Gewährleistung Beweislastumkehr - So beweisen Sie einen Mangel
- Redaktion Anwaltfinden.at
Im Rahmen der Gewährleistung ist es meist unstrittig, dass ein Mangel besteht, da dieser meist sichtbar ist. Hinsichtlich der Beweislastumkehr bei der Gewährleistung ist es jedoch wichtig zu wissen, wann der Mangel aufgetreten ist und ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war oder nicht.
Wann ist Beweislastumkehr bei der Gewährleistung? Gibt es Unterschiede bei der Beweislastumkehr bei einem Baumangel? Wann muss der Käufer einen Mangel beweisen? Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wie Sie innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist in Österreich Gwährleistungsansprüche geltend machen können und wann die Beweislast bei der Gewährleistung gilt.
- In Österreich beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche 3 Jahre.
- Nach 6 Monaten nach Übergabe der Ware/Leistung gilt die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung, d.h. der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag.
- Gewährleistung am Bau: Auf Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist in Österreich 3 Jahre, wobei die Beweislastumkehr für einem Baumangel auch nach 6 Monaten gilt.
- Bei der Garantie, Gewährleistung und beim Schadenersatz handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche.
- Es besteht eine befristete Beweislastumkehr bis zu 10 Jahren, sofern es den Schadenersatz für die Mangelhaftigkeit der Leistung/Ware betrifft
Inhaltsverzeichnis
Gewährleistung in Österreich
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet, ihm eine Sache oder Dienstleistung zu verkaufen, die zum Zeitpunkt der Übergabe dem Vertrag entspricht und die vereinbarten und gewöhnlichen Eigenschaften aufweist.
Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Käufer seine Rechte innerhalb der vorgesehenen Frist der gesetzlichen Gewährleistung geltend machen. Die Verkürzung der Frist ist lediglich beim Kauf eines Gebrauchtwagens möglich.
Ein Gewährleistungsausschluss kann nur zwischen Privatpersonen ausgehandelt werden. Zu unterscheiden ist explizit auch zwischen Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.
Gewährleistungsfrist in Österreich
In Österreich beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre; inbegriffen ist hierbei die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich.
Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Dienstleistung oder Ware zu laufen. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel auf, geht man davon aus, dass dieser bei der Übergabe bereits vorhanden war.
Man spricht in diesem Fall auch von einem versteckten Mangel. Während der ersten 6 Monate nach Übergabe liegt die Beweislast beim Verkäufer, d.h. er muss beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war. Kann er dies nicht beweisen, kann der Käufer Ansprüche geltend machen.
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Wann ist Beweislastumkehr?
Ist der Mangel während der ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist aufgetreten, gilt für den Käufer die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung noch nicht. Es wird angenommen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe „zumindest im Ansatz“ vorlag, da er innerhalb der 6 Monate nach Übergabe auftrat.
Es ist bis dahin die Sache des Verkäufers den Beweis zu erbringen, dass der Mangel nicht bei der Lieferung bestand. Nur dann muss er keine Gewähr leisten, andernfalls kann der Käufer Ansprüche geltend machen. Sobald jedoch die 6 Monate verstrichen sind, gilt die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung in Österreich.
Was muss bewiesen werden?
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Käufer lediglich zwei Tatsachen nachweisen können:
- Der Verbraucher muss nur den Mangel an sich belegen, dazu muss er behaupten und beweisen, dass die Ware nicht den vertraglichen Bedingungen entspricht, d.h. nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder nicht für den gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
- Der Verbraucher muss aufzeigen, dass der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftrat.
Sobald die Beweislastumkehr nach Ablauf der 6 Monate der Gewährleistungsfrist gilt, muss der Käufer nachweisen können, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies ist nicht immer unkompliziert, daher empfiehlt sich die Beauftragung eines Sachverständigen.
Insbesondere dann, wenn die Beweislastumkehr bei einem Baumangel eintritt, denn hier kann es um sehr hohe Summen gehen und möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz für Folgeschäden bestehen.
Gewährleistung B2B und B2C
Bei einem Geschäft zwischen Unternehmer und Unternehmer (B2B) kann die Gewährleistung nur innerhalb gewisser Grenzen ausgeschlossen werden.
Bei B2B kann die Gewährleistung unter Umständen eingeschränkt und sogar ganz ausgeschlossen werden (vor allem bei Gebrauchtwaren).
Anders sieht es bei einem B2C-Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmen aus, denn hier darf die gesetzliche Gewährleistung keinesfalls ausgeschlossen werden. Ein Gewährleistungsausschluss wäre im Rahmen des Konsumenten-Unternehmer-Kaufvertrags aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes unzulässig.
Gewährleistung am Bau – Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich
Auch auf Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist in Österreich meist 3 Jahre. Hierbei werden Immobilien und Bauwerke als unbewegliche Sachen betrachtet; inbegriffen sind hierbei auch Dienstleistungen an unbeweglichen Sachen (Heizungsinstallationen, Fliesenlegen).
Demnach hat ein Bauherr Gewährleistung am Bau und kann seine Ansprüche innerhalb der gegebenen gesetzlichen Frist geltend machen.
Beweislastumkehr bei einem Baumangel
Ebenso erfolgt auch bei einem Baumangel die Beweislastumkehr nach 6 Monaten, d.h. ab diesem Zeitpunkt muss der Bauherr nachweisen können, dass der Mangel bei der Übernahme vorhanden war.
Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, vor Ablauf der 6 Monate einen Gutachter zu beauftragen, um verdeckte Mängel zu entdecken. Obschon meist vor Übernahme ein Gutachter eine Baumangelanalyse vornimmt, kann es auch vor Ablauf der 6 Monate, bevor die Beweislastumkehr für den Baumangel eintritt, sinnvoll sein, einen Gutachter zurate zu ziehen.
Nach Ablauf der 6 Monate ist der Bauherr aufgrund der Beweislastumkehr beim Baumangel verpflichtet nachzuweisen, dass dieser bei Übergabe vorhanden war.
Gewährleistungsansprüche dürfen jedoch nicht mit Schadenersatzansprüchen verwechselt werden. Verursacht ein Baumangel einen Bauschaden, dann hat der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz statt Gewährleistung.
Gewährleistung beim Gebrauchtwagen
Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens besteht Gewährleistung für den Konsumenten, insbesondere dann, wenn der Kauf von einem Händler erfolgte. Obschon ein Ausschluss der Gewährleistung aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes bei einem B2C-Vertrag nicht zulässig ist, kann ein Autohändler die Zweijahresfrist für die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen um maximal ein Jahr verkürzen.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn es sich um eine gebrauchte bewegliche Sache handelt und ausgehandelt wird.
Allerdings muss der Käufer den Kaufvertrag beeinflussen können. Eine Floskel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich. Als gebraucht gilt ein Fahrzeug erst dann, wenn das Datum der Erstzulassung länger als ein Jahr zurückliegt.
Wurde ein Gebrauchtwagen vom Privatverkäufer erworben, kann ein Gewährleistungsausschluss ausgehandelt werden.
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Gewährleistung auf Reparatur und Austausch
Wird eine Reparatur innerhalb der Gewährleistung geltend gemacht, besteht für die ausgetauschte Sache erneut 2 Jahre Gewährleistung. Genau genommen bedeutet das, dass bei einem Gebrauchtwagen die Gewährleistung für beispielsweise einen repartierten Motor erneut für 2 Jahre beginnt, wohingegen die Frist für das restliche Auto weiterläuft.
Wird eine Gewährleistungsreparatur oder auch ein Gewährleistungsaustausch vorgenommen, dann verlängert sich die Gewährleistung auf den reparierten oder ausgetauschten Teil nochmals um zwei bzw. 3 Jahre.
Schadenersatz statt Gewährleistung
Schadenersatz statt Gewährleistung besteht dann, wenn der Übergeber einen Mangel verschuldet hat. Voraussetzung hierfür ist ein fahrlässiges Handeln. In diesem Fall kann der Konsument oder das geschädigte Unternehmen Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen.
In der Regel haftet ein Unternehmer auch für seine Dienstnehmer und Subunternehmer. Besteht Schadenersatz statt Gewährleistung, dann gelten längere Haftungsfristen und der Anspruch verjährt erst drei Jahre nachdem der Schaden entdeckt wurde. Und endgültig nach 30 Jahren.
Ein Haftungsausschluss ist nur in wenigen Fällen zulässig. Trat ein Mangelschaden und ein Mangelfolgeschaden auf, können beide ersetzt werden.
Durch die Gesetzgebung besteht eine befristete Beweislastumkehr, sofern es den Schadenersatz für die Mangelhaftigkeit der Leistung betrifft. Die befristete Beweislastumkehr gilt absolut und nur bis zu 10 Jahren nach der Übergabe.
Gewährleistung und Garantie
Bei der Garantie handelt es sich nicht um eine gesetzliche vorgeschriebene Mängelhaftung, sondern um eine freiwillige Leistung des Herstellers, die meist an bestimmte Bedingungen gekoppelt ist.
Der Umfang und die Dauer der Haftung werden in der Garantieerklärung schriftlich festgehalten. Anders als bei der Gewährleistung wird bei der Garantie unter bestimmten Bedingungen ein Entgegenkommen im Reklamationsfall vom Händler bzw. Hersteller eingeräumt.
Die Vereinbarungen werden in der Garantiebedingung festgehalten. Bei der Garantie bestimmen die Händler und Hersteller die Bedingungen.
Je nach Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung haben Konsumenten bei der Reklamation Vorteile oder gar nichts von der der Garantie. Garantieleistungen sind nicht immer kostenlos.