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Der Behandlungsvertrag in der medizinischen Versorgung

Arzt unterschreibt Vertrag

Die rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen einem Patienten und seinem Arzt oder Krankenhaus wird durch den Behandlungsvertrag geschaffen. Dabei kann ein Behandlungsvertrag sowohl mündlich, schriftlich oder auch konkludent geschlossen werden und muss nicht einer vorgegebenen Form folgen. 

Jedoch ergeben sich aus einem Behandlungsvertrag grundsätzlich verschiedene Rechte und Pflichten für Arzt und Patient, die im Falle von Behandlungsfehlern zu Ansprüchen auf Schadenersatz und/oder auch Schmerzensgeld für den Patienten führen können.

Dieser Artikel soll wichtige Fakten zum Thema Behandlungsvertrag liefern und dabei die grundsätzlichen Fragen zum Thema beantworten. Diese sind z. B.: Was beinhaltet ein Behandlungsvertrag? 

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Arzt und Patient aus dem Behandlungsvertrag? Was versteht man  unter einem Behandlungsfehler? Wie kann man Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld aus einem Behandlungsfehler geltend machen?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Der Behandlungsvertrag in seinen Varianten

Der Behandlungsvertrag kommt in verschiedenen Varianten vor, die auch unterschiedliche Vertragspartner beinhalten. Vorrangig wird in der Praxis der einfache Behandlungsvertrag oder der Krankenhausaufnahmevertrag eingesetzt, jedoch existieren auch diverse Mischformen dieser Behandlungsverträge.

Der einfache Behandlungsvertrag ambulante Behandlung

Der  Behandlungsvertrag ambulante Behandlung ist ein Vertragsschluss zur Behandlung zwischen einem frei praktizierenden Arzt und dem Patienten.  Dabei entsteht für den Arzt eine direkte und persönliche Pflicht zur Behandlung. Dabei entsteht für den Patienten  als vertragliche Hauptpflicht die Bezahlung der ärztlichen Leistung.  

Allerdings entsteht bei der Überweisung des Patienten an einen anderen Arzt in den meisten Fällen einer neuer Behandlungsvertrag. 

Dies gilt immer dann, wenn der Arzt, der den überwiesenen Patienten behandelt, dabei eine selbstständige oder zumindest teilselbstständige ärztliche Leistung erbringt. Hierbei haftet ein überweisender Arzt jedoch für ein Verschulden, falls er bei der Auswahl des Arztes eine falsche Entscheidung getroffen hat. Jedoch ist er für die Behandlung des neuen Arztes nicht verantwortlich und kann für seine Behandlungsfehler nicht haftbar gemacht werden.

Ein anderer Fall ist gegeben, wenn ein Arzt im Zuge einer Behandlung einen anderen Arzt als Konsiliararzt beratend hinzuzieht und ihm dabei auch Patientenunterlagen  oder Untersuchungsmaterial überlässt (z. B. medizinisches Labor). 

Hierbei entsteht kein neuer Behandlungsvertrag zwischen Patient und Konsiliararzt, der ursprünglich behandelnde Arzt bleibt somit einziger Vertragspartner des Patienten.

Allerdings entsteht unter den beiden Ärzten eine andere rechtliche Beziehung, bei der der beratende Arzt zum Erfüllungsgehilfen (§1313a ABGB Erfüllungsgehilfe) des behandelnden Arztes wird.  

Jedoch wirkt die Schutzfunktion dieses Vertrages auch meistens für den Patienten, sodass dieser auch Schadenersatzansprüche aus diesem Vertrag geltend machen kann, für den Fall, dass diesem Zweitarzt ein schuldhaftes Fehlverhalten aus einem Arztfehler nachzuweisen ist.

Der Krankenhausaufnahmevertrag bei stationärer Behandlung

Bei einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus wird in der Regel ein Behandlungsvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen.  Dabei muss dieser sogenannte Krankenhausaufnahmevertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen.           

Grundsätzlich ist ein gemeinnütziges Krankenhaus nach seinen Anstaltseinrichtungen verpflichtet, jede bedürftige Person aufzunehmen. 

Dabei ist nur der Gesundheitszustand des Bedürftigen ausschlaggebend, um eine ärztliche Behandlung oder auch Operation verpflichtend zu machen. Hierbei gilt jede Person als unabweisbar, die eine sofortige medizinische Behandlung benötigt und es darf ihr die ärztliche Behandlung nicht verweigert werden.      

Mit dem Behandlungsvertrag als Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich  die Krankenanstalt, eine fachgerechte Behandlung durch Ärzte und auch helfendes Personal durchzuführen. 

Jedoch schließt der Patient dabei keine separaten Behandlungsverträge mit den Handelnden ab, es gibt also keine gesonderten Behandlungsverträge wie z. B. einen Behandlungsvertrag Arzt, Behandlungsvertrag Physiotherapie, Behandlungsvertrag Hebamme oder Behandlungsvertrag Ergotherapie. Deshalb werden die medizinischen Fachleute  hierbei als Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers tätig.  

Hieraus folgt, dass auch der Krankenhausträger gegenüber seinen Patienten für Arztfehler oder Behandlungsfehler des gesamten Personals haftet. Allerdings gilt dies nur für die vertraglichen Verpflichtungen, für deliktische Handlungen kann ein Patient durchaus auch einzelne Mitarbeiter des Krankenhauses strafrechtlich belangen.          

Kombinierte Formen des Behandlungsvertrags

Weiterhin existieren in Bezug auf den Behandlungsvertrag einige Mischformen, die besonders häufig in folgenden Situationen abgeschlossen werden:

               

  • Krankenhäuser führen meist eine Sonderklassesektion im Krankenhaus, für die gesonderte Behandlungsverträge geschlossen werden.
  • Außerdem schließen auch in privaten Krankenhäusern Belegärzte eigen Behandlungsverträge mit den Patienten ab.   

Patienten in der Sonderklasse eines Krankenhauses wird dort ein höherer Standard für Unterbringung und Verpflegung geboten. 

Dabei wird dann auch zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag ein Behandlungsvertrag Arzt Privatpatient mit dem leitenden Chefarzt geschlossen, der die persönliche Behandlung des Patienten beinhaltet. Dabei tritt dann eine gemeinsame und auch solidarische Haftung des Krankenhauses und des Arztes für die Behandlung des Patienten ein.                          

Bei einem Belegarzt haftet dann dieser auch für das Personal, das ihm vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurde, da dieses dann als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes anzusehen ist.        

Der Patient als Vertragspartner des Behandlungsvertrages

Vertragspartner eines Behandlungsvertrages sind sowohl der Arzt und/oder das Krankenhaus, sowie auch der Patient. Jedoch kann ein Patient dabei voll geschäftsfähig oder auch minderjährig sowie auch geisteskrank sein. Dabei stehen geistig behinderte oder geistig kranke Patienten dann unter einer Sachwalterschaft oder haben ggf. auch einen Patientenanwalt.            

Der volljährige und geschäftsfähige Patient

Hat ein Patient das 18. Lebenjahr vollendet und ist im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, so gilt er als voll geschäftsfähiger Patient. Deshalb kann er seinen Behandlungsvertrag selbst abschließen und er gibt seine Zustimmung zur ärztlichen Behandlung nach der medizinischen Aufklärung auch selbst.

Der minderjährige oder geistig behinderte Patient

Ein minderjähriger Patient benötigt für einen Abschluss eines Behandlungsvertrages die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.  Dabei handelt es sich meist um ein Elternteil, es kann jedoch auch ein Vormund oder Sachwalter sein. 

Dieser gesetzliche Vertreter schließt dann für den minderjährigen Patienten den Behandlungsvertrag ab. Ferner schließt bei einem  geistig behinderten Patienten sein Sachwalter den Behandlungsvertrag ab, wobei er jedoch in einigen Fällen die zusätzliche Genehmigung eines Pflegschaftsgerichts einholen muss.

Die rechtliche Einordnung des Behandlungsvertrages

Der freie Dienstvertrag als Behandlungsvertrag

Ein Behandlungsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, der meistens als freier Dienstvertrag abgeschlossen wird. Hierbei wird, im Gegensatz zu einem Werkvertrag, kein Erfolg geschuldet. Deshalb wird bei einem Behandlungsvertrag dann nur die fachgerechte medizinische Behandlung geschuldet, jedoch nicht eine Heilung. 

Hierbei schulden die Ärzte dann ein sorgfältiges fachliches Bemühen, das darauf abzielt, eine Gesundung herbeizuführen oder zumindest dem Patienten Linderung zu verschaffen. Dabei gelten Ärzte und ihr medizinisches Personal als Sachverständige nach § 1299 ABGB und werden in Ihrer Tätigkeit an den jeweils gültigen Standards des Wissens und Könnens in ihren Fachgebieten gemessen.

Der Werkvertrag als Behandlungsvertrag

Allerdings wird bei bestimmten Behandlungen durchaus ein bestimmter Erfolg geschuldet, bei dem dann ein Behandlungsvertrag auch als Werkvertrag eingeordnet werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einem Gipsverband, Einem EKG Befund oder auch bei individuellem Zahnersatz. Grundsätzlich wird ein Behandlungsvertrag bei der Behandlung im Vordergrund stehen.  

Hierbei hängt ein Behandlungsergebnis in erster Linie von Fahlich- technischen Fähigkeiten des medizinischen Personals ab und dem korrekten Einsatz von Materialien und Arbeitsgeräten. Allerdings ist die Abgrenzung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag oder Werkvertrag in der Praxis häufig nicht einfach, jedoch ist sie rechtlich durchaus bedeutsam.    

Die Haftung bei kombinierten Behandlungsverträgen

Eine Behandlung als Privatpatient in der Sonderklasse eines Krankenhauses oder auch durch einen Belegarzt wird zumeist durch den Krankenhausaufnahmevertrag und einen zusätzlichen Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt  durchgeführt. Hierbei tritt eine gemeinsame und solidarische Haftung von Krankenhaus und Arzt bei der Behandlung des Patienten ein.

Deshalb haftet der Krankenhausträger auch für Arztfehler des behandelnden Arztes und umgekehrt haftet der Arzt auch für  Fehler des Krankenhauses und seines medizinischen Personals. Jedoch kann der Krankenhausträger für den Fall, dass er in Haftung genommen wird, ggf. bei einem Behandlungsfehler auch den behandelnden Arzt wiederum in Regress nehmen.

Grundsätzlich kommt sowohl für den Krankenhausträger als auch für den Arzt eine vertragliche Haftung aus dem Behandlungsvertrag als auch eine deliktische Haftung für eine Straftat in Frage.

Allerdings stellt die Arzthaftung immer eine allgemeine Verschuldenshaftung dar und sie greift deshalb bereits bei leichter Fahrlässigkeit.  

Auch das Fehlen einer ärztlichen Aufklärung vor der Behandlung führt dazu, dass eine Behandlung im zivilrechtlichen Sinne rechtswidrig ist und deshalb als Körperverletzung zu bewerten ist. 

Dabei ist die vorausgesetzte gültige Einwilligung in eine Behandlung nicht möglich, wenn nicht vorher eine umfassende ärztliche Aufklärung über die Behandlung erfolgt ist. Deshalb kann ein Arzt immer haftbar gemacht werden, wenn er  nicht die gültige Zustimmung eines Patienten zu seiner Behandlung einholt. 

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob eine Behandlung erfolgreich war oder nicht und ob ein Behandlungsfehler vorgelegen hat oder eben nicht. 

Deshalb kann eine Behandlung ohne gültige Zustimmung durch den Patienten sowohl zivilrechtlich Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld nach sich ziehen, sowie auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 110 StGB “eigenmächtige Heilbehandlung“ haben.

Aufklärungspflicht des Arztes

Die Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag bezieht sich sowohl auf die Diagnose als auch auf den Verlauf der Behandlung sowie die Therapie und das Risiko für den Patienten. 

Jedoch muss sich der Umfang der Aufklärungspflicht auch immer daran ausreichten, inwieweit ein Patient Ausmaß und Bedeutung einer Behandlung auch tatsächlich verstehen kann.

Ferner gilt es dabei abzuwägen, inwieweit ein Patient bestimmte Vor- und Nachteile einer Behandlung einschätzen kann und ob damit eine ausreichende Entscheidungsbasis hat, um eine notwendige Einwilligung zur Behandlung geben zu können.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Durch den Behandlungsvertrag verpflichten sich sowohl ein Arzt als auch ein Krankenhaus, einen Patienten sorgfältig und fachgerecht zu behandeln. Allerdings sind auch fehlerhafte Behandlungen in der Praxis eine häufige Realität. Im juristischen Kontext spricht man hierbei von Behandlungsfehlern, die ansonsten auch als Kunstfehler oder Arztfehler bezeichnet werden. 

Dabei spricht man von einem Behandlungsfehler im engeren Sinne, wenn ein ärztliches Verhalten im Rahmen einer Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führt. Dabei kann diese Schädigung sowohl physischer als auch psychischer Natur sein.

Hingegen zählt man zu einem Behandlungsfehler im weiteren Sinne Pflichtverletzungen, die sich außerhalb der eigentlichen Behandlung ergeben, wie z. B. Aufklärungsfehler, Organisationsfehler oder eine unzureichende Apparateüberwachung sowie auch Pflegefehler oder Fehler bei der Medikamentenlagerung.

Der Behandlungsfehler im engeren Kontext

Ein Behandlungsfehler in seiner engeren Bedeutung bezieht sich auf die konkrete Behandlung und umfasst deshalb insbesondere Fehler bei der Anamnese und der Diagnose, sowie auch Fehler bei der Therapie, Prophylaxe und Nachsorge.

Behandlungsfehler im weiteren Kontext

In seiner weiteren Bedeutung bezieht sich ein Behandlungsfehler immer auch auf alle Fehler des medizinischen Hilfspersonals, für die ein Krankenhaus oder ein Arzt auch haftbar ist. Dabei ist ein Arzt nach dem Behandlungsvertrag Arzt zunächst einmal zu einer 

persönlichen Behandlung verpflichtet. Jedoch ist er auch verpflichtet, sein medizinisches Hilfspersonal bei der Unterstützung seiner Tätigkeit anzuleiten und zu überwachen. Deshalb spricht man hierbei von einer Erfüllungsgehilfenhaftung des Arztes oder Krankenhauses, die sich dann häufig auf folgende Fehler bezieht:

  • Fehler bei der Pflegetätigkeit
  • Überwachungs- und Wartungsfehler der medizinischen Apparatur
  • Fehlerhafte Lagerung von Medikamenten
  • Organisationsfehler im Behandlungsablauf
  • Fehlerhaft oder unvollständig geführte Krankenakten
  • Defizite bei der Fortbildung der medizinischen Hilfskräfte

Die Arzthaftung und das Problem der Beweislast

Die Arzthaftung oder auch Medizinhaftung hat keine explizite Gesetzesregelung in Österreich. Jedoch unterliegt sie den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Österreich und dabei besonders dem § 1299, der die Sachverständigenhaftung regelt und deshalb auf den Behandlungsvertrag anwendbar ist. 

Dabei greift eine Sachverständigenhaftung bei Ärzten und Krankenhäusern genauso wie bei Therapeuten und auch Pflegepersonal und bedarf nur einer leichten Fahrlässigkeit für die Anwendung. 

Hierbei spricht man von einer objektivierten Verschuldenshaftung, die nach § 1299 ABGB bedeutet, dass ein Sachverständiger an den jeweiligen Könnens-, Wissens- und auch Sorgfaltsstandards seines Fachgebietes zu messen ist.

Die Beweislast für Behandlungsfehler durch den Geschädigten

Grundsätzlich ungünstig für den Patienten ist die rechtliche Lage zur Beweisführung eines Behandlungsfehlers. Hierbei muss meistens der Patient den Beweis erbringen, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen. Allerdings bildet die Pflicht zur ärztlichen Aufklärung dabei eine Ausnahme. 

In diesem Fall muss ein Arzt nachweisen, dass er der ärztlichen Aufklärungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. 

Handelt es sich bei einem Behandlungsfehler im weiteren Sinne um eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht, so muss ein Arzt darlegen können, dass der betreffende Patient auch bei einer ausreichenden Aufklärung seine Zustimmung zu der jeweiligen Behandlung gegeben hätte. 

Jedoch gilt für alle Fälle, in denen ein Patient die Beweisführung zu erbringen hat, eine mehrstufige Beweisführung als notwendig, die folgende Elemente enthalten muss:

  • Dem Patienten muss ein gesundheitlicher Schaden entstanden sein.
  • Der Schaden muss eindeutig auf die betreffende Behandlung zurückzuführen sein (Kausalität).
  • Es muss belegt werden, dass den behandelnden Arzt ein Verschulden trifft.

In den meisten Praxisfällen lassen sich Schaden und Kausalität meist gut belegen, jedoch ist besonders der Nachweis des Verschuldens durch den Arzt häufig problematisch. 

Hierbei wird in einem Rechtsverfahren meist gefordert,  dass der Geschädigte den Behandlungsfehler als eine Sorgfalts- und Wissensverletzung nach § 1299 ABGB beweist. Dabei ist dieses Verschulden in der Beweisführung dann auch entscheidend, um Schadenersatzansprüche und ggf. Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen zu können.

Allerdings ist dies z. B. in Fällen, in denen ein Patient unter Narkose stand, sehr schwierig, den objektiven Verschuldensbeweis  für einen Behandlungsfehler zu erbringen.  Deshalb empfiehlt es sich in diesen Fällen unbedingt, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht zu konsultieren. 

Dabei kann es sich sowohl um einen Patientenanwalt handeln als auch um einen persönlichen Anwalt für Schadenersatzrecht. 

Außerdem kann mit einem persönlichen Juristen für Schadenersatzrecht auch eine individuell angepasste juristische Strategie für die Durchsetzung der Ansprüche abgestimmt werden. Spezialisierte und erfahrene Anwälte für Schadenersatzrecht in Ihrer Nähe finden Sie schnell und einfach unter anwaltfinden.at.            

Ansprüche aus Behandlungsfehlern und ihre Verjährung

Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern können verjähren und dabei zwei unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Hierbei greift eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 1489 Satz 1 ABGB, wenn dem geschädigten Patienten sowohl der Schaden als auch der Schädiger bekannt sind. 

Für den Fall, dass entweder der Schaden oder auch der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schädiger nicht bekannt sind, verjähren die Schadenersatzansprüche und auch die Ansprüche auf Schmerzensgeld erst nach 30 Jahren.       

Ist ein Erstaschaden durch einen Behandlungsfehler nachgewiesen und können Folgeschäden beim Geschädigten erwartet werden, so empfiehlt es sich, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren eine Feststellungsklage anzustreben.    

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