Sie sind Anwalt?
War dieser Artikel
hilfreich für Sie?

Medizinrecht in Österreich - So ist die Rechtslage

Medizingerät und Gerichtshammer am Tisch

Die Feststellung von einem ärztlichen Behandlungs- und/oder Aufklärungsmangel ist in den meisten Fällen alles andere als einfach. Hier ist gute rechtliche Beratung wichtig.

In Beratungen hört man von Klienten u.a.: „Die Ärzte haben zunächst verkannt, dass ich operiert werden muss. Später kam es zu einer sehr risikobehafteten Notoperation. Ich lag tagelang auf der Intensivstation. Nun fordere ich Schadenersatz“ oder auch „Hätte man diese eine bestimmte Untersuchung gemacht, so wäre klar geworden an welcher Erkrankung ich leide.“

Rechtlich relevant ist, ob im Zeitpunkt der Behandlung lege artis gehandelt worden ist. Dies unter dem „ex ante“ (daher im Voraus) Gesichtspunkt. 

Daher: welche Informationen standen dem Arzt im Zeitpunkt seiner Behandlung zur Verfügung oder hätte ihm aufgrund der möglichen Untersuchungen verfügbar gemacht werden können? Hat der Arzt die medizinisch gebotenen Maßnahmen gesetzt? 

Ist die vom Arzt gesetzte Methode medizinisch vertretbar und wurde diese „lege artis“ (daher nach den Regeln der ärztlichen Kunst) durchgeführt? Bei mehreren Methoden stellt sich auch die Frage, ob diese für den Patienten die Schonendste war.

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass bei Eingriffen Komplikationen auftreten, z.b. wenn ein Tumor vorher nicht entdeckt worden ist. 

Bei der Beurteilung einer allfälligen Haftung kommt es darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Untersuchung dieser Tumor hätte entdeckt werden können.  Beim Ausmaß der durchzuführenden Untersuchungen ist natürlich in Kalkül zu ziehen, ob ein medizinischer Notfall vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

Eindeutige Fehlbehandlung

Es gibt aber natürlich auch Fälle, wo eine ärztliche Fehlbehandlung eindeutig ist. Dies ist etwa der Fall bei einem während der Operation im Körperinneren vergessenen Besteck. Oder, wenn einem Patienten eine falsche Infusion/falsche Medikamente verabreicht wurden. Ein Krankenhaus oder ein Arzt in seiner Ordination haben ihre Organisation so zu gestalten, dass derartiges nicht passiert. 

Krankenhaus und Arzt haben für ihr Organisationsverschulden einzustehen. Wurde ein falsches Medikament verabreicht, so ist der Patient natürlich zu überwachen und sind medizinisch erforderliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. 

Überhaupt stellt sich bei Medikamentenverabreichungen und medizinischen Eingriffen grundsätzlich die Frage, ob diese im gegenständlichen Fall ohne Überwachung/Aufnahme des Patienten überhaupt erfolgen durften.

 

Mit einer Haftung aber auch strafrechtlichen/dienstrechtlichen Folgen hat ein Arzt (aber auch Pflegepersonal) zu rechnen, der für den Fall seiner Abwesenheit nicht oder auch nicht ausreichend sorgt, dass die lege artis Durchführung der Intervention gesichert ist. 

Aktuell wird in den Medien von einem Arzt berichtet, der mitten während einer Operation in seine Privatordination fuhr und den Eingriff dem hiermit überforderten Assistenzarzt überließ. Der Patient verstarb.

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/chronik/oesterreich/2060312-Arzt-ging-waehrend-OP-Ermittlungen-gestartet.html

 

Wenn unterschiedliche medizinisch anerkannte Interventionen in Frage kommen, ist grundsätzlich jene zu wählen, welche den geringsten körperlichen Eingriff darstellt. Vor einer Operation ist daher zu prüfen, ob nicht in etwa mit einer Physiotherapie Abhilfe geschafft werden kann. 

Oft ist es so, dass kaum aus dem Krankenhaus entlassen, sich beim Patienten starke Schmerzen einstellen und eine (abermalige Not-) Operation, notwendig wird. Es stellt sich dann die Frage, ob die Entlassung verfrüht erfolgte und hierfür nun das Krankenhaus oder Arzt einzustehen hat. 

Auch hier kommt es natürlich darauf an, ob bei den vor der Entlassung durchgeführten Untersuchungen die Komplikationen absehbar waren. 

Hat sich ein Patient auf „Revers“ (daher gegen ärztlichen Rat auf eigene Gefahr) vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen, so trägt dieser (vorausgesetzt er konnte das Handeln seiner Tat einsehen) das Risiko hierfür selbst.

Checkliste: Wesentlich ist für die erfolgreiche Geltendmachung einer Arzthaftung die Klärung folgender Fragen:

  1. Wie war Ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Konsultation des Arztes?
  2. Haben Sie als Patient den Arzt vollständig und wahrheitsgemäß über allfällige Vorerkrankungen, Einnahme von Medikamenten, Lebensumstände (Rauchen, Schwangerschaft, Sport, diverse Stressfaktoren, Erkrankungen innerhalb der Familien), Allergien etc. informiert? 
  3. Haben Sie dem Arzt allfällig bereits vorhandene Befunde vollständig und aktuell zur Einsicht zur Verfügung gestellt?
  4. War die durchgeführte Behandlung/Intervention geeignet, um bei der gegebenen medizinischen Faktenlage für eine Gesundung/ Linderung der Symptome/Gefahrenabwehr zu sorgen?
  5. War die vom Arzt gewählte Maßnahme, bei mehreren möglichen Alternativen die für Sie risikoärmste Schonendste: War es die Methode, welche den geringsten körperlichen Eingriff darstellt? Wenn nein, war es Ihr nachweislich ausdrücklicher Wunsch, dass eine andere (für Sie weniger risikoarme) Methode angewendet wird (und ist diese gewählte Methode medizinisch zu rechtfertigen)?
  6. Hielten Sie sich an den Therapieplan (Medikamente, Bewegung, Ernährung, Rauch sowie Alkoholverbot) oder trifft Sie ein Eigen- bzw. Mitverschulden
  7. Wurden Sie vollständig, richtig und Ihnen verständlich aufgeklärt?
Weitere Beiträge die Sie interessieren könnten..
Anwaltssuche

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden
Anwaltssuche
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden