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Gewährleistung – Was besagt das Gesetz?

Richterhammer Gesetzbücher Waage

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung und was besagt das Gesetz in Österreich? Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder auch Mängelbürgschaft bestimmt die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers nach Abschluss eines Kaufvertrags und Erhalt einer mangelhaften Ware. Per Definition der Gewährleistung besteht auch beim Werkvertrag ein Anspruch bei Mängeln. Zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie gibt es jedoch Unterschiede.

  • Ist Gewährleistung gleich Garantie?
  • Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
  • Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung in Österreich? 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist die Definition von Gewährleistung?

Mit dem Begriff Gewährleistung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, welche zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Lieferung bereits vorhanden waren. 

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist in Österreich?

Gewährleistungsfrist ist in Österreich im ABGB geregelt und wird innerhalb der EU durch die EU-Richtlinien 1999/44/EG vereinheitlicht. Bei einem Verbrauchergeschäft können Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, da sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Daher sind die gewährleistungsrechtlichen Normen bei Abschluss des Kaufvertrags zwingend notwendig. 

Die Gewährleistung regelt eine vom Verschulden unabhängige Haftung des Schuldners für eine mangelhafte Ware oder Leistung. Dabei ist der Schuldner verpflichtet einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erbringen, dies kann in Form einer Korrektur oder Zusendung eines nicht mangelhaften Produkts geschehen sowie durch einen finanziellen Ausgleich der Kaufsumme. 

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Leistung oder Ware und beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken, Häusern oder Wohnungen) 3 Jahre. Für Viehmängel besteht eine Gewährleistungsfrist von 6 Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur bei gebrauchten Gegenständen möglich, sofern dies individuell vereinbart wird.  

Was versteht man unter einem Mangel?

Von einem Mangel spricht man immer dann, wenn ein Produkt oder eine Leistung nicht die vereinbarten Eigenschaften vorweist. In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Vertragstext entscheidend, sondern auch Aussagen des Verkaufspersonals und Werbeaussagen sowie Eigenschaften, die von der Sache gewöhnlich erwartet werden können. In der Werbung muss das Produkt ebenfalls den geweckten Erwartungen entsprechen.

Wie geht man bei Feststellung eines Mangels vor?

Sobald Sie einen Mangel an der Ware feststellen, haben Sie keine Verpflichtung, die Lieferung zu übernehmen. Ebenso kann man auch eine mangelhafte Leistung ablehnen, wobei das entsprechende Unternehmen in Verzug gerät. Wird die Lieferung übernommen, dann sollte der Mangel aus Gründen der Beweislast vermerkt und schriftlich festgehalten werden. 

Ein Anspruch auf Gewährleistung geht nicht verloren, wenn ein Mangel nicht sofort bei der Übergabe erkannt wurde. In einigen Fällen kann es passieren, dass ein Mangel erst später festgestellt wird. Auch bei versteckten Mängeln sollte das Unternehmen oder der Lieferant möglichst zeitnah kontaktiert und in Kenntnis gesetzt werden. 

Beweislast

Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht für Mängel, welche bereits bei der Übergabe der Ware oder der Leistung bestanden, selbst wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wurden. Ungeeignetes Material ist ein Beispiel für einen Mangel. Auch dann, wenn das Produkt erst nach einigen Monaten beschädigt ist. 

Werden Mängel innerhalb von 6 Monaten entdeckt, vermutet man aus rechtlicher Lage, dass diese bereits bei der Übergabe bestanden haben müssen. Wurde der Mangel hingegen durch Gewalteinwirkung verursacht und ist dieser vom Unternehmen oder Lieferant nachweisbar, dann bestehen keine Ansprüche. Sind die 6 Monate bereits abgelaufen, dann muss der Käufer bzw. Konsument beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder während der ersten 6 Monate entstanden ist.   

Gewährleistungsansprüche

Der Gewährleistungsanspruch zielt darauf ab, die Mängel zu beseitigen, d.h. die Sache zu verbessern, reparieren oder auszutauschen. 

  1. Austausch und Reparatur: Als Konsument haben Sie die Wahl zwischen Reparatur und Austausch. Ist der Austausch hingegen mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, dann kann das Unternehmen auch eine Reparatur veranlassen. Umgekehrt ist dies auch möglich: Bei zu hohem Austauschaufwand kann eine Reparatur veranlasst werden. Bei beweglichen körperlichen Sachen muss das Unternehmen nicht nur eine Reparatur oder einen Austausch vornehmen, sondern auch einen Aus- und Einbau der Sache.   

2. Weder Reparatur noch Austausch: Sind weder Reparatur noch Austausch möglich, aber der Mangel nur geringfügig, kann der Preis reduziert werden. Bei nicht bloß geringfügigen Mängeln kann der Konsument die Vertragsaufhebung (Wandlung) fordern. Tritt dieser Fall ein, dann steht dem Konsumenten eine Rückerstattung des Betrags zu. Er muss keine Gutschrift annehmen. 

3. Preisminderung: Eine Preisminderung oder Vertragsaufhebung kann auch dann von einem Konsumenten verlangt werden, denn der Händler oder das Unternehmen den Austausch oder die Korrektur verweigert oder diese nicht in der vorgesehenen Frist vornimmt. 

Wiederreparatur während der Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sache zwei Jahre und für unbewegliche 3 Jahre, wobei die Frist mit der Übergabe der Ware oder der Abnahme der Leistung beginnt. Tritt innerhalb der Frist ein Mangel auf, dann beginnt die Gewährleistungsfrist bezüglich des mangelhaften Teils erneut zu laufen.

Demnach endet für alle Teile, die mangelfrei geblieben sind, die Frist nach 2 Jahren ab Zeitpunkt der Übergabe. Für die Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist repariert wurden, beginnt die Frist ab der Aushändigung der repartieren Sache erneut zu laufen. 

Beispiel:

Hat ein Konsument ein Auto mit Radio gekauft und weist dieses einen Defekt innerhalb von 6 Monaten auf, dann läuft die Gewährleistungsfrist nach Austausch nach 2 Jahren ab. Die Gewährleistungsfrist des Autos endet jedoch nach 2 Jahren nach Übergabe. 

Sind Einschränkungen der Gewährleistungsansprüche möglich?

Ob und unter welchen Umständen die Gewährleistungsansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, hängt davon ab, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt oder nicht. Unterliegt der Vertrag dem Gesetz, dann ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung vor der Kenntnis des Mangels nicht möglich und die gesetzlichen Ansprüche bestehen weiterhin. 

Ein Unterschied besteht dann, dass bei einem Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache die 2-Jahresfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann. Bezüglich der Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei einem gebrauchten Wagen ist sie nur dann wirksam, wenn seit der Erstzulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. 

Ist die Klausel jedoch nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, dann reicht dies nicht aus. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist muss explizit erörtert werden, sodass der Verbraucher die Formulierung beeinflussen kann. Kompliziert wird es auch dadurch, dass das Unternehmen beweisen muss, dass die Klausel ausgehandelt wurde.  

Anders gestaltet sich die Rechtslage außerhalb des Konsumentengesetzes bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen oder zwei Privatpersonen. Hierbei besteht kein Einschränkungsverbot oder Ausschluss der Gewährleistungsansprüche und erst die Sittenwidrigkeit eines Vertrags stellt Einschränkungen oder einen Ausschluss der Gewährleistung dar. Unklar ist dabei jedoch, ab wann man von einer Sittenwidrigkeit in einem Vertrag spricht, denn dies unterliegt stets der Beurteilung des individuellen Falls.

Lassen Sie sich diesbezüglich ausführlich von einem Anwalt für Gewährleistungsrecht beraten. Er kann feststellen, ob eine Sittenwidrigkeit vorliegt oder nicht. 

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

und Garantie auf Waren und Leistungen. Der Konsument kann dabei von seinem Recht Gebrauch machen, dass die bestellen Waren oder Leistungen wie vereinbart zur Verfügung gestellt werden. Entsprechen diese nicht den Vereinbarungen bestehen gesetzliche Ansprüche auf Gewährleistung. Die gesetzliche Gewährleistung kann unter keinen Umständen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Besteht ein Anspruch, dann muss das entsprechende Unternehmen oder Lieferant den Mangel beheben oder einen Ersatz zur Verfügung stellen, d.h. die Sache repartieren oder austauschen oder eine Preisreduktion oder Rückerstattung vornehmen.  

Was ist nun der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Bei einer Garantie – meist auch Herstellergarantie genannt – handelt es sich um eine verschuldungsunabhängige Zusage, dass eine Sache bzw. eine Leistung eine gewisse Zeit die vereinbarten Eigenschaften beibehält, d.h. funktioniert und keine Mängel aufweist. 

Anders als die gesetzliche Gewährleistung ist die Garantie immer freiwillig und kann demnach an Bedingungen und Auflagen gebunden sein.

Garantiert ein Unternehmen oder Lieferant einem Konsumenten einen gewissen Sachverhalt, dann spielt es keine Rolle, wann ein allfälliger Mangel entstand. Kann der Käufer einen Mangel beweisen, der während des Garantiezeitraums auftrat, muss der Verkäufer beweisen können, dass dieser Mangel durch Dritte oder den Käufer selbst verursacht wurde.

Eine Garantiehaftung reicht demzufolge oftmals wesentlich weiter als die gesetzliche Gewährleistung. Auch eine irrtümlich abgegebene „Garantieerklärung“ – durch Verwechslung von Gewährleistung und Garantie – gilt.   

Kurzgefasst: 

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, dass die Gewährleistung eine gesetzliche Verpflichtung ist, wohingegen der Garantieanspruch immer freiwillig besteht und immer nur dann, wenn eine Garantieerklärung explizit abgegeben wurde. Ohne Garantieerklärung gibt es demnach keine Garantie auf Waren oder Leistungen, aber eine gesetzliche Gewährleistung besteht immer automatisch.  

Wann spricht man von Schadenersatz und Produkthaftung?

Ein Schadenersatzanspruch auf Lieferungen steht einem Konsumenten in Österreich nur dann zu, wenn dem Lieferanten ein Verschulden an der Lieferung zur Last gelegt werden kann. Bei herkömmlicher Handelsware ist dies selten der Fall, bei Werkverträgen kommt es jedoch häufiger vor.

Bei der verschuldensunabhängigen Produkthaftung liegt der Fokus auf den Folgeschäden (Personen- und Sachschäden) an privat genutzten Sachen, die aufgrund von fehlerhaften Produkten entstanden sind. Demzufolge besteht nur ein Anspruch auf Produkthaftung, wenn ein Folgeschaden entstanden ist.

Gewährleistung – dies sollten Sie beachten!

Achten Sie bereits bei Vertragsabschluss darauf, dass die wichtigsten Eigenschaften des Produkts schriftlich festgehalten werden. Hierbei kann es auch hilfreich sein, alle notwendigen Unterlagen aufzubewahren, um einen Mangel nachweisen zu können.

Das Dokument beinhaltet dabei alle wichtigen Informationen zum Produkt oder der Leistung, die entscheidend sind, um beweisen zu können, was dem Konsumenten versprochen wurde. Eine Wandlung (Vertragsaufhebung) können Sie dann veranlassen, wenn ein grundsätzlich behebbarer – aber nicht geringfügiger – Mangel nicht innerhalb einer Frist behoben wird oder das Unternehmen einen Austausch oder eine Reparatur verweigert.

Ebenso müssen mehrere erfolglose Reparaturversuche nicht vom Konsumenten akzeptiert werden. 

Beispiel:

Angenommen ein Konsument erwirbt eine Waschmaschine und diese weist mehrmals im Rahmen der Gewährleistungsfrist Mängel auf, die behoben werden müssen. In diesem Fall muss der Kunde nicht zahlreiche Reparaturen in Kauf nehmen, sondern kann einen Austausch fordern.   

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