Domain einklagen – So gehen Sie vor!
- Redaktion Anwaltfinden.at
Kann man die Herausgabe einer Domain erzwingen und hat man Anspruch auf Übertragung der Domain? Man kann eine Domain einklagen, wenn beispielsweise Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- oder Namensrechte verletzt wurden.
Was geschieht bei Namensrecht auf den Domain-Namen? Was geschieht, wenn die Domain vergeben ist, aber nicht genutzt wird?
Der folgende Beitrag erklärt Ihnen, wie Sie eine Domain einklagen können und wann eine Rechtsverletzung durch die Domain-Registrierung vorliegt.
Ebenso gehen wir kurz auf den Aspekt des Domain-Grabbing ein und erläutern Ihnen auch, wie Sie auf anderen Umwegen einen Anspruch auf Übertragung der Domain erhalten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Einklagen einer Domain bedarf einer Begründung; es muss Rechtsverletzung durch die Domain-Registrierung vorliegen.
- Wurden Marken-, Namens- oder Wettbewerbsrechte verletzt, können Domain-Rechte eingefordert und ein Anspruch auf Übertragung der Domain geltend gemacht werden.
- Ebenso kann eine Urheberrechtsverletzung die Herausgabe der Domain erzwingen.
- Das Einklagen der Domain kann auf Umwegen durch Abmahnung, Unterlassungserklärung und Unterlassungsklage möglich sein.
- Domain-Grabbing ist nur bis zu einem gewissen Maße zulässig, da auch hier durch die Registrierung etliche Gesetze missachtet werden können.
Wann liegt eine Rechtsverletzung bei der Domain-Registrierung vor?
Eine Domain direkt einklagen, kann man nicht. Hierfür muss eine Rechtsverletzung durch die Domain-Registrierung vorliegen.
Liegt jedoch eine Rechtsverletzung vor, kann für Dritte ein Anspruch auf Übertragung der Domain entstehen. Wurden Namens-, Marken-, Urheber-, oder Wettbewerbsrechts bei der Domain-Registrierung verletzt, können Dritte die Rechte an der Domain einklagen.
Somit kann man auf Umwegen durch Abmahnung im Internet und eine Forderung auf Unterlassung und Schadenersatz die Domain einklagen. Ob Rechte Dritter verletzt wurde, wird von den zuständigen Registrierungsstellen nicht geprüft, daher liegt die Markenrecherche in der Verantwortung des Domainanmelders.
Deswegen muss der Domainanmelder bereits bei der Wahl des Domainnamens darauf achten, dass der gewählte Name (Domain) nicht in die Rechte Dritter eingreift.
Dabei sind insbesondere folgende Gesetze zu beachten:
- Markenschutzgesetz (MSchG)
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Namensrecht nach ABGB
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Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Domain einklagen?
Prinzipiell gilt bei der Vergabe einer Domain „first come, first served“; ein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht nicht. Entstand eine Rechtsverletzung durch die Domain-Registrierung, wodurch Marken-, Namens-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte verletzt wurden, kann man die Domain einklagen.
Je nach Nutzungsvorhaben und Rechte der Kläger selbst, sind die Chancen für eine erfolgreiche Domain-Klage höher oder geringer.
Grundsätzlich haben Kläger oder Interessenten eine Aussicht auf Erfolg,
- wenn der Domain-Name dem Nachnamen oder Unternehmensnamen des Klägers entspricht, aber nicht dem des Domain-Inhabers.
- wenn die Domain rechtswidrig genutzt wird und Rechte (Urheberrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) verletzt werden.
- wenn der Kläger stellvertretend für sein Unternehmen gegen eine Privatperson klagt.
- wenn der Kläger im Auftrag einer Stadt oder Gemeinde klagt.
- wenn die Domain vergeben, aber nicht genutzt ist und der Inhaber nachweislich kein berechtigtes Interesse an der Domain hat (siehe auch Domain Grabbing).
- wenn der Kläger vorher eine Marke anmelden konnte oder die Namensrechte gesichert hat.
- wenn der Kläger als Künstler seinen Namen oder seine Werke schützen ließ.
Wer eine Domain erfolgreich einklagen konnte, muss die Anwalts- und Gerichtskosten nicht übernehmen. Die gegnerische Partei muss die Kosten für das Einklagen der Domain übernehmen.
Domain einklagen bei Markenrechtsverletzung
Marken sind durch das Markenrecht geschützt, demnach stellt die unrechtmäßige Nutzung des Markennamens eine Markenrechtsverletzung dar. Das Anmelden einer entsprechenden Domain mit dem Markennamen ist dem Markeninhaber vorbehalten. Marken dienen grundsätzlich dazu, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden.
Das Markenrecht unterscheidet zwischen unterschiedlichen Marken mit einem klar definierten Schutzumfang: Wortmarke, Bildmarke und Wort-Bild-Marke. Als geschützt gilt eine Marke immer dann, wenn sie vorher im Markenregister eingetragen wurde.
Handelt es sich um eine eingetragene Marke, darf eine Domain mit dem entsprechenden Namen nicht von Dritten genutzt werden.
Bei einigen Marken ist die Verwendung der Marke abhängig von der Waren- und Dienstleistungsklasse; bei berühmten Marken jedoch nicht. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, kann man die Domain einklagen.
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Wann liegt eine markenrechtliche Rechtsverletzung bei der Domain-Registrierung vor?
Wer eine Domain registrieren lässt, begeht nicht unbedingt einen Eingriff in ein bestehendes Markenrecht. Die Registrierung der Domain stellt noch keine Benutzung der Marke gemäß Markenschutzgesetz dar.
Man geht jedoch davon aus, dass der Inhaber die Marke nutzt, wenn unter der Domain eine Webseite betrieben wird oder eine Domain-E-Mail-Adresse vorhanden ist. Allein die Nutzung dieser E-Mail stellt im Sinne des Markenrechts eine Rechtsverletzung mit der Domain dar.
Allerdings kann auch die bloße Registrierung der Domain eine Rechtsverletzung darstellen, und zwar dann, wenn bereits bei der Registrierung erkenntlich war, dass die unter der Domain geführte Webseite gegen Markenrechte verstoßen wird. Dies wäre beispielsweise bei La-Bello.at der Fall.
Selbst wenn eine Domain noch verfügbar ist, sollte man sich vor einer Domainanmeldung beim Patentamt in Österreich erkundigen, ob der Name markenrechtlich geschützt ist. Darüber hinaus kann eine internationale Markenrecherche sinnvoll sein.
Wann liegt keine Markenrechtsverletzung bei einer Domain vor?
Wurde die Domain jedoch vor der Markenrechtseintragung eines anderen genutzt und waren die Webhinhalte der Domain vor der Registrierung der Marke bekannt, liegt kein Markenrechtseingriff vor.
Wird mit einer Domain-Registrierung in das Markenrecht eines anderen eingegriffen, kann der Markeninhaber die Unterlassung und Beseitigung der Domain einklagen.
Ferner hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz sowie Zahlung eines Entgelts für den entgangenen Gewinn. Hat der Markenrechtsverletzer einen Gewinn durch die Marke erzielt, muss er seinen Gewinn an den Geschädigten zahlen.
Domain einklagen bei Namensrechtsverletzung
Die Domain hat Identifikationsfunktion und beschreibt meist durch den Namen die Inhalte der Webseite.
Die Domain erfüllt eine Namensfunktion, daher können Domains auch das Namensrecht gemäß ABGB verletzen, sofern sie unter dessen Schutz fallen. Wird durch die Registrierung einer Domain das Namensrecht verletzt, kann der Namensinhaber klagen.
Das Recht zur Verwendung des eingetragenen Namens als Domain ist einzig und allein dem Namensträger vorbehalten. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Webseiteninhalte mit dem Namen in Verbindung stehen oder nicht.
Wessen Namensrecht kann die Domain verletzen?
Der Namensträger kann sowohl eine Person, eine Stadt, eine Gemeinde, ein Land oder eine Körperschaft sein. Wird das Namensrecht durch die Domain verletzt, können die Geschädigten die Domain einklagen. Wird demnach ein Orts- oder Gemeindename als Domain gebraucht, werden schutzwürdige Interessen der Stadt oder der Gemeinde verletzt.
Wer einen Länder-, Orts- oder Gemeindenamen als Domain verwenden möchte, sollte erkennbar machen, dass die Webseite nicht dem Namensträger gehört (z.B. Moosbach.at anstatt Peter-Moosbach.at). Ansonsten greift die Domain in das Namensrecht ein.
Wird durch die Domain in das Namensrecht eines Namensträgers eingegriffen, kann dieser die Unterlassung und Entfernung der Domain. Zusätzlich hat er Anspruch auf Schadenersatz.
Was geschieht, wenn zwei Personen denselben Namen tragen?
Doch was geschieht, wenn zwei Personen denselben Nachnamen tragen und einer der beiden die Domain vorher anmeldet? In diesem Fall muss eine Interessensabwägung zwischen beiden Namensträgern vorgenommen werden.
Gemäß Rechtsprechung erhält derjenige die Erlaubnis zur Nutzung, der die schutzwürdigen Interessen hat und somit im stärkeren Recht ist. Bei der Bestimmung der schutzwürdigen Interessen sind die Inhalte der entsprechenden Webseite entscheidend.
Domain einklagen bei Urheberrechtsverletzung
Das Urheberrecht (UrhG) schützt Titel von Werken der Literatur (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen) und der Kunst (Musiktitel, Filmtitel).
Das Urheberrecht verhindert, dass Verwechslungsgefahr mit dem echten Titel und Künstler entsteht. Damit ein Titel urheberrechtlich geschützt werden kann, muss er zu unterscheiden sein und darf nicht aus einem bloß beschreibenden Begriff ohne Verkehrsgeltung bestehen.
Wird das Urheberrecht durch die Domain-Registrierung verletzt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung sowie einen Schadenersatzanspruch. Darüber hinaus muss der Schädiger dem Urheber den entgangenen Gewinn zahlen.
Wählen Sie keine Musik- oder Filmtitel oder Titel eines Buches oder einer bekannten Zeitschrift, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Domain einklagen bei unlauterem Wettbewerb
Die Registrierung einer Domain kann auch gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) verstoßen.
Verwendet und bedient man sich im Geschäftsverkehr des Namens eines Unternehmens oder einer registrierten Marke dermaßen, dass eine Verwechslung mit dem Namen, der Marke oder dem Unternehmen stattfinden kann, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Inbegriffen ist hierbei selbstverständlich auch die unrechtmäßige Nutzung einer Domain.
Der Geschädigte kann die Domain einklagen und den Verletzer auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verklagen, sofern beide in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Demzufolge kann die Domain auch ohne Markenregistrierung durch das Wettbewerbsrecht geschützt sein.
Durch eine ausführliche Recherche im Internet, im Branchenbuchverzeichnis, beim Patentamt und beim Firmenbuchgericht können Domainanmelder sehen, ob bereits eine Marke oder ein Unternehmen mit dem gewünschten Domain-Namen eingetragen wurde.
Sie möchten eine Domain einklagen, da ein Mitbewerber gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstoßen hat? Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt für Internetrecht, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Eine Domain sowie eine Geschäftsbezeichnung können auch ohne den eingetragenen Markenschutz, durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), geschützt sein.
DE-Domain einklagen – geht das?
Ein direktes Einklagen der Domain ist nicht möglich, dennoch können auf Umwegen die Rechte an einer DE-Domain eingefordert werden.
Außerdem kann man über einen Dispute-Eintrag bei der DENIC die Rechte an der DE-Domain erhalten und den Domain-Inhaber zur Unterlassung der Nutzung verpflichten. Ist das Verfahren erfolgreich, werden Sie der neue Inhaber der Domain. Der Dispute-Eintrag kann kostenlos beantragt werden.
Wird ein Dispute-Antrag bei der DENIC unberechtigt gestellt, können Schadenersatzansprüche gegenüber dem Domain-Inhaber entstehen. Daher ist die Konsultation eines Anwalts für Internetrecht sinnvoll. Hier Anwalt kontaktieren und Domain einklagen!
Herausgabe der Domain erzwingen? – Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz
Wann kann man die Herausgabe der Domain erzwingen und eine Abmahnung im Internet, Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen? Falls Sie eine Domain einklagen möchten, müssen Sie zunächst eine Abmahnung an den Domain-Inhaber senden und die Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung verlangen.
Sollte der Domain-Inhaber auf die Forderungen eingehen und die Nutzung unterlassen, kann der Interessent die Domain für sich beanspruchen. Eine Unterlassungserklärung ist ein Leben lang gültig und gewährleistet, dass die Nutzung unterlassen wird.
Ignoriert der Domain-Inhaber die Forderungen oder ist die Frist für die Unterlassungserklärung verstrichen, kann der Interessent die Domain einklagen. Jedoch muss der Interessent innerhalb von 3 Jahren die Domain einklagen, da ansonsten der Anspruch auf Unterlassung ungültig ist. Eine Unterlassungsklage kann jederzeit eingereicht werden.
Insbesondere bei der Berechnung der Höhe der Schadenersatzforderungen ist Vorsicht geboten. Sind sie zu hoch angesetzt, kann die Klage abgewiesen werden. Ein Anwalt für Internetrecht kann Ihnen bei der Bemessung der Schadenersatzhöhe und der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Übertragung der Domain behilflich sein.
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Hat man ein Anspruch auf Übertragung bei Domain-Grabbing?
Der Begriff Domain-Grabbing bezeichnet eine in manchen Fällen missbräuchliche Anmeldung vieler Domain-Namen. Das Domain-Grabbing kann zum Zweck der Domain-Vermarktung betrieben werden oder eine Behinderungsabsicht haben, wenn die Domain angemeldet, aber nicht genutzt wird. Eine Behinderungsabsicht liegt immer dann zugrunde, wenn der Inhaber kein eigenes Recht an der Domain hat und der Domainname eine besondere Bekanntheit genießt.
Durch das Domain-Grabbing können andere Rechte wie beispielsweise Wettbewerbs-, Namens-, Marken- und Urheberrechte verletzt werden. Inwieweit eine Rechtsverletzung durch eine Domain-Registrierung stattfinden kann, haben wir Ihnen in den oberen Abschnitten ausführlich erläutert.
Neben den genannten Domain-Rechtsverletzungen kann das Domain-Grabbing auch zu einem Verstoß gegen das Standesrecht führen. Dies ist der Fall, wenn Angehörige einer Berufsgruppe das Prinzip der Kollegialität verletzen: Ein Rechtsanwalt für Markenrecht, der beispielsweise die Domain markenrechtsanwalt.at anmeldet, verstoßt gegen das Standesrecht.
Wie kann ein Anwalt beim Einklagen der Domain behilflich sein?
Wird eine Domain vom Inhaber missbräuchlich genutzt, kann ein Interessent die Domain einklagen. Verletzt der Inhaber Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Urheberrechte, hat der Interessent und Geschädigte einen Anspruch, die Domain einzufordern. Sollten Sie eine Domain einklagen wollen, ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Internetrecht notwendig.
Ein Anwalt hilft Ihnen, den missbräuchlichen Gebrauch der Domain zu prüfen und nachzuweisen. Im Anschluss kann er eine Abmahnung oder Unterlassungsklage mit umfassender Begründung des Anspruchs auf die Domain-Rechte einreichen, um den Inhaber an der Nutzung der Domain zu hindern.
Ferner kann er die Höhe Ihres Schadenersatzanspruchs für die rechtswidrige Nutzung der Domain berechnen. Er kümmert sich um die fristgerechte Einreichung der Klage, Ihre Verteidigung vor Gericht und die schnelle Durchsetzung Ihrer Ansprüche.