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Kryptowährung und Steuerrecht § Besteuerung, Folgen & mehr

Die Ökosoziale Steuerreform bringt mit 1.3.2022 auch Änderungen im Bereich der Kryptowährung und dem Steuerrecht: Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Ripple zählen seither zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen damit der Kapitalertragssteuer (KESt) mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Waren Einkünfte aus der Veräußerung einer Kryptowährung davor noch steuerfrei, wenn diese erst nach einer einjährigen Haltedauer erzielt wurden, werden nun auch diese Investments steuerlich erfasst. Was Anleger in Bezug auf Kryptowährung und Steuerrecht beachten sollten und welche Folgen eine Nichtversteuerung mit sich bringen kann, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein Beitrag der:
Anwaltfinden Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Einfluss der Steuerreform auf Kryptowährung

Die Steuerreform bringt einige grundlegende Veränderungen hinsichtlich Kryptowährungen und Steuerrecht: Werden Gewinne aus dem Verkauf, Handel oder Besitz von Kryptowährungen erzielt, sind diese seit 1.3.2022 nicht mehr mit dem progressiven Einkommensteuersatz, sondern mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zu versteuern – und zwar unabhängig davon, wie lange diese gehalten wurden. Die Steuerreform bringt auch Änderungen hinsichtlich des Tausches einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung: In dem Fall fällt keine Steuer mehr an. Zudem ist es nun für Anleger möglich, einen Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel aus Wertpapieren vorzunehmen und Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften gegenzurechnen.
„Altvermögen“ ist von den Änderungen ausgenommen

Erfasst werden lediglich Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 erworben wurden. Diese werden als „Neuvermögen“ eingestuft. Kryptowährungen, die bis zum 28.2.2021 erworben wurden, gelten als „Altvermögen“ und es sind die alten Regelungen zur Besteuerung anzuwenden. Das heißt: Wurden diese über die einjährige Spekulationsfrist hinaus behalten, müssen Gewinne aus deren Veräußerung somit nicht versteuert werden.

Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen

Die Kapitalertragsteuer (KESt) trifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“) – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Diese Einkünfte sind in der Steuererklärung unter der Rubrik „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ anzugeben. Handelt es sich hingegen um eine Investitionstätigkeit, die nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, können die Einkünfte aus Kryptowährungen jedoch als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ einzustufen sein – damit kommt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.

Ab 2024 erfolgt die Besteuerung automatisch

Die österreichischen Kryptobörsen sind nach dem 31. Dezember 2023 verpflichtet, die Kapitalertragssteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Kapitalerträge müssen dann von den Anlegern nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Erfasst werden öffentlich angebotene Kryptowährungen, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Das betrifft auch sogenannte „Stablecoins“, deren Wert von einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder sonstigen Vermögenswerten abhängt. „Non-Fungible Token“ (NFTs) und „Asset- Token“, welchen reale Werte wie etwa Immobilien oder Wertpapiere zugrundeliegen, werden nicht als Tauschmittel gehandhabt und somit nicht von den Neuerungen erfasst (die Besteuerung erfolgt gemäss den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen). Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen zählen:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer wie etwa Zinsen, die durch das Verleihen von Kryptowährungen erzielt werden (zum Beispiel „Lending“ oder „Staking“)
  • Entgelte für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kredit Pools (Decentralized Finance “DeFi“ bzw. „Liquidity Mining“).
  • Entgelte aus einem Privatdarlehen unterliegen dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 %.
  • Erwerben einer Kryptowährung durch einen technischen Prozess, bei welchem Leistungen zur Verarbeitung von Transaktionen zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel durch „Mining“).
  • auch durch das Betreiben einer Master Node können laufende Einkünfte entstehen

Für die laufenden Einkünfte gilt: Ausschlaggebend für die Besteuerung ist der Zuflusszeitpunkt. Nicht zu den laufenden Einkünften zählen:

  • Leistungen zur Transaktionsverarbeitung, die sich überwiegend auf vorhandene Kryptowährungen beziehen („Staking“)
  • Übertragung von Kryptowährungen, die unentgeltlich oder für unwesentliche sonstige Leistungen erfolgt („Airdrops“ und „Bounties“)
  • Erhalt einer Kryptowährung im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain („Hardfork“)

In den genannten Fällen sind die Anschaffungskosten mit Null anzusetzen. Kommt es zu einer Veräußerung, wird der gesamte Erlös mit 27,5 % besteuert. Von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen spricht man bei:

  • Veräußerungen von Kryptowährungen gegen Euro
  • Tausch einer Kryptowährung gegen eine gesetzlich anerkannte Fremdwährung
  • Tausch einer Kryptowährung gegen andere Güter und Leistungen

Werden aus Kryptowährungen, die zum „Altvermögen“ zählen, nach Inkrafttreten der Steuerreform laufende Einkünfte erzielt oder erfolgt durch diese ein Erwerb von Kryptowährungen durch Staking, Airdrop, Bounty oder einem Hardfork, gilt für die so erworbenen Kryptowährungen die neue Steuerregelung und diese werden somit als „Neuvermögen“ gezählt.

Folgen bei Nichtversteuerung

Anleger sollten beachten, dass sie ihre Einkünfte aus Kryptowährung gut dokumentieren und in der Steuererklärung angeben. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen dem Finanzamt nicht bekannt gegeben, kann dies strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Neben der Nachzahlung der Steuer kann im Falle einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe in der doppelten Höhe des verkürzten Betrages und in schwerwiegenden Fällen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren drohen.
Eine fahrlässige Abgabenverkürzung, die zum Beispiel vorliegt, wenn es der Steuerpflichtige versäumt hat, sich entsprechend zu informieren, kann mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages sanktioniert werden. Finanzordnungswidrigkeiten (zum Beispiel bei Versäumen von Fristen) werden mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal der Hälfte des verkürzten Betrages bestraft.

Selbstanzeige an das Finanzamt

Generell besteht die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen, indem eine Selbstanzeige eingebracht wird. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Anleger es verabsäumt haben, Einkünfte in der Steuererklärung offenzulegen. In dem Fall kann eine Korrektur der Steuererklärung vorgenommen werden und die tatsächliche Steuerlast wird nachträglich neu berechnet.

Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Wird die Steuererklärung auf elektronischem Wege (via FinanzOnline) übermittelt, ist dies bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich, bei steuerlicher Vertretung kann die Frist auch länger ausfallen.

Wie kann ein Anwalt für Steuerrecht helfen?

Bei Investitionen in Kryptowährungen gilt es einiges zu beachten. Noch sind die österreichischen Krypto Börsen nicht dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sodass Anleger die Besteuerung dieser Einkünfte bis 2024 selbst vornehmen müssen. Für offene Fragen und eine individuelle Beratung können Sie sich an einen Rechtsanwalt für Steuerrecht wenden. Neben einer verlässlichen Auskunft bezüglich Kryptowährung und Steuerrecht kann ein Anwalt Ihnen bei der Erstellung der Steuererklärung helfen und Ihnen wertvolle Tipps mit auf den Weg geben, damit Sie Ihre Investments optimal gestalten und dokumentieren können. Mit fachkundiger juristischer Unterstützung können Sie sichergehen, dass Sie alles Notwendige bedacht haben.

Nicht jeder Anleger möchte sich mit der komplexen steuerrechtlichen Materie auseinandersetzen, was letztlich zu Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden führen kann.
In solchen Fällen sollten Sie nicht länger zögern und einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird Sie dabei unterstützen, Strafen abzuwenden. Er berät Sie hinsichtlich der Möglichkeit einer Selbstanzeige, tritt gegenüber den Finanzbehörden vermittelnd für Sie ein und vertritt Sie wenn nötig auch in einem Finanzstrafverfahren.

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Besteuerung von Kryptowährungen: Das neue Steuergesetz

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FAQ: Kryptowährung und Steuerrecht

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ handelt. Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 erworben werden, gelten als „Neuvermögen“ und sind daher mit dem durch die Steuerreform beschlossenen Kapitalertragsteuersatz zu versteuern. „Altvermögen“ kann weiterhin nach den alten Steuerregelungen versteuert werden (progressiver Einkommenssteuersatz bzw. steuerfreie Veräußerung nach 1 Jahr Haltedauer).
Nein, Anleger müssen sich vorerst noch selbst um die Besteuerung kümmern und die Einkünfte aus Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben. Ab 1.1.2024 sind die österreichischen Kryptobörsen jedoch dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Einkünfte müssen dann nicht mehr in der Steuererklärung bekanntgegeben werden.

Werden Kryptowährungen nicht versteuert, kann dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Je nach Art des Vergehens kann neben der Nachzahlung der Steuern eine Geldstrafe in der Höhe von bis zum Doppelten des verkürzten Betrages anfallen. In schwerwiegenden Fällen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung kann zudem eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren drohen.

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