GmbHG - Was besagt das Gesetz?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Inhaltsverzeichnis
- Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine Kapitalgesellschaft und gilt als juristische Person des Privatrechts.
- Das GmbHG ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und regelt alle notwendigen Vorschriften im Zusammenhang mit einer GmbH.
- Das GmbHG ist in verschiedene Hauptstücke mit weiteren Abschnitten unterteilt.
- Bei einer Gründungsprivilegierung muss nur eine Stammeinlage von 10 000 Euro bereitgestellt werden, davon 5000 Euro bar bei Gründung.
- Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Nachschusspflicht vereinbaren.
- Trotz einer Gründungsprivilegierung muss das Stammkapital einer GmbH 35 000 Euro betragen, wovon die Hälfte bei Gründung bar eingezahlt werden muss.
Was ist die GmbH?
Die Abkürzung GmbH steht für den Ausdruck Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Rechtlich zählt die GmbH in Österreich zu den juristischen Personen des Privatrechts, wodurch sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Außerdem gilt die GmbH als Kapitalgesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Stammkapital in verschiedene Geschäftsanteile mit bestimmten Stammeinlagen aufgeteilt wird.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 35 000 Euro. Dabei muss die Hälfte des Stammkapitals bereits bei der Gründung aufgebracht werden. Zudem ist ein besonderes Kennzeichen einer GmbH, dass zum GmbH gründen eine Person ausreicht.
Anders als bei der GmbH Gründung für die Ein-Personen-GmbH benötig man für die Unternehmensgründung von Personengesellschaften wie der Kommanditgesellschaft (KG) und der Offenen Gesellschaft (OG) mehrere Personen.
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Was sagt das GmbHG?
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung existiert ein eigenes Gesetzt, das GmbHG. Dabei steht die Abkürzung für den Ausdruck Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auch kurz GmbH-Gesetz genannt. Das GmbHG Österreich umfasst alle für eine GmbH geltenden Vorschriften in Österreich und befasst sich auch mit der Stellung der GmbH im Rechtsverkehr.
Darüber hinaus erfährt man im GmbHG alles über die Errichtung einer GmbH und ihre verschiedenen Organe. Zudem erhält das GmbHG auch Strafvorschriften, wodurch es offiziell zum Nebenstrafrecht zählt. Wenn Sie mehr zum gmbh, GmbH liquidieren, GmbH verkaufen oder auch zur GmbH Haftung oder den GmbH Steuern erfahren möchten, ist allerdings zusätzlich zum Selbststudium des GmbHG eine professionelle Beratung beim Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht empfehlenswert.
Wir möchten Sie nun im Folgenden erst einmal näher über die Gliederung des GmbHG Österreich informieren.
Wie gliedert sich das GmbHG?
Das GmbHG ist in verschiedene Hauptstücke mit weiteren Abschnitten unterteilt, die unter anderem auch die Strafbestimmungen enthalten. Folglich erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Hauptstücke des GmbHG:
- I. Organisatorische Bestimmungen
- II. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- III. Auflösung
- V. Behörden und Verfahren
- VI. Ausländische Gesellschaften
- VII. Konzerne
- VIII. Strafbestimmungen, Schlussbestimmungen
Im ersten Hauptstück des GmbHG finden Sie beispielsweise alle Informationen zur Errichtung einer GmbH und den verschiedenen Organen der Gesellschaft sowie dem Geschäftsführer und Vorstand, dem Aufsichtsrat, der Generalversammlung und den geltenden Minderheitsrechten.
Falls Sie sich über die einzelnen Abschnitte der Hauptstücke des GmbHG näher informieren möchten, dann finden Sie beim Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) die genauen Definitionen der einzelnen Bestimmungen.
Was ist die Nachschusspflicht GmbH?
Für die Gründung einer GmbH in Österreich ist ein Stammkapital von 35 000 Euro notwendig. Weil eine solche Summe für viele Jungunternehmer eine große Herausforderung darstellt, gibt es die sogenannte Gründungsprivilegierung.
Diese besagt, dass bei der GmbH Gründung lediglich eine Stammeinlage von 10 000 Euro erfolgen muss, wovon bei der Gründung mindestens die Hälfte bar eingezahlt werden muss. Der OHG hat nun einer sogenannten Nachschusspflicht der Gesellschafter im Rahmen der Gründungsprivilegierung zugestimmt. Eine solche Nachschusspflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Alternativ kann Sie auch im Nachhinein vereinbart werden, allerdings nur einstimmig. Ohne diese Vereinbarung ist die Forderung von Nachschüssen während der Dauer der Gründungsprivilegierung nicht zulässig. Hier können lediglich die gründungspriviligierten, nicht aber die übernommenen Stammeinlagen voll eingefordert werden.
Das Stammkapital beträgt doch Gründungsprivilegierung wie bei jeder anderen GmbH auch 35 000 Euro, wovon bei der Gründung 17 500 Euro bar eingezahlt werden müssen. Sacheinlagen sind, wie auch bei der Stammeinlage, nicht zulässig.