Sie sind Anwalt?
War dieser Artikel
hilfreich für Sie?

Frist für Gewährleistung in Österreich – Wie lange habe ich Gewährleistung?

Mann schaut auf die Uhr und läuft

Wie lange habe ich Gewährleistung in Österreich? Ein Konsument, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder ein Produkt kauft, darf eine mangelfreie Ware und eine ordnungsgemäß durchgeführte Dienstleistung erwarten. 

Andernfalls hat er unter Umständen Anspruch auf Gewährleistung in Österreich. Die Frist der Gewährleistung ist in Österreich nicht nur von der Art der Dienstleistung bzw. vom Produkt (bewegliche oder unbewegliche Sache) abhängig, sondern auch davon, ob es sich um ein gebrauchtes oder neues Produkt handelt. 

Demnach kann die Frist auf Gewährleistung in Österreich 1 bis 3 Jahre betragen. Ob Anspruch auf Gewährleistung besteht oder nicht, ist abhängig davon, ob es sich beim Übergeber um eine Privatperson (B2C) oder ein Unternehmen (B2B) handelt.

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung? Wann verjähren Gewährleistungsansprüche? Der folgende Artikel beantwortet alle Fragen zur Frist für Gewährleistung in Österreich – für unbewegliche Sachen und bewegliche Sachen. 

Außerdem erläutert er auch die gewährleistungsrechtlichen Besonderheiten beim Privatverkauf und Kauf von Gebrauchtwagen sowie wie lange die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Baumangel an Bauleistungen in Österreich beträgt. 

Ferner geht er darauf ein, was der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (z.B. Kfz-Reparaturen) ist und erklärt Ihnen, wann ein Gewährleistungsausschluss möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Gewährleistung – Erklärung und Definition

Die Gewährleistung ist die verschuldungsunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Was ist ein Mangel? Von einem Mangel spricht man, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt.

Bei der Erklärung, was Gewährleistung genau ist, müssen vor allem die Vertragsparteien und die Art des Produkts berücksichtigt werden. 

Ein Kaufvertrag zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmen unterliegt dem Konsumentenschutzgesetz, wodurch ein Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung besteht. Demgegenüber kann ein Gewährleistungsausschluss bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen vereinbart werden. 

Abhängig vom Zustand (neu oder gebraucht) und der Art (beweglich oder unbeweglich) des Produkts kann die Frist für Gewährleistung in Österreich zwischen 1 bis 3 Jahre betragen. 

Welche Gewährleistungsansprüche bestehen?

Ein Konsument hat gegenüber einem Händler bzw. Unternehmen einen Anspruch auf Gewährleistung. Die gesetzliche Gewährleistung darf bei einem Kaufvertrag zwischen Konsumenten und Unternehmen nicht ausgeschlossen werden. Der Konsument hat einen Anspruch auf:

  • Austausch der Sache gegen eine neue oder Verbesserung (Reparatur) des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist.
  • Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung (siehe Verbesserung und Austausch bei Gewährleistung).
  • Preisminderung und Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) erfolgt nur, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich oder mit zu hohen finanziellen Kosten verbunden sind. Auch hier kann der Käufer wählen.

Verbesserung und Austausch bei Gewährleistung

Hat eine Ware einen Mangel, der wirtschaftlich auf sinnvollem Wege behoben werden kann, muss der Übergeber vorrangig eine Reparatur oder einen Austausch anbieten. Der Käufer kann zwischen den beiden Behelfen wählen und demnach im Rahmen seines Rechts auf Gewährleistung einen Austausch oder die Reparatur der Ware wünschen. 

Allerdings darf bei der Gewährleistung ein Austausch für den Lieferanten oder Verkäufer nicht unverhältnismäßig unzumutbar sein (z.B. bei einem kleinen Defekt am Auto einen Austausch fordern). 

Das Unternehmen muss dabei auch für den Aus- und Einbau einer Sache aufkommen. Kann ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung nicht durch Austausch oder Verbesserung behoben werden oder verzögert sich die Mangelbehebung, kann bei einer erheblichen Vertragsverletzung eine Wandlung oder bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung erfolgen.

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung?

Abhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen neuen oder gebrauchten Gegenstand handelt, ist die Frist für die Gewährleistung in Österreich unterschiedlich lang.

  • Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen beträgt in Österreich 3 Jahre.
  • Die gesetzliche Frist auf Gewährleistung ist in Österreich für bewegliche Sachen auf 2 Jahre festgelegt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt aber immer ab dem Zeitpunkt der Übergabe zu laufen. Dies gilt auch für einen sogenannten versteckten Mangel. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind die Ansprüche auf Gewährleistung jedoch verjährt. Anders sieht es hingegen bei Schadenersatzansprüchen für Folgeschäden von Mängeln aus.    

Bei der Abgrenzung zwischen beweglicher und unbeweglicher Sache, wird grundsätzlich unterschieden, ob die Sache ohne Verletzung ihrer Substanz von einem Ort zum anderen versetzt werden kann. Ist dies der Fall, gelten sie als bewegliche Sachen, andernfalls als unbewegliche Sachen.

Beim Verkauf von gebraucht beweglichen Sachen kann die Frist der Gewährleistung in Österreich auf ein Jahr reduziert werden. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gibt es eine weitere Ausnahme, denn hier kann eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Österreich nur erfolgen, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.  

Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?

Im Grunde genommen verjähren die Gewährleistungsansprüche mit Ablauf der Frist auf Gewährleistung; bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren und bei beweglichen nach 2 Jahren. Bei Schadenersatzansprüchen sieht es jedoch anders aus, denn hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre nach Übergabe. 

Jedoch hat der Käufer nur 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und Schädigers Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Kommt er dieser Frist nicht nach, sind die Ansprüche nach 3 Jahren verjährt.  

Gewährleistung für bewegliche Sachen in Österreich

Für bewegliche Sachen oder für Dienstleistungen beträgt die Frist für Gewährleistung in Österreich 2 Jahre ab Übergabe. Als beweglich gelten alle Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einem zum anderen Ort versetzt werden können. Demnach gelten Elektrogeräte, Autos und Handwerkerleistungen an beweglichen Sachen – z.B. eine Reparatur an einem Auto – als bewegliche Sachen.

Gewährleistungsfrist für gebraucht bewegliche Sachen

Bei gebrauchten Sachen (z.B. bei Gebrauchtwagen) kann der Verkäufer mit dem Käufer eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr aushandeln. Hierfür muss dem Käufer die reale Möglichkeit gegeben werden, den Inhalt des Vertrags zu beeinflussen (Wahlmöglichkeiten durch Ankreuzen). Ein Hinweis in den AGB reicht hierfür nicht aus! Als gebraucht bezeichnet man nur Gegenstände, die tatsächlich in Gebrauch waren. 

Ein Ausstellungsstück oder Vorführgegenstand sind nach dieser Definition keine gebrauchte Sache. Darüber hinaus bezeichnet man nur jene Autos als Gebrauchtwagen, die länger als ein Jahr zugelassen sind. Ist dies der Fall, sodass seit dem Tag der ersten Zulassung weniger als ein Jahr verstrichen ist, gilt für die Gewährleistung die 2-Jahresfrist. 

Ist hingegen mehr als ein Jahr seit dem ersten Tag der Zulassung verstrichen, dann kann die Frist der Gewährleistung in Österreich auf ein Jahr reduziert werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt immer mit dem Tag der Übergabe oder der Fertigstellung der Dienstleistung.

Frist für Gewährleistung in Österreich beim Privatverkauf

Anders sieht es in Österreich bei der Frist für Gewährleistung beim Privatverkauf aus, denn bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen kann ein Gewährleistungsausschluss zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. 

Allerdings muss der Ausschluss explizit zwischen den Beteiligten vereinbart werden, sodass der Käufer darauf Einfluss nehmen kann. Wer als Privatverkäufer die Gewährleistung nicht ausschließt, muss für Mängel haften. 

Bei gebrauchten beweglichen Sachen (z.B. beim Verkauf eines Gebrauchtwagens) kann auch der Privatverkäufer die Frist der Gewährleistung auf 1 Jahr reduzieren.

Gewährleistung für unbewegliche Sachen in Österreich

Für unbewegliche Sachen beträgt die Frist auf Gewährleistung in Österreich 3 Jahre ab Übergabe oder Übernahme. Als unbeweglich gelten alle Sachen, die nicht ohne Verletzung ihrer Substanz bewegt werden können. 

Als unbewegliche Sachen gelten Immobilien und Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen. Dabei werden auch alle fest mit dem Haus verbundenen Materialien wie Fliesen und Dachziegeln als unbeweglich betrachtet, sofern sie von einem Unternehmen eingebaut wurden. Kauft man die Fliesen hingegen im Supermarkt und legt sie selbst, gelten sie als bewegliche Sache und haben eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. 

Demnach beträgt auch bei eingebauten Heizungen oder bei Handwerkerleistungen an unbeweglichen Sachen die Frist der Gewährleistung 3 Jahre.

Beweislast bei der Gewährleistung in Österreich

Bei der Gewährleistung in Österreich liegt die Beweislast nach Ablauf des 6. Monats beim Käufer; bis zu diesem Zeitpunkt liegt sie beim Verkäufer. 

Man geht davon aus, dass es sich bei einem Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe in Erscheinung tritt, um einen versteckten Mangel handelt. Als versteckten Mangel bezeichnet man einen Mangel, der bei Übergabe zwar vorhanden war, aber später erst erkennbar wurde. 

Demnach liegt die Beweislast bei der Gewährleistung in Österreich in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer. Danach muss der Käufer nachweisen können, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. In einigen Fällen kann sich dies sehr schwierig gestalten, sodass bei kostspieligen Anschaffungen oder Dienstleistungen die Konsultation eines Gutachters und/oder Anwalts für Gewährleistungsrecht sinnvoll ist. 

Tritt der Mangel jedoch innerhalb der ersten 6 Monate auf, liegt die Beweislast für die Gewährleistung in Österreich beim Verkäufer; er muss dann beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorhanden war.   

Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich

Tritt ein Bauschaden nach Übergabe auf, hat der Bauherr gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Bei der Geltendmachung der Ansprüche spielt die Beweissicherung und die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich eine wichtige Rolle. 

Ab der Übernahme des Bauobjekts beginnt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich zu laufen. Um Ansprüche für Mängel rechtzeitig geltend zu machen, empfehlen wir Ihnen, einen Sachverständigen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu engagieren. 

Somit sind Sie vor kostspieligen Bauschäden besser geschützt und gewährleisten, dass der Verursacher dafür zur Rechenschaft gezogen wird. Sollten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen, kontaktieren Sie zeitnah einen Rechtsanwalt für Baurecht oder Schadenersatzrecht.

Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in Österreich 3 Jahre, da es sich hierbei um eine unbewegliche Sache handelt. Ebenso zählt die Installation der Heizung und das Fliesenverlegen zu den unbeweglichen Sachen bzw. Bauleistungen, auf welche in Österreich eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren besteht.  

Gewährleistungsfrist in Österreich bei einem Baumangel

Was ist der Unterschied zwischen einem Baumangel und einem Bauschaden? Weist das Bauobjekt nach Übergabe nicht den vertraglich vereinbarten Zustand auf, spricht man von einem Baumangel. Dies können fehlende oder mangelhafte Isolierungen oder undichte Fenster sein. 

Aus diesem Mangel können auch Bauschäden entstehen, d.h. der Bauschaden ist die Folge des Baumangels.

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist in Österreich bei einem Baumangel? Prinzipiell haben Bauherrn bei einem Baumangel in Österreich eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, nimmt man an, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt und dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. 

Sollte der Mangel nach Ablauf der 6 Monate in Erscheinung treten, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Anders als bei der Gewährleistungsfrist für einen Baumangel in Österreich können Schadensersatzansprüche bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden, sofern ein Baumangel einen Bauschaden verursacht hat. 

Allerdings muss der Übernehmer ab Kenntnis des Schadens und Schädigers innerhalb von 3 Jahren seine Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, da diese ansonsten verjähren.   

Beispiel:

Gewährleistungsfrist für einen Baumangel in Österreich und Schadenersatzanspruch

Herr Müller hat Dachdeckerfirma beauftragt, um das Dach zu decken. Sollte ein Baumangel auftreten, hat er in Österreich eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren, um seine Ansprüche geltend zu machen. 

Nach 10 Jahren sind die Wände und Böden auf dem Dachboden feucht. Laut Gutachter hat eine unsachgemäße Dachdeckung mit mangelhafter Isolierung zu den Feuchtstellen im Mauerwerk geführt. Der versteckte Baumangel hat einen Bauschaden verursacht, sodass der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz hat. 

Herr Müller muss nun innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens seine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Dachdeckerfirma ist zur Reparatur des Daches (Baumangel) und für die Behebung des Bauschadens (feuchtes Mauerwerk) verantwortlich.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Häufig verwechseln Konsumenten die Garantie- und Gewährleistungsansprüche, dabei handelt es sich hierbei nicht nur um völlig unterschiedliche Ansprüche, sondern auch um andere Ansprechpartner. 

Die gesetzliche Gewährleistung ist rechtlich geregelt und kann für Konsumenten nicht ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen Privatverkäufer. Anders sieht es bei der Garantie aus, die auf Freiwilligkeit basiert. 

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Gewährleistung

Bei der Gewährleistung haftet der Verkäufer lediglich für die Sache selbst, nicht aber für die Folgeschäden. Sind durch einen Mangel weitere Schäden entstanden, dann hat der Käufer unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz. 

Im Rahmen der Gewährleistung muss der Verkäufer für einen Mangel an der Sache selbst oder für eine unsachgemäße Dienstleistung haften, sofern der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war. Anders als der Schadenersatz ist die Gewährleistung verschuldungsunabhängig.

Garantie

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, wobei dem Käufer eine Garantieerklärung vorliegen muss. Demnach ist der Inhalt einer Garantievereinbarung beliebig gestaltbar. 

Meist gewährt nicht der Händler/Verkäufer dem Kunden die Garantie, sondern der Hersteller. Darüber hinaus ist die Garantie oftmals an Bedingungen geknüpft. Somit kann es sein, dass der Garantiegeber nur die Materialkosten übernimmt oder die Garantieleistung davon abhängig macht, dass regelmäßige Serviceleistungen bei bestimmten Werkstätten in Anspruch genommen werden müssen.

Wie lange habe ich Garantie auf Elektrogeräte?

Wenn man ein Elektrogerät kauft und es nach wenigen Wochen oder Monaten nicht mehr funktioniert, ist der Ärger groß. Gewährleistung und Garantie schützen den Käufer. Wer einen Laptop, ein Smartphone oder einen Herd kauft, erhält vom Händler Gewährleistung und eventuell auch Garantie. 

Wie lange habe ich Garantie auf Elektrogeräte? Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und wird von den meisten Elektrogeräteherstellern erbracht.

Die Garantiezeit beginnt meist ebenso wie bei der Gewährleistung mit der Übergabe. Sollte ein Gerät nach Ablauf des 6. Monats einen Defekt aufweisen, kann eine Garantie hilfreich sein, denn bei der Gewährleistung würde nun die Beweislastumkehrung greifen. 

Die Dauer der Garantie sowie Details zur Gestaltung können vom Hersteller individuell vereinbart werden. In Europa gilt meist eine Garantie von 1 bis 5 Jahren, wobei meist 2 Jahre vom Hersteller eingeräumt werden. 

Ferner kann auch die Anzahl der Reparaturen begrenzt werden. Somit hat der Käufer – je nach Garantiebedingungen – andere Ansprüche.

Garantie und Gewährleistung bei Kfz-Reparatur

Die Garantie gilt als Versprechen des Herstellers für einen gewissen Zeitraum für auftretende Mängel einzustehen. Anders als bei der gesetzlich geregelten Gewährleistung wird die Garantie für die Kfz-Reparatur vom Hersteller frei gestaltet – Dauer, Umfang, Gestaltung und Bedingungen. 

Gewährleistung und Garantie bei Kfz-Reparatur sind daher Gewährleistung in Österreich weiter. Auf eine durchgeführte Gewährleistungsreparatur besteht demnach nochmals volle Gewährleistung, d.h. bei einem erneuten Auftreten des Mangels, muss dieser wieder behoben werden und die Frist beginnt erneut von vorne. In Österreich beginnt die Frist auf Gewährleistung mit jeder Reparatur von neuem. 

Gewährleistung auf Reparaturen

Weist ein Produkt einen Mangel auf und geht dieser noch während der Gewährleistung in Reparatur, dann hat der Käufer auch auf die Reparatur neuerlich Gewährleistungsansprüche. 

Zu beachten ist aber, dass nur auf den reparierten Bestandteil erneut eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt, für die eigentliche Sache läuft die Frist für Gewährleistung in Österreich weiter. 

Auf eine durchgeführte Gewährleistungsreparatur besteht demnach nochmals volle Gewährleistung, d.h. bei einem erneuten Auftreten des Mangels, muss dieser wieder behoben werden und die Frist beginnt erneut von vorne. In Österreich beginnt die Frist auf Gewährleistung mit jeder Reparatur von neuem. 

Beispiel:

Angenommen Sie haben einen Rasenmäher gekauft und dessen Motor weist nach 3 Monaten einen Defekt auf; der Händler übernimmt im Rahmen der Gewährleistung die Reparatur und tauscht den Motor. 

In diesem Fall haben Sie als Käufer eine neue 2-jährige Gewährleistung auf die Reparatur des Motors, für den Rasenmäher verbleiben 21 Monate Gewährleistung.

Gewährleistungsausschluss

Der Anspruch auf Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und kann von einem Unternehmen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Demzufolge ist ein Gewährleistungsausschluss beim Konsumenten-Unternehmer-Vertrag unzulässig. 

Der Gewährleistungsanspruch besteht gegenüber dem Händler und nicht gegenüber dem Hersteller. Ferner ist der Anspruch unabhängig davon, wie teuer die Ware war. Demnach können auch bei Sonderangeboten und Käufen im Ausverkauf Ansprüche auf Gewährleistung bestehen.

Ein Gewährleistungsausschluss ist nur zwischen zwei Privatpersonen möglich und muss explizit vereinbart werden. Ferner muss der Käufer den Kaufvertrag beeinflussen können, um den Vereinbarungen zuzustimmen.

Weitere Beiträge die Sie interessieren könnten..
Anwaltssuche

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden
Anwaltssuche
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden