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Gewährleistung und Garantie - Was ist der Unterschied?

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Oftmals werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie verwechselt, dabei bezeichnen sie unterschiedliche Ansprüche und Rechte. Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung in Österreich? Wie wird die Garantie oder Gewährleistung bei Kfz-Reparaturen geregelt? Was ist eine gesetzliche Gewährleistung? 

Der folgende Beitrag behandelt explizit die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung in Österreich, aber erläutert dabei auch, die Dauer der Gewährleistungsfrist in Österreich. Ferner wird erklärt, wie sich die Gewährleistungsfrist bei Händler und Hersteller unterscheidet bzw. wer Gewähr leisten muss.  

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist eine gesetzliche Gewährleistung?

Der Händler bzw. Vertragspartner ist verpflichtet, dem Konsumenten ein mangelfreies Produkt oder eine ordnungsgemäße Leistung zu übergeben. Ist dies jedoch nicht der Fall, dann besteht unter Umständen ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern der Mangel bei der Übergabe bereits vorlag.

Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, dann nimmt man an, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Bei der Gewährleistung muss der Händler allerdings nur für den Schaden an der Sache selbst haften, nicht aber für Folgeschäden. 

Anders als bei der Garantie handelt es sich bei der Gewährleistung um die gesetzlich vorgeschriebene Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmens für Mängel, welche bei der Übergabe vorlagen.

Dabei muss der Mangel aber nicht sofort erkennbar sein, sondern kann auch später innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist in Österreich beanstandet werden. Einige Mängel – geheime oder verborgene Mängel – zeigen sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Beweislast liegt innerhalb dieses Zeitraums beim Verkäufer, der beweisen muss, dass der Mangel nicht bei Übergabe bestand. 

Treten allerdings Mängel nach der Übergabe oder nach der 6-monatigen Frist auf, dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe bereits vorlag. 

Welche Ansprüche hat der Konsument bei der Gewährleistung?

Wird ein Mangel innerhalb der 6-monatigen Gewährleistungsfrist festgestellt, dann hat der Käufer unmittelbar Anspruch auf einen Austausch oder eine Reparatur, sofern der Mangel bei Übergabe bestand und nicht von ihm selbst verursacht wurde. In diesem Fall muss der Händler den Mangel beheben und Gewähr leisten. Hierfür hat er vier Möglichkeiten und der Käufer kann zwischen den folgenden beiden wählen:

  • Verbesserung (Reparatur)
  • Austausch 

Ist die Reparatur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand für den Händler verbunden, kann dieser einen Austausch anbieten. Gleiches gilt, wenn der Austausch mit zu großem Aufwand verbunden ist. Kann der Verkäufer aus gewissen Gründen weder eine Reparatur noch einen Austausch anbieten oder weigert er sich, dann hat der Konsument einen Anspruch auf: 

  • Preisminderung 
  • Vertragsauflösung (Wandlung) 

Die Gewährleistungsansprüche liegen sowohl beim Kauf von Waren als auch bei Werkverträgen mit Unternehmen vor (Baufirmen). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Händler den Mangel verursacht hat oder dieser durch den Hersteller entstanden ist.  

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung? – Gewährleistungsfrist in Österreich

Um Ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, müssen Sie Fristen wahren. Innerhalb der Gewährleistungsfrist können Sie Mängel an mangelhaften Produkten oder fehlerhaften Leistungen reklamieren. Für bewegliche Sachen ist die Gewährleistungsfrist in Österreich 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

In Letzterem ist somit auch die dreijährige Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in Österreich inbegriffen, da Immobilien und Bauwerke als unbewegliche Sachen kategorisiert werden. Als unbewegliche Sachen gelten auch Grundstücke und Dinge, die fest in Häusern eingebaut sind (Fliesen, Heizungen). Alle Sachen, die ohne Beschädigung entfernt werden können, gelten als bewegliche Sachen.

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist in Österreich nur beim Kauf gebrauchter Produkte möglich, sofern dies individuell vereinbart wurde. 

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beweislast nach 6 Monaten umkehrt und für den Käufer zum Problem werden kann. Treten Mängel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf, nimmt man an, dass diese bereits bei Übergabe bestanden. Treten Sie hingegen später auf, müssen Sie beweisen können, dass diese bei Übergabe vorlagen.

Somit ändert sich die Beweislast nach 6 Monaten zu Ihrem Nachteil.  

Was bedeutet Garantie?

Anders als die Gewährleistung ist die Garantie eine rein freiwillige Vereinbarung der Haftungsübernahme und ohne explizite Garantievereinbarung hat der Konsument auch keinen Garantieanspruch. Da es eine freiwillige Vertragsvereinbarung ist, kann der Inhalt der Garantie beliebig gestaltet werden. Gleiches gilt für die Dauer der Garantieleistung. 

Beispielsweise kann der Hersteller eine Garantie erteilen, diese aber an bestimmte Bedingungen knüpfen. Demnach kann ein Autohersteller eine Garantie nur unter der Prämisse gewährleisten, wenn der Besitzer regelmäßige Serviceleistungen und Inspektionen an seinem Fahrzeug durchführt. In diesem Rahmen kann er auch festlegen, dass jene Leistungen nur in einer Vertragswerkstatt stattfinden dürfen.  

In einigen Fällen übernimmt nicht der Vertragspartner (Verkäufer, Händler) die Garantie, sondern der Hersteller selbst. Somit wird der Garantiefall über den Vertragspartner abgewickelt. Beim Garantieanspruch spielt das Verschulden keine Rolle. 

Kriterien der Garantie

Laut österreichischer Gesetzgebung ist der Garantiegeber gegenüber dem Konsumenten dazu verpflichtet, ihn auf die gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen. Dabei muss der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung für den Verbraucher verständlich sein und deutlich sein, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt ist. 

  • Zusagen einhalten: Darüber hinaus ist der Garantiegeber an seine Aussagen in der Garantieerklärung gebunden, wobei auch öffentliche Werbeaussagen von Bedeutung sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn nicht unmittelbar Produkteigenschaften betroffen sind („Geld-Zurück-Garantie“).
  • Verständlichkeit: Die Garantieerklärung muss verständlich gestaltet sein. Dabei muss das Unternehmen seinen Firmennamen sowie den Unternehmenssitz angeben. Der Händler hat die Aufgabe, transparent und einfach über den Inhalt, die Dauer und die räumliche Geltung der Garantie zu informieren. In diesem Zusammenhang muss er erläutern, welche Schritte zur Inanspruchnahme der Garantie für den Verbraucher notwendig sind. 
  • Schriftlich: Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher schriftlich oder auf einem Datenträger übergeben werden. 
Hinweis:

Werden die garantierten Eigenschaften der Ware nicht in der Garantieerklärung genannt, dann muss der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache einstehen.

Garantieerklärungen auf Website reichen nicht aus!

Veröffentlicht ein Unternehmen eine Garantieerklärung auf dessen Webseite, handelt es sich nicht um einen dauerhaften Datenträger und kann jederzeit geändert werden. In diesem Fall reicht die Garantieerklärung nicht aus und bietet dem Verbraucher keine Sicherheit. 

Werbeaussagen sind von Bedeutung

Jegliche Behauptungen, die von Übergebern, Herstellern und Importeuren öffentlich über das Produkt gemacht werden, gelten als Eigenschaften des Produkts und sind Teil des Kaufvertrags. Werbeaussagen, Gebrauchsanleitungen und vieles mehr haben den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung und müssen eingehalten werden. Jene Äußerungen binden den Verkäufer nur dann nicht:

  • wenn der Verkäufer die Äußerungen weder kannte noch kennen konnte 
  • wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden
  • wenn die Äußerungen den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Händler verunsichern Konsumenten häufig mit den Begriffen Gewährleistung und Garantie. Doch Gewährleistung ist nicht Garantie! Hierbei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Haftungsübernahmen durch den Händler. Anders als die gesetzliche Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt, sondern basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung. Bei einer Garantie kann der Händler bzw. Hersteller dem Käufer unter bestimmten Bedingungen im Reklamationsfall entgegenkommen.

Allerdings sind die Vereinbarungen freiwillig und vom Hersteller bzw. Händler beliebig gestaltbar. In den meisten Fällen ist die Garantie an Bedingungen und Verhaltensweisen des Konsumenten geknüpft. Die Dauer der Garantie und der Umfang ist der Garantiebedingungen zu entnehmen. Räumt Ihnen ein Händler oder ein Hersteller eine Garantie ein, haben Sie das Recht, diese schriftlich oder auf einem Datenträger zu erhalten. 

Da die Gestaltung der Garantieerklärung beliebig ist, kann es sich entweder um großzügig ausgestaltete Vereinbarungen handelt oder letztendlich auch wertlose Floskeln, von denen der Verbraucher in der Praxis nicht viel hat. Entscheidend ist der Inhalt und der Wortlaut der Garantieerklärung. 

Gesetzliche Gewährleistung und Garantie

Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ist die gesetzliche Verpflichtung, die lediglich für die Gewährleistung besteht. Das heißt, dass der Verbraucher bei Kauf eines Produkts oder einer Leistung immer eine Gewährleistung erhält. Demgegenüber besteht ein Garantieanspruch nur dann, wenn eine Garantieerklärung abgegeben wurde.  

  • Aufgrund gesetzlicher Vorgaben besteht für den Konsumenten immer Gewährleistung. 
  • Eine Garantie besteht hingegen nur bei Abgabe einer Garantieerklärung des Herstellers oder Händlers. 

Inwieweit sich die gesetzliche Gewährleistung und Garantie hinsichtlich des Inhalts unterscheiden, ist abhängig vom Wortlaut der Garantieerklärung. Meist bietet die Garantieerklärung eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist und anfallende Mängel werden von der Garantie umfasst, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war oder erst später in Erscheinung trat. Nur Mängeln, die auf eine falsche Umgangsweise des Kunden (Fehlgebrauch, Beschädigung) zurückzuführen sind, schließen einen Garantieanspruch aus. 

Achtung!

Die gesetzliche Gewährleistung kann unter keinen Umständen vom Händler oder Unternehmen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Vertragsklausel „keine Garantie“ sagt demnach nichts über den Gewährleistungsanspruch des Käufers aus. Auch ohne Garantie hat der Konsument immer eine Gewährleistung auf gekaufte Produkte oder Dienstleistungen.  

Achtung bei Reparaturen unter Garantieleistung!

Bei der gesetzlichen Gewährleistung haftet der Vertragspartner und muss den Mangel beheben. Wurde ein Produkt nicht direkt beim Hersteller erworben, sondern bei einem Händler, dann handelt es sich hierbei um den Vertragspartner.

Die gesetzliche Gewährleistung betrifft demnach nur den Händler, nicht aber den Hersteller. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mangel vom Händler verursacht wurde oder nicht.  

Anders ist es jedoch bei der Herstellergarantie, denn im Gegensatz zur Gewährleistung besteht hierbei kein Rechtsanspruch. Kein Hersteller oder Käufer ist dazu verpflichtet, eine Garantie auf das Produkt zu geben. Wird aber eine Garantie erteilt, unterliegt der Hersteller den vereinbarten Bedingungen.

Da es sich jedoch um eine freiwillige Haftungsübernahme handelt, sind diese Bedingungen frei gestaltbar. 

In einigen Fällen kommt es vor, dass Händler bei Mängeln – die sie verursacht haben – auf die Herstellergarantie hinweisen. Allerdings ist dies nicht rechtmäßig und unvorteilhaft für den Verbraucher. Wird beispielsweise ein Mangel unter Garantie behoben und tritt die fehlerhafte Funktionsweise erneut auf, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Gewährleistung mehr.

Meist wird der Garantiezeitraum nach einer Reparatur nicht mehr verlängert. Führt man hingegen die Reparatur unter Gewährleistung durch, dann beginnt die Frist für den ersetzten Teil erneut.   

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