Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich - Worauf ist zu achten?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Besteht Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich? Wer ein Auto kaufen möchte oder auf Online-Plattformen einkauft, muss auf die Gewährleistung beim Privatverkauf achten. Insbesondere auch auf Formulierungen für einen Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich.
- Was gilt als Privatverkauf und was bedeutet keine Gewährleistung?
- Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?
- Kann man beim Privatverkauf eines Autos im Text keine Rückgabe und Garantie vereinbaren?
Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über alle notwendigen Aspekte der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich und erläutert dabei auch kurz die Bestimmungen der Gewährleistung beim Privatverkauf eines Autos. Wünschen Sie hingegen ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich, dann möchten wir Sie auf unseren Leitartikel verweisen.
Inhaltsverzeichnis
- Als Privatverkauf bezeichnet man den Verkauf einer Sache durch eine Privatperson oder einen Händler.
- Bei der gesetzlichen Gewährleistung handelt es sich um eine rechtliche Regelung, die nicht von einem Unternehmen oder Händler ausgeschlossen werden darf
- Beim Privatverkauf gibt es hingegen eine Ausnahme, denn hierbei darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden
- Auch beim Verkauf von Händler zu Händler darf ein Gewährleistungsausschluss erfolgen.
Was gilt als Privatverkauf?
Als Privatverkauf gilt der Verkauf einer Sache durch eine Privatperson, dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Ware an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft wird. Der Privatverkauf stellt einen normalen Kaufvertrag dar und es gibt keine gesonderten Rechtsvorschriften. Allerdings gibt es bei der Gewährleistung beim Privatverkauf einige Unterschiede. Mehr dazu erfahren Sie im Verlauf des Artikels
Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich entweder 2 oder 3 Jahre, abhängig davon, ob es sich um eine unbewegliche oder bewegliche Sache handelt. Bei unbeweglichen Sachen wie beispielsweise Bauwerken beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Jahre und bei beweglichen Dingen auf 2 Jahre.
Bei der Unterscheidung erfolgt im Grunde genommen eine Abgrenzung danach, ob die Sache ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden kann oder nicht. Ist dies der Fall, dann handelt es sich um eine bewegliche Sache.
Was bedeutet keine Gewährleistung?
Grundsätzlich ist die gesetzliche Gewährleistung rechtlich geregelt und kann von Unternehmen und Händlern nicht ausgeschlossen werden. Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer von Waren vor Mängeln, die bereits beim Verkauf bestanden haben. Allerdings gibt es hinsichtlich der Gewährleistung beim Privatverkauf eine Ausnahme, denn hier kann sie ausgeschlossen werden.
Demnach schützt der Haftungsausschluss unerfahrene Verkäufer davor, für Mängel zu haften, von denen sie keine Ahnung hatten.
Dies ist wichtig, um Laien mit fehlendem Fachwissen vor speziellen Kunden zu schützen. Liegt ein Mangel vor, dann muss der Käufer nachweisen können, dass der Verkäufer diesen absichtlich verschwiegen hat.
Haftungsausschluss beim Privatverkauf
Wann gilt der Haftungsausschluss beim Privatverkauf? Prinzipiell muss der Haftungsausschluss im Kaufvertrag schriftlich notiert sein. Wurde dies von einem Privatverkäufer nicht in schriftlicher Form festgehalten, haftet er auch für bestehende Mängel.
Daher sollten Sie als Verkäufer niemals ihnen bekannte Defekte oder Schäden verschweigen, denn der Käufer kann Sie wegen arglistiger Täuschung zur Rechenschaft ziehen
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Keine Gewährleistung beim Privatverkauf?
Die gesetzliche Gewährleistung schützt den Käufer vor Mängeln bei gebrauchter und neuer Ware, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Beim Privatverkauf ist dies ein wenig anders, denn hier darf die Gewährleistung vom Verkäufer ausgeschlossen werden.
Hierfür gibt es verschiedene Formulierungen für den Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung schützt der Haftungsausschluss den Privatverkäufer davor, für Mängel zu haften, von denen er nichts wusste.
Formulierungen für den Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich
Wer sich als Privatverkäufer Ärger durch versteckte Mängel ersparen möchte, muss bei den Formulierungen für den Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich vorsichtig sein. Ein eBay-Nutzer schrieb unter seinen Artikel folgenden Satz:
„Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann.“
Praktisch gesehen, bietet der Satz dem eBay-Verkäufer aber nicht ausreichend Sicherheit, denn auch ein Privatverkäufer muss bekannte Mängel angeben und einwandfreie Ware verkaufen, es sei denn er wusste nichts von einem Mangel. Der Haftungsausschluss schützt den Verkäufer demnach vor jenen Mängeln, die ihm selbst nicht bekannt waren, nicht aber vor bekannten Mängeln. Kann einem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er Fehler verschwiegen hat, kann ihm arglistige Täuschung vorgeworfen werden. In diesem Fall muss er für seine Tat einstehen.
Die Standardklausel schützt Verkäufer aber keinesfalls vor Gewährleistungsforderungen, daher muss der Passus viel präziser formuliert werden.
Welche Formulierungen kann man beim Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf in Österreich nutzen?
Der richtige Text für den Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf
Auf Verkaufsplattformen wie willhaben.at ist beim Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf meist ein langer Text für den Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf von den Verkäufern formuliert worden. Nicht selten handelt es sich hierbei um eine Kombination aus Gewährleistungsausschluss, Garantiesachen und EU-Recht. Allerdings hat dies nichts mit dem richtigen Text für den Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf zu tun, sondern sorgt schlichtweg für eine Ungültigkeit des Haftungsausschlusses, daher Vorsicht: Weniger ist manchmal mehr.
Wer privat und selten gebrauchte Waren verkauft muss prinzipiell nur einen Satz verwenden:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“
Stimmt mit dem Artikel etwas nicht, muss der Verkäufer weder nacherfüllen noch den Kaufpreis erstatten. Weitere Ausführungen sind an dieser Stelle vollkommen überflüssig. Wer hingegen missverständlich formuliert und den falschen Text für den Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf nutzt, läuft Gefahr für den Mangel einstehen zu müssen.
Wer hingegen häufiger gebrauchte und/oder neue Sachen verkauft, sollte jedoch etwas detaillierter formulieren:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Gewährleistung Auto beim Privatverkauf
Der Haftungsausschluss für die Gewährleistung gilt auch dann, wenn Sie privat an einen Händler verkaufen. Gleiches gilt auch beim Verkauf von Händler zu Händler, denn auch hier darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Warum ist das so? Da Händler über ausreichend professionelles Fachwissen beim Privatverkauf von Autos wissen, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Sie wissen, wo sie nach Schwachstellen suchen müssen.
Beim Verkauf eines Händlers an eine Privatperson muss die Gewährleistung für das Auto beim Privatverkauf gewährleistet werden. Um beim Kauf eines Autos bei der Gewährleistung beim Privatverkauf auf Nummer sicher zu gehen, sollten Privatpersonen beim Kauf von privat Werkstatt- und Begutachtungsberichte genau prüfen. Sind dort Mängel aufgeführt, dann müssen diese auch im Kaufvertrag erwähnt werden.
Als Verkäufer müssen Sie die Mängel unbedingt erwähnen, dann haben Sie auch nichts zu befürchten.
Gewährleistung bei Privatverkauf ohne Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist das A und O beim Privatverkauf, denn ohne einen Kaufvertrag sind Sie beim Privatverkauf hinsichtlich Gewährleistung nicht ausreichend abgesichert. Wie ist die Gewährleistung bei Privatverkauf ohne Kaufvertrag geregelt?
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es spezifische Vorgaben, welche im Internet als Download verfügbar sind. Hierbei erfolgt meist ein Ausschluss von Garantie und Gewährleistung. Der entsprechende Passus ist wichtig im Kaufvertrag, um sich vor einer zukünftigen Haftung für unbekannte Mängel zu schützen. Ein Vertrag mit Haftungsausschluss der Gewährleistung ist heute Usus und unbedingt notwendig, damit arglistige Käufer keinen Nutzen daraus ziehen können.
Gleichzeitig bedeutet dies, dass sich der Käufer ausreichend mit dem Zustand des Fahrzeugs auseinandersetzen muss und dies prüfen muss. Daher ist eine ausführliche Inspektion in einer Werkstatt, einem Fachmann oder in einem Autofahrerklub ratsam. Dabei sollten Sie beim Kauf unbedingt auf Fakten achten: Motornummer und Kilometerstand. Diese Angaben sollten im Kaufvertrag festgehalten werden.
Mündliche Vereinbarungen sollten Sie unbedingt schriftlich festhalten! Werden mündliche Vereinbarungen (Übergabe von Zusatzschlüsseln, Aushändigung von weiteren Dokumenten oder Zubehör), dann sollten diese unbedingt schriftlich festgehalten werden.
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Bei falscher Beschreibung besteht ein Recht auf Rückgabe
Sollten Sie gebrauchte Waren verkaufen wollen, ist es ratsam, immer alle Mängel wahrheitsgetreu anzugeben. Egal, ob als professioneller Händler oder Laie, als Verkäufer hat man gegenüber seinen Kunden auch Verpflichtungen.
Haben Sie hingegen falsche Angaben bei der Artikelbeschreibung gemacht, hat der Kunde ein Recht auf Rückgabe und Rückerstattung. In diesem Fall muss der private Verkäufer die Ware zurücknehmen und dem Kunden das Geld zurückerstatten.
Selbst wenn ein Privatverkäufer nicht dieselben Pflichten wie ein professioneller Händler hat, so muss er bekannte Mängel immer angeben und den Artikel richtig beschreiben. Ein umschreiben und verschönern von gebrauchten Artikeln ist demnach nicht akzeptabel.
Sicherste Art ist persönliche Übergabe
Als Verkäufer kann man sich durch eine direkte persönliche Übergabe der Ware vor Risiken schützen. Bei einem Verkauf von privat zu privat ist die persönliche Übergabe manchmal besonders hilfreich, da der Käufer die Ware zunächst ausprobieren und sehen kann. Beim Versand können hingegen viele Risiken entstehen:
- Man kann den Artikel nicht ansehen und testen.
- Der Artikel kann beim Versand beschädigt werden oder verloren gehen.
Insbesondere dann, wenn die Verpflichtung an den Transportdienstleister übergeben wird und das Paket verloren geht, trägt der Käufer das Risiko. Anders ist es beim Kauf von einem Händler, denn hier verbleibt das Risiko zunächst beim Verkäufer. Erst ab Erhalt der Ware geht das Risiko auf den Käufer über.
Bei Arglist ist der Kaufvertrag vor Gericht anfechtbar
Wie bereits mehrfach erwähnt, sollte man als Verkäufer niemals einen Mangel verheimlichen oder umschreiben bzw. verherrlichen. Ein Mangel ist ein Mangel und kann vom Kunden angefochten werden, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht oder ein Mangel verschwiegen wurde.
In diesem Fall kann auch ein Haftungsausschluss der Gewährleistung vor Gericht angefochten werden. Insbesondere dann, wenn es sich um einen gravierenden Mangel handelt, der für den Käufer bei Vertragsabschluss nicht offensichtlich war, geht man von arglistiger Täuschung aus.