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Entgangene Urlaubsfreuden - So können Sie Schadenersatz geltend machen

Frau am Flughafen Flug fällt aus

Ist eine Reise misslungen, weil der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht wie vereinbart erbracht hat, kann ein geschädigter Urlauber häufig neben Gewährleistungsansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden geltend machen

Dabei sollen dann neben der Mängelhaftung weitere Ausgleiche für z. B. einen fehlenden Erholungswert und andere Ärgernisse geschaffen werden. In diesem Artikel wollen wir den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude näher erläutern und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z.B.:

  • Was ist der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden genau?
  • Wann entsteht ein Schadenersatzanspruch aus entgangenen Urlaubsfreuden?
  • Wieviel Entschädigung bekommt man für entgangene Urlaubsfreuden?
  • Gibt es eine Verjährung der Ansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was bedeutet ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden?

Die entgangene Urlaubsfreude bezeichnet einen Anspruch auf Schadenersatz, der insbesondere bei Pauschalreisen entstehen kann, wenn ein Reiseveranstalter Leistungen schlecht oder gar nicht erbringt, die er zugesagt hat. Allerdings ist der Grad der Mängel hier für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden entscheidend.

Dabei existieren für die Schadenersatz Höhe keine festen Richtwerte in der  österreichischen Rechtsprechung, jedoch kann eine Orientierung anhand ergangener Urteile gefunden werden.

Der Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht unabhängig von Gewährleistungsansprüchen, jedoch werden die Leistungen dabei angerechnet. 

In welchen Fällen entsteht ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden?

In der Rechtsprechung in Österreich kennt man den Begriff der „Prospektwahrheit“. Dabei ist gemeint, dass alle Elemente einer Pauschalreise, die im Angebot beschrieben und bebildert sind, auch als zugesagte Leistung zu verstehen sind. Deshalb ist der Reiseveranstalter für all diese Eigenschaften auch haftbar, wenn er sie nicht leistet. Dabei entsteht der Schadenersatzanspruch unabhängig davon,  ob er die Mängel selbst verschuldet hat oder auch nicht. 

Als Beispiel für entgangene Urlaubsfreuden lässt sich eine verdreckte Unterkunft, Schimmel im Zimmer, eine lärmende Baustelle vor der Tür oder ein fehlender Sandstrand nennen.

Dabei hat der geschädigte Urlauber zunächst einmal Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, jedoch kann zusätzlich auch ein Anspruch auf Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden entstehen. 

Wichtig!

Der Anspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden kann immer zusätzlich zu den   Gewährleistungsansprüchen entstehen. Jedoch werden die Entschädigungen aus beiden Ansprüchen gegeneinander angerechnet.

Welche Voraussetzungen braucht es für den Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden?

Grundsätzlich muss für einen Fall von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden eine Kombinationsreise gebucht worden sein, bei der der Geschädigte mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen bei seinem Reiseveranstalter gebucht hat.  Dabei kann es sich z.B. um eine Kombination von Flug und Hotel oder auch Hotel und Ausflüge oder Mietwagen handeln. 

Außerdem kann auch eine fehlerhafte Beratung bei der Reiseauswahl durch den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden auslösen. Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende bei korrekter Aufklärung einen anderen Urlaubsort gewählt hätte und der Reiseveranstalter seine Aufklärungspflicht verletzt hätte.

Jedoch ist die Höhe des Geldersatzes immer von der Schwere des Mangels und auch dem entsprechenden Reisepreis abhängig.

Allerdings ist ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden immer dann möglich, wenn der Reisende durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit seinen Urlaub nicht genießen konnte.

Hierfür wurde eine  neue gesetzliche Grundlage im Juli 2018 geschaffen, die die Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden regelt. Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) ersetzt dabei die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes. Hierbei erleichtert es das neue Gesetz dem Reisenden, einen Schadenersatz geltend zu machen, da es nach dem Pauschalreisegesetz nicht mehr auf ein Verschulden des Reisveranstalters  für einen Schadenersatzanspruch ankommt. 

Dabei tritt der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude neben die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht. Der Gewährleistungsanspruch beinhaltet den Anspruch auf Austausch oder Verbesserung einer Leistung, bei der die Ersatzleistung qualitativ gleichwertig oder besser sein muss. 

Für den Fall, dass der Reiseveranstalter nur eine minderwertige Alternative anbieten kann, entsteht ein Anspruch auf eine Preisminderung. Außerdem sieht die Gewährleistung vor, dass im Falle einer Verweigerung des Reisveranstalters, der Reisende selbst eine Alternative suchen kann und dafür Entschädigung verlangen kann oder vom Vertrag zurücktreten kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten in einem konkreten Fall durchsetzbar sind kann Ihnen am besten ein erfahrener Anwalt für Schadenersatzrecht erklären.

Preisminderungen nach der Frankfurter Liste (Gewährleistungsansprüche)

Hat ein Urlauber Gewährleistungsansprüche, so sollte er diese möglichst bereits am Urlaubsort geltend machen, wenn dies möglich ist. Dabei kann die Unterbringung in einem anderen Zimmer evtl. bereits ausreichend sein, bei einem fehlenden Sandstrand gibt es jedoch keine schnelle Lösung. 

Für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung am Urlaubsort nicht möglich ist, sollte man unbedingt durch Fotos oder Videos die Situation vor Ort dokumentieren. Ferner ist es hilfreich, sich auch Kontaktdaten anderer betroffener Urlauber zu notieren und sich die eigene Mängelrüge von der Reiseleitung bestätigen zu lassen. Hierbei helfen all diese Maßnahmen, nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Gewährleistungsansprüche in Form einer Preisminderung geltend zu machen. 

Die Frankfurter Liste für Preisminderungen ist auch in Österreich eine genutzte Orientierungshilfe, die für die Bemessung der Höhe von Ansprüchen im Einzelfall herangezogen wird.

Dabei weist sie Preisminderungsprozentsätze aus, die für verschiedene typische Mängel nach Ermessen des Frankfurter Reiserechtsenates eine angemessene Preisminderung darstellen. Allerdings können diese Werte nur zur Orientierung für Gewährleistungsansprüche herangezogen werden. 

In einem individuellen Fall wird die konkrete Höhe der Preisminderung immer in einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidung gefunden: 

MangelMinderung
in %
Anmerkungen, ergänzende Hinweise
1. Abweichung von dem
gebuchten Objekt
10 - 25je nach Entfernung
2. Abweichende örtliche Lage
(Strandentfernung)
5 - 15
3. Abweichende Art der
Unterbringung im gebuchten
Hotel (Hotel statt Bungalow,
abweichendes Stockwerk)
5 - 10
4. Abweichende Art der ZimmerEntscheidend, ob Personen der
gleichen Buchung oder Unbekannte
Personen zusammengelegt werden
a) DZ statt EZ20
b) DreibettZ statt EZ25
c) DreibettZ statt DZ20 - 25
d) VierbettZ statt DZ20 - 30
5. Mängel in der Ausstattung
des Zimmers
a) zu kleine Fläche5 - 10
b) fehlender Balkon5 - 10bei Zusage/je nach Jahreszeit
c) fehlender Meerblick5 - 10bei Zusage
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC15 - 25bei Buchung
e) fehlendes (eigenes) WC15
f) fehlende (eigene) Dusche10bei Buchung
g) fehlende Klimaanlage10 - 20bei Zusage/je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV5bei Zusage
i) zu geringes Mobiliar5 - 15
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit
etc.)
10 - 50
l) Ungeziefer10 - 50
6. Ausfall von
Versorgungseinrichtungen
a) Toilette15
b) Bad/Warmwasserboiler15
c) Stromausfall/Gasausfall10 - 20
d) Wasser10
e) Klimaanlage10 - 20je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl5 - 10je nach Stockwerk
7. Service
a) vollkommener Ausfall25
b) schlechte Reinigung10 - 20
c) ungenügender
Wäschewechsel (Bettwäsche,
Handtücher)
5 - 10
8. Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage5 - 25
b) Lärm in der Nacht10 - 40
c) Gerüche5 - 15
9. Fehlen der (zugesagten)
Kureinrichtungen (Thermalbad,
Massagen)
20 - 40je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")

Quelle: https://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=642

Die entgangenen Urlaubsfreuden und der Schadenersatzanspruch

Neben den Gewährleistungsansprüchen als Preisminderungen  kann auch ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden in Frage kommen. Dabei sind dann nicht nur materiell erfassbare Fehleistungen relevant (z. B. fehlender Sandstrand, verschmutzte Hotelanlage) sondern auch immaterielle Schäden.

Hierbei kann z. B. der Umstand, dass eine Reise völlig oder in weiten Teilen misslungen ist durch die Mängel, einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden auslösen. 

Generell werden in Österreich, wie bei der deutschen Rechtsprechung auch, bei der entgangene Urlaubsfreude Berechnung Beträge zwischen 50-70 Euro pro Urlaubstag angesetzt.  Ferner haben geschädigte Urlauber bei Gewährleistungsansprüchen nach der Reise sowie auch bei der Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden immer einen Anspruch auf Geldersatz.

Deshalb müssen sie auch einen angebotenen Gutschein des Reiseveranstalters nicht akzeptieren. Ein Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude wird grundsätzlich in Tagessätzen für jeden Tag der Beeinträchtigung während des Urlaubs gezahlt. Ferner entsteht der Anspruch und damit auch der entsprechende Tagessatz allen Reisebeteiligten zu und nicht nur dem konkreten Vertragspartner des Reiseveranstalters. Dabei hat bei einem Urlaub einer vierköpfigen Familie dann jedes Familienmitglied  einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. 

Für den Fall, dass ein geschädigter Urlauber alle seine Ansprüche bei einem enttäuschenden Urlaub geltend machen will, sollte er die Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht suchen.

Dabei kann ein Spezialist für Schadenersatzrecht den Anspruchsberechtigten dabei unterstützen, eine rechtssichere Beweisführung aufzustellen und ihn auch gegenüber dem Reisveranstalter oder bei Gericht vertreten.

 

Wichtig!

Um eine Beweisführung rechtssicher zu gestalten, sollte man alle Mängel schriftlich festhalten und auch entsprechendes Bildmaterial beilegen. Außerdem empfiehlt es sich, die Kontaktdaten anderer Betroffener einzureichen. Für den Fall, dass eine Erkrankung zu Schadenersatzansprüchen berechtigt, sollte der eigene Krankheitsverlauf gut dokumentiert sein (Befunde, Laborwerte etc.) und ggf. Kontaktdaten anderer Erkrankter ergänzend hinzugefügt werden. 

Wann verjähren die Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bei entgangenen Urlaubsfreuden?

Bei der Verjährung von Ansprüchen aus mangelhaften Leistungen einer Reise sind unterschiedliche Fristen zu beachten. Dabei müssen Gewährleistungsansprüche und Preisminderungen innerhalb von  2 Jahren nach Abschluss der Reise geltend gemacht werden. Hingegen gilt für die Schadenersatzansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Eintritt des Schadens beginnt.

Generell wird jedoch empfohlen, Ansprüche aus mangelhaften Reiseleistungen immer zügig geltend zu machen, da dann eine notwendige Beweiserbringung am einfachsten ist. 

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