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Kryptorecht § Grundsätzliches, Rechtsnormen & mehr

Der Handel mit Kryptowährungen erfreute sich nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Anonymität und mangelnder Regulierung zunehmender Beliebtheit. Dies bringt jedoch nicht nur Vorteile mit sich. Vor allem für den Handel mit Kryptowährung und entsprechende Geschäftsmodelle kann die unklare rechtliche Situation eine Hürde darstellen. Wird eine Genehmigung benötigt? Und wie werden Bitcoin und Co. in steuerrechtlicher Hinsicht behandelt? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen rechtlichen Themengebiete und Fragestellungen, die für den Krypto Handel sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen von Bedeutung sein können.

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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundlegendes zum Kryptorecht

Der Bereich der digitalen Währungen befindet sich in rasantem Wandel – auch auf regulatorischer Ebene. Ein abgeschlossener, fester Rechtsrahmen existiert jedoch noch nicht. Das Kryptorecht befasst sich daher zu einem großen Teil mit der Frage, wie Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple und Co unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Rechtsnormen einzuordnen sind. Zugleich nehmen die Bemühungen zur Regulierung von Kryptowährungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu. Es sind künftig also klare Richtlinien und einige Neuerungen in Bezug auf das Kryptorecht zu erwarten. Spezialisten für Kryptorecht bewegen sich an der Schnittstelle verschiedener Rechtsgebiete, die in Zusammenhang mit der digitalen Währung relevant sind:

  • IT-Recht
  • Finanzaufsichtsrecht
  • Finanzanlagen Recht
  • Vertragsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Geldwäscherecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Verbraucherrecht
  • Steuerrecht

Vor allem eine gewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit Kryptowährung macht eine detaillierte Auseinandersetzung mit den genannten Rechtsgebieten erforderlich. Doch auch als Privatperson, die mit Kryptowährungen handelt, kommt man mit verschiedenen rechtlichen Themen in Berührung – insbesondere was die Versteuerung der Einkünfte betrifft.

Tipp / Gut zu wissen
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Rechtsnormen des IT – Recht

Ähnlich wie das Kryptorecht ist auch das IT-Recht ein Feld, welches verschiedene Rechtsgebiete wie etwa das Datenschutzrecht oder das Vertragsrecht, auf welche im weiteren Verlauf dieses Artikels gesondert eingegangen wird, berührt. Dabei geht es sowohl um den Auftritt des Unternehmens nach Außen (Gestaltung der Online Präsenz) als auch unternehmensinterne Prozesse.

Unternehmen sind insbesondere im Bereich der IT-Sicherheit aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Insbesondere Krypto Dienstleister sollten ihren Kunden eine sichere IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen, um einen Schutz vor Cyberangriffen zu bewerkstelligen. Dabei sind die zu diesem Zweck verabschiedeten Gesetzesvorgaben zu erfüllen.

So wurden im Rahmen des Netz- und Informationssystem Sicherheitsgesetzes (NIG), das Ende 2018 in Österreich umgesetzt wurde, strategisch wichtige Unternehmen, Anbieter digitaler Dienste und Behörden dazu verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel Verschlüsselung der Daten etc.) zu treffen. Sicherheitsvorfälle sind zudem unverzüglich an das zuständige Computer-Notfallteam zu melden. Andernfalls ist mit Sanktionen zu rechnen.

Rechtsnormen des Finanzaufsichtsrecht

Streng genommen handelt es sich bei den sogenannten „virtuellen Währungen“ wie Bitcoin gar nicht um Währungen, da sie von keiner Zentralbank geschöpft werden und nicht als gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel gelten. Sie unterliegen daher nicht der Aufsicht der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Bei gewerblichen Tätigkeiten in Verbindung mit Kryptowährung kann jedoch eine Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder eine Gewerbeberechtigung erforderlich sein. Auch die Prospektpflicht kann für Geschäftsmodelle im Bereich Kryptowährung gelten. Für den reinen Erwerb und Verkauf von Kryptogeld im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist hingegen keine Konzession nötig. Eine Konzessionspflicht bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) besteht beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten:

  • Für Bankgeschäfte ist eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) notwendig: Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage – also zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmen fremde Gelder entgegennimmt, um diese nach eigenem Ermessen für die Geldgeber in Krypto-Assets zu investieren.
  • Für alternative Investmentfonds ist eine Konzessionspflicht gemäß dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) erforderlich. Eine Konzession ist demnach dann verpflichtend, wenn von einer Mehrzahl von Anlegern Gelder eingesammelt werden, um diese nach einer bestimmten Anlagestrategie in Krypto-Assets zu investieren und die Anleger am Gewinn profitieren zu lassen. Dies könnte zum Beispiel durch Beteiligung der Anleger an einer GmbH & Co KG, über welche die Investitionen getätigt werden, ausgeführt werden.
  • Für Zahlungsdienste besteht eine Konzessionspflicht nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018). Dies trifft auf Fälle zu, in welchen ein Unternehmen eine Online Pla Zahlungen in Euro abgewickelt wird.

Weiters kann eine Prospektpflicht bestehen, wenn:

  • Es handelt sich um ein Unternehmen , das in Krypto-Assets investiert und Veranlagungen oder Wertpapiere für die Beteiligung am Unternehmen öffentlich anbietet.
  • Gelder in eine Risikogemeinschaft investiert werden.

Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich an die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) bzw. die Gewerbebehörde zu wenden, um das Geschäftsmodell dahingehend prüfen zu lassen.

Rechtsnormen des Finanzanlagerechts

Je nach Geschäftsmodell sind auch bei Ausübung der Tätigkeit an sich gewisse Rechtsvorgaben zu beachten. Wird direkt mit virtueller Währung gehandelt, gelten nicht dieselben Schutzbestimmungen wie bei anderen Kapitalanlagen Unternehmen wie Wertpapierfirmen. So gilt für diese die EU-Richtlinie MiFID II („Market in Financial Insturments Directive“), welche hingegen nicht auf Kryptounternehmen anwendbar ist. Im Rahmen der EU-Verordnung MiCA soll jedoch eine Anpassung dieser Richtlinien auf den Kryptomarkt erfolgen.

Insbesondere die Beratung bzw. Vermittlung von Krypto-Assets kann in rechtliche Schwierigkeiten führen, denn Anleger sind nicht nur im Falle von Betrugsfällen gesetzlich geschützt, Berater bzw. Vermittler von Kapitalanlagen generell sowie auch Krypto-Assets können zudem auch bei Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten zur Verantwortung gezogen werden. Ansonsten können Schadenersatzforderungen drohen.

Als Anlageberater ist zu beachten, dass die Investoren wahrheitsgemäß über Funktionsweise und Risiken der Krypto-Assets zu informieren sind. Individuelle Faktoren wie Erfahrungen, Anlageziele und Risikoneigung der Investoren sind in die Beratung einzubeziehen. Der Anlageberater sollte außerdem Interessenskonflikte meiden. Werden prospektpflichtige Anlageformen beworben, sind die Anleger auf den Prospekt aufmerksam zu machen. Im Prospekt werden die Interessenten über mögliche Risiken des Anlageproduktes informiert. Auch der Vertreiber des Produktes kann zur Haftung gezogen werden, wenn er fehlerhafte Angaben im Prospekt kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Die Haftungsfrage ist auch bei Vertriebskonzepten wie etwa Multi-Level-Marketing-Systemen zu berücksichtigen. Eine Rechtsberatung kann daher nicht nur in solchen Fällen anzuraten sein, in welchen ein eigenes Gewerbe aufgebaut werden soll, sondern auch dann, wenn die Einbindung in ein bestehendes Vertriebskonzept bzw. MLM-System, bei welchem man Krypto-Assets weiterempfiehlt, angedacht ist. Auf jeden Fall sollten solche Unternehmen auf ihre Seriosität überprüft werden. Problematisch wird es für Networker insbesondere dann, wenn die Verantwortlichen solcher MLM-Systeme nicht kontaktiert- bzw. auffindbar sind und sich damit der Haftung entziehen. Entsprechende Vertriebskonzepte sollten generell – auch vor deren Umsetzung – in Hinsicht auf rechtliche Aspekte geprüft werden.

Rechtsnormen des Vertragsrecht

Im Zusammenhang mit Kryptowährung und deren Handel können auch vertragsrechtliche Aspekte wichtig sein. Das betrifft speziell gewerbliche Tätigkeiten wie Krypto Dienstleistungen. So sollte Unternehmen beispielsweise ein Augenmerk auf eine rechtskonforme und auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenen Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und Datenschutzerklärung legen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten des Kryptogelds. Je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells können andere Verträge nötig sein – denkbar wären zum Beispiel auch Lizenzverträge. Verträge bilden wichtige Grundlagen für die Unternehmenstätigkeit und dienen mitunter auch zur Absicherung und Beantwortung von Fragen zur Haftung etc.

Rechtsnormen des Datenschutzrecht

Wie auch bei anderen rechtlichen Themengebieten, sind die allgemeinen Datenschutzrichtlinien auch auf Unternehmen im Bereich Kryptowährung anzuwenden, was jedoch aufgrund der Charakteristiken der Blockchain-Technologie einige Fragen aufwerfen kann. So beispielsweise im Zusammenhang mit der nicht widerrufbaren Speicherung der Daten in einer öffentlich einsehbaren Public Blockchain, das eigentlich im Widerspruch zum Recht auf Löschung und zum Recht auf Vergessen steht.

Das Thema Datenschutz ist daher besonders für Unternehmen im Bereich Kryptowährungen von enormer Wichtigkeit. Zwar zeichnen sich Digital Währungen wie Bitcoin gerade auch durch die damit verbundene Pseudonymität aus – nicht zu verwechseln mit der oft (irrtümlicherweise) angeführten Anonymität in der Blockchain. Es ist daher möglich, die Nutzerdaten einer Person zuzuordnen – insbesondere unter Zuhilfenahme zusätzlicher Informationen wie Rechnungsdaten, wenn nicht ohnehin eine unmittelbare Identifizierung der Nutzer durch Krypto Dienstleister im Rahmen des „KYC-Verfahrens“ erfolgt (Näheres dazu unter dem Abschnitt „Geldwäscherecht“).

Im Umgang mit personenbezogenen Daten wie Name und Geburtsdatum, aber auch IP-Adresse etc. sind besondere Vorschriften zu beachten. Die Rechtsgrundlage für den Datenschutz bildet sowohl die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als auch das österreichische Datenschutzgesetz. Auch das oben genannte Netz- und Informationssystem Sicherheitsgesetz (NISG), welches ebenso ein Pendant auf europäischer Ebene hat, ist in Zusammenhang mit dem Datenschutz zu erwähnen. Im Rahmen des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) besteht unter anderem ein Grundrecht auf Datenschutz:

  • Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält Richtlinien zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten liegen vor, wenn in einer Blockchain Informationen verarbeitet werden, die sich auf eine identifizierte oder auch nur identifizierbare natürliche Person beziehen. Für diese Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Die Nutzer können folgende Rechte geltend machen: Recht auf Auskunft, Daten Übertragbarkeit, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch.
  • Im Rahmen des Netz- und Informationssicherheit Gesetzes (NISG) besteht die Verpflichtung, angemessene technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu treffen, um die Daten vor zufälliger Zerstörung, Verlust oder unrechtmäßiger Verwendung Dritter zu schützen.
  • Die Verantwortlichen haben geeignete Datenschutz Strategien und konkrete Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen wie zum Beispiel Verarbeitung Verzeichnisse zu führen oder eine Datenschutzfolgenabschätzung zu erstellen.

Werden die Vorgaben zum Datenschutz nicht eingehalten, drohen hohe Geldstrafen. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz stellt sich auch die Frage, wer als Verantwortlicher gilt.

Rechtsnormen des Geldwäscherecht

Aufgrund der Pseudonymität in der Blockchain werden digitale Währungen wie Bitcoin auch oftmals zu Geldwäsche Zwecken genutzt. Generell sind die Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche ebenso auf Kryptogeld angewendet, wenngleich der Gesetzgeber diesbezüglich auch einige Anpassungen vornehmen musste.

So unterliegen Unternehmen im Bereich der Krypto Dienstleistung in Österreich erst seit dem 10. Januar 2020 den gleichen Verpflichtungen wie herkömmliche Kredit- und Finanzinstitute und müssen unter anderem im Rahmen des sogenannten KYC (Know your Customer) – Verfahrens Informationen zur Identifizierung der Kunden einholen. Zudem ist unter Umständen auch die Herkunft des eingesetzten Kapitals im Zuge eines Mittelherkunft Nachweises zu überprüfen und es sind Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen. Des Weiteren haben die Unternehmen die Transaktionen zu überwachen und zu überprüfen, ob diese mit der angegebenen Mittelherkunft übereinstimmen. Verdachtsfälle sind gegebenenfalls der Geldwäschemeldestelle bekanntzugeben.

Dies geschieht auf Grundlage der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgte durch Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Betroffen sind Unternehmen, die folgende Dienstleistungen erbringen:

  • Tausch von Krypto- in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch von digitalen Währungen in andere Kryptowährungen
  • Übertragung von Kryptogeld
  • Ausgabe und Verkauf von Kryptowährung und virtuellen Wallets

Rechtsnormen des Wettbewerbsrecht

Auch das Wettbewerbsrecht ist für Unternehmen im Bereich Kryptogeld zu beachten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unter anderem irreführende und aggressive Geschäftspraktiken. Dies dient zum Einen dem Schutz der Verbraucher, soll aber auch verhindern, dass sich ein Unternehmen mit unfairen Methoden Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschafft. Insbesondere bei Multi-Level-Marketing Vertriebskonzepten ist es ratsam, diese dahingehend zu prüfen, da diese je nach konkretem Geschäftsmodell den Sachverhalt der unlauteren Geschäftspraktiken erfüllen könnten (Schneeballsysteme etc.). Auch auf EU-Ebene bestehen Richtlinien für einen fairen Wettbewerb.

Rechtsnormen des Verbraucherrecht

Regelungen zum Verbraucherschutz greifen im Allgemeinen auch bei Krypto-Unternehmen. So können auch diese unter bestimmten Voraussetzungen für Verluste der Anleger zur Verantwortung gezogen werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es aufgrund technischer Probleme auf einer Krypto Börse zu unerwünschten Transaktionen kommt. Wie oben bereits geschildert wurde, ist zudem bei Beratungs- bzw. Vermittlungstätigkeiten besondere Vorsicht für Unternehmer geboten, denn auch hier können die Verbraucher Schadenersatzansprüche geltend machen.

Jedoch unterliegen Krypto-Handelsplattformen aktuell keiner behördlichen Aufsicht, sodass die üblichen bankrechtlichen Schutzvorschriften hier nicht zur Anwendung kommen. Das betrifft auch die Einlagensicherung.

Die derzeit in Planung befindliche EU-Regulierung Richtlinie MiCA („Markets in Crypto-Assets“) sieht umfassende Regulierungsmaßnahmen im Bereich der virtuellen Währung vor. Im Rahmen der EU-Richtlinie soll der Kryptomarkt an die bestehenden Vorgaben für Kapitalmärkte angepasst werden. Unter anderem sollen auch EU-weit geltende Vorgaben zum Schutz der Verbraucher bei der Ausgabe, beim Handel und Tausch und der Verwahrung von digitaler Währung beschlossen werden. MiCA soll bereits Ende des Jahres 2022 umgesetzt werden. Vor allem Krypto Dienstleister, -emittenten und -handelsplätze sind von den Änderungen betroffen.

Rechtsnormen des Steuerrecht

Mit Inkrafttreten der Ökosozialen Steuerreform am 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen damit der Kapitalertragssteuer (KESt) in der Höhe von 27,5 %. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Krypto-Assets gehalten wurden. Gewinne und Verluste aus virtueller Währung können mit den Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften wie etwa Aktien gegengerechnet werden. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen ist nun jedoch steuerfrei.

Die ökosoziale Steuerreform betrifft insbesondere Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 erworben werden. Diese gelten als „Neuvermögen“. Kryptowährungen, die davor erworben wurden, gelten als „Altvermögen“ und sind nach den vorhergehenden Regelungen zu versteuern. Das heißt: Nach einer Haltedauer von 1 Jahr können diese steuerfrei veräußert werden. Ansonsten gelangt der progressive Einkommensteuersatz von bis zu 55 % zur Anwendung. Doch auch laufende Einkünfte (wie sie beispielsweise durch „Lending“ erzielt werden können) aus digitaler Währung, die zum „Altvermögen“ zählt, werden von den steuerlichen Änderungen erfasst. Gleiches gilt für den Erwerb von Kryptowährungen durch Staking, Airdrop, Bounty oder einen Hardfork.

Österreichische Krypto-Börsen sind erst ab dem Jahre 2024 dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bis dahin müssen die Einkünfte selbstständig in der Steuererklärung unter „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ angeführt werden. Die Steuerreform hat daher vorerst vor allem Auswirkungen für Privatpersonen, die mit Kryptowährungen handeln. Geht die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinaus, sind die daraus resultierenden Einkünfte als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ einzustufen und weiterhin nach dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.
Bezüglich der Umsatzsteuer gilt:

  • Der Tausch von herkömmlicher Währung zu Kryptowährung und umgekehrt ist umsatzsteuerbefreit.
  • Für Mining fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Werden Lieferungen und Leistungen mit virtueller Währung bezahlt ist die Umsatzsteuer auf den umgerechneten Wert der Kryptowährung in Euro zu bezahlen.

Wie kann ein Anwalt für Kryptorecht helfen?

Bei der Auseinandersetzung mit dem Thema Kryptorecht wird deutlich, dass beim Handel mit digitaler Währung verschiedene Rechtsgebiete ineinandergreifen. Aufgrund der Komplexität der Materie ist professionelle Unterstützung anzuraten – ganz besonders dann, wenn eine gewerbliche bzw. konzessionspflichtige Tätigkeit in Verbindung mit Kryptowährung anvisiert wird oder unklar ist, wie die gewünschte Tätigkeit einzuordnen ist und ob eine Konzession oder ähnliches erforderlich ist. Es gibt bereits Juristen, die sich auf Kryptorecht spezialisiert haben und eine umfassende Rechtsberatung und – begleitung anbieten.
Ein Rechtsanwalt für Kryptorecht unterstützt Sie bei der rechtskonformen Planung und Umsetzung Ihres Geschäftsmodells unter Einbeziehung aller relevanten rechtlichen Aspekte. Er prüft und erstellt alle notwendigen Verträge, bietet Ihnen Hilfestellungen beim Datenschutz, berät Sie bei Fragen zu Ihrem Onlineauftritt, Ihren Verpflichtungen zur Vermeidung von Geldwäsche und zum Schutz der Verbraucher und gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben, die in Ihrer individuellen Situation zu berücksichtigen sind. Sie erhalten zudem eine Auskunft über steuerliche Aspekte. Sollten Schadenersatzzahlungen drohen, ist ein Anwalt für Kryptorecht ebenso die richtige Ansprechperson.

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FAQ: Kryptorecht

Generell wird eine Konzession dann benötigt, wenn es sich um Bankgeschäfte, Alternative Investmentfonds oder Zahlungsdienste handelt. Vor Beginn der Tätigkeit empfiehlt es sich, sich an die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) zu wenden und eine individuelle Auskunft sowohl zur Konzessions- als auch zur Prospektpflicht einzuholen.
Für Einkünfte aus virtueller Währung fällt eine Steuer in der Höhe von 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an. Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, kommt jedoch der progressive Einkommensteuersatz von bis zu 55 % zur Anwendung. Für den Tausch von herkömmlicher Währung zu Kryptowährung und umgekehrt fällt keine Umsatzsteuer an. Gleiches gilt für Mining. Im Falle von Lieferungen und Leistungen, die mit virtueller Währung bezahlt werden, ist die Umsatzsteuer auf den umgerechneten Wert der Kryptowährung in Euro zu bezahlen.

Wer seine Kryptowährung nicht versteuert, muss entweder mit einer Geld- oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Zusätzlich können sich auch noch weitere finanzielle Belastungen, wie beispielsweise Zinsen, daraus ergeben.

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