kontaktrecht bei Gericht beantragen. 

Andere Personen können die Erteilung eines Kontaktrechts bei Gericht nur anregen, sie haben kein durchsetzbares Recht darauf.

Wie beantragt man die Regelung des Kontaktrechts?

Zu Beginn sollten die Eltern das Kontaktrecht nach der Scheidung in Form einer Vereinbarung regeln, die pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird. Können die Eltern keine einvernehmliche Regelung für das Besuchsrecht finden, dann kann ein Antrag beim Bezirksgericht gestellt werden.

Damit Sie das Besuchsrecht beantragen können, müssen Sie schriftlich oder mündlich einen Antrag stellen. Die Konsultation eines Rechtsanwalts mit Spezialisierung für Familienrecht wird dazu angeraten.

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