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Gewährleistung Wandlung - Was bedeutet das?

Verkäuferin gibt Mann Tüte im Geschäft

Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung bei der Gewährleistung und kann von diesem Recht unter gewissen Umständen Gebrauch machen. Was ist eine Wandlung beim Kaufvertrag? Im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde einen Anspruch auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung des Kaufvertrags. In einigen Fällen sind alle Versuche der Verbesserung und des Austausches erfolglos, sodass nur eine Lösung bleibt: Ware zurück, Geld zurück. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wandlung bei der Gewährleistung. Der Kaufvertrag wird aufgelöst. 

Doch wann hat der Verbraucher Anspruch auf Wandlung bei der Gewährleistung und wann ist sie ausgeschlossen? Im folgenden Artikel erhalten Sie ausführliche Antworten auf alle Fragen zur Wandlung bei der Gewährleistung. 

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was versteht man unter Wandlung bei der Gewährleistung?

Mit dem Begriff Wandlung bezeichnet man im Kaufrecht die Erstattung des Kaufpreises einer gekauften Sache, die sich innerhalb einer vorgegebenen Frist als mangelhaft herausgestellt hat. 

Bei der Wandlung wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht und der Verbraucher erhält einen Ersatz in Form einer Gutschrift oder Rückzahlung. Doch wann und unter welchen Umständen ist eine Wandlung bei der Gewährleistung möglich?

Wandlung bei der Gewährleistung in Österreich – wann möglich?

In Österreich ist die Wandlung bei der Gewährleistung im ABGB geregelt und das Recht auf Wandlung besteht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt. Bei einem geringfügigen Mangel hat der Käufer Anspruch auf Verbesserung der Sache, Austausch der Sache oder eine angemessene Preisminderung als Gutschrift oder Rückzahlung.

Beweislastumkehr und Wandlung

Auch im Rahmen der Wandlung sollte bei der Gewährleistung auf die Beweislastumkehr geachtet werden. Hiernach muss der Käufer nach 6 Monaten beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorlag. In den ersten Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer (siehe „versteckter Mangel“). 

Die Verbesserung und der Austausch haben Vorrang

In Österreich sind die Gewährleistungsansprüche in zwei Stufen eingeteilt. Zunächst muss eine Verbesserung oder ein Austausch stattfinden, danach eine Preisminderung oder Wandlung. Das heißt im Klartext, dass der Übernehmer erst vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung begehren kann, wenn der Übergeber die Möglichkeit eingeräumt bekommt hat, die Sache zu verbessern oder auszutauschen.

Erst wenn der Übergeber zur Verbesserung oder zum Austausch nicht in der Lage ist, kann der Käufer eine Wandlung bei der Gewährleistung verlangen. 

Außerdem muss ermittelt werden, ob ein Austausch oder eine Verbesserung überhaupt möglich ist. In einigen Fällen bringt der Austausch oder die Verbesserung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich, sodass es sich für den Verkäufer nicht lohnt.

In diesem Zusammenhang spielt der Wert der (mangelfreien) Ware, die Art des Mangels sowie die Kosten der Reparatur eine zentrale Rolle. Rentiert es sich nicht, wird meist eine Wandlung bei der Gewährleistung angestrebt. 

Demzufolge kann der Übernehmer nur dann von seinem Recht auf Wandlung Gebrauch machen, wenn der Mangel nicht geringfügig ist. Dies ist aber nicht immer einfach zu beantworten. Ansonsten muss er dem Übergeber die Möglichkeit der Verbesserung oder des Austausches einräumen. 

Wann eine Preisminderung oder eine Wandlung möglich ist

Zu einer Preisminderung oder Wandlung kann es bei der Gewährleistung nur dann kommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Verbesserung oder der Austausch sind nicht möglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.
  • Der Übergeber hat die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in der angemessenen Frist vorgenommen.
  • Die Verbesserung oder der Austausch sind mit Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden (z.B. Lärm- und Schmutzbelästigung).
  • Die Verbesserung oder der Austausch sind für den Übernehmer aus triftigen Gründen unzumutbar (z.B. aufgrund einer Behinderung).
  • Es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt.

Durchführung einer Wandlung im Falle eines Mangels

Die Rechtsfolge eines unbehebbaren Mangels ist die Wandlung, welche die Aufhebung des Kaufvertrages mit schuldrechtlicher Rückwirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist. Dadurch entstehen wechselseitige Bereicherungsansprüche.

Die Beseitigung der mangelhaften Sache kann nicht nur aus dem Titel der Gewährleistung, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Ist der Mangel behebbar, kann der Verbraucher eine Verbesserung fordern und eine angemessene Frist setzen. Der Anfrage auf Verbesserung kann der Käufer eine Erklärung hinzufügen, welche besagt, dass er die Verbesserung nach Ablauf der Frist ablehnt.

Durch diese Erklärung kann der Verbraucher nach Ablauf der Frist klagen. Nichtsdestotrotz hat der Auftragnehmer das Recht zu entscheiden, wie und ob die Verbesserung stattfinden soll. 

Handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel kann Preisminderung begehrt werden.

Wie lange besteht ein Recht auf Wandlung?

Grundsätzlich besteht ein Recht auf Wandlung ebenso lange wie ein Anspruch auf Gewährleistung. Die Frist für bewegliche Sachen beträgt in Österreich 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Ferner kommt es im Rahmen der Rückgriffsrechts zu einer maximalen Haftung von 5 Jahren.

Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich beim Übergeber um einen Unternehmer und beim Übernehmer um einen Verbraucher handelt. Beim Privatverkauf gibt es hingegen andere Regelungen bezüglich der Gewährleistung in Österreich

Wie erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrags?

Lassen Sie sich keinesfalls mit einer Gutschrift zufriedenstellen, wenn Sie Bargeld zurückerhalten möchten. Denn eine Wandlung bei der Gewährleistung bedeutet, dass Sie Anspruch auf eine Rückzahlung haben. Rückabwicklung des Kaufvertrags bedeutet Rückzahlung von Bargeld. 

Haben Sie die Ware bereits längere Zeit nutzbringend verwendet, dann hat der Verkäufer allenfalls ein Recht auf Entgelt für die Nutzung zu erheben.

Beispiel für eine Wandlung bei der Gewährleistung

Herr Kirschbaum hat ein Handy erworben und musste leider feststellen, dass dieses nicht funktionsfähig ist und sich nicht einschalten lässt. Demnach liegt ein wesentlicher Mangel der Sache vor, obwohl das Smartphone vom Verbraucher ordentlich gebraucht wurde. 

Herr Kirschbaum erläutert den Mangel detailliert schriftlich und beschreibt seine genaue Vorgehensweise. Nun erhält Herr Kirschbaum die Wahl zwischen Austausch oder Verbesserung vom Verkäufer und er entscheidet sich für einen Austausch, da die Verbesserung des Geräts zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde.  

Lehnt der Unternehmer die Wahl des Käufers ab oder kommt er der Frist nicht nach, kann Herr Kirschbaum eine Preisminderung oder eine Wandlung verlangen; es handelt sich um einen schwerwiegenden Mangel. Der Austausch erfolgte nicht innerhalb der festgelegten Frist, sodass Herr Kirschbaum ein Recht auf Wandlung des Kaufvertrags (Rückabwicklung) hat.  

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