Kunstfehler - Wie setze ich Schadenersatzansprüche durch?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Der Kunstfehler ist ein heute umgangssprachlicher Ausdruck, der im juristischen Kontext als Behandlungsfehler bezeichnet wird. Dabei meint der Kunstfehler eine falsche ärztliche Behandlung, aus der sich im Rahmen der Arzthaftung einen Schadenersatzanspruch für den Geschädigten ergibt.
Allerdings ist ein Kunstfehler nur dann gegeben, wenn ein Patient geschädigt wird, dieser Schaden eindeutig auf die Behandlung zurückzuführen ist und der entsprechende Arzt ihn auch zu vertreten hat. Hierbei kann der Patient dann Ansprüche auf Schadenersatz sowie auch ggf. auf Schmerzensgeld geltend machen.
Dieser Artikel soll wichtige Fragen zum Thema Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler oder auch Arztfehler aufgreifen und beantworten. Diese sind z.B.:
- Was ist ein Kunstfehler?
- Wann können Schadenersatzansprüche bei einem Behandlungsfehler oder Kunstfehler geltend gemacht werden?
- Wie kann man nach einem Kunstfehler die Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchsetzen?
- Ein Kunstfehler (Behandlungsfehler) entsteht im Rahmen der Arzthaftung durch eine falsche Behandlung, die einen Schaden für den Patienten zur Folge hat.
- Der Kunstfehler ist nur dann gegeben, wenn der Arzt die Behandlung auch zu vertreten hat.
- Für die Schädigung durch einen Kunstfehler kann ein Patient sowohl Schadenersatz als auch ggf. ein Schmerzensgeld geltend machen.
- Die Schadenersatz Höhe und der Umfang des Schmerzensgeldes hängen einerseits von Stärke und Dauer der Schmerzen ab, sowie andererseits von den Behandlungskosten und ggf. zusätzlichen Maßnahmen.
- Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Kunstfehlern kann direkt gegen den Arzt oder das Krankenhaus erfolgen. Dabei kann der Kunstfehler sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben
- Neben der direkten Anspruchsdurchsetzung kann der Schadenersatz für einen Kunstfehler auch über Patientenanwälte oder Schlichtungsstellen eingefordert werden
Inhaltsverzeichnis
Was versteht man genau unter einem Kunstfehler/Behandlungsfehler/Arztfehler?
Grundsätzlich spricht man von einem Kunstfehler, wenn eine medizinische Behandlung nicht den aktuellen fachlichen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht.
Dabei kann ein Behandlungsfehler einerseits durch ein aktives Tun oder aber auch durch das Unterlassen einer Leistung entstehen. Hierbei wäre eine Falschbehandlung ein aktiver Arztfehler, hingegen eine unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken eine unterlassene Pflicht des Arztes.
Nach der Kunstfehler Definition sind dabei auch alle medizinischen und pflegerischen Leistungen des Hilfspersonals, wie z. B. Krankenschwestern oder Pfleger, eingeschlossen.
Wann spricht man von einem Kunstfehler?
Der Patient hat im Rahmen einer medizinischen Behandlung eine Reihe von Rechten. Werden diese Rechte verletzt bei der medizinischen Behandlung, so spricht man von einem Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler. Dabei sind die Patientenrechte in Österreich in verschiedenen Bundes- und auch Landesgesetzen festgelegt, jedoch legen sie gleichermaßen insbesondere folgende Rechte eines Patienten fest:
Patientenrechte bei medizinischer Behandlung
Patienten haben ganz besonders ein Recht auf Aufklärung, auf Selbstbestimmung, auf eine fachgerechte, schmerzarme Behandlung, das Recht auf eine Einsicht ihrer Krankenakte und ein Recht auf die ärztliche Schweigepflicht.
Patientenrecht: Persönliche Aufklärung
Vor einer Behandlung muss ein Patient in einer für Laien nachvollziehen Form über die Behandlung aufgeklärt werden. Dabei bezieht sich die Aufklärungspflicht insbesondere auf die Diagnose, die Therapie, mögliche Behandlungsalternativen und auch die entsprechenden Erfolgsaussichten der Behandlung sowie die Risiken und Nebenwirkungen.
Hierfür wird eine rein schriftliche Aufklärung des Patienten durch einen Aufklärungsbogen vor der Behandlung als unzureichend bewertet von der Rechtsprechung Österreich. Eine unzureichende Aufklärung des Patienten stellt somit bereits einen Kunstfehler dar.
Patientenrecht: Selbstbestimmung
Grundsätzlich darf ein Patient nur medizinisch behandelt werden, wenn er der Behandlung zugestimmt hat und es wird ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt oder Krankenhaus abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Zustimmung des Patienten fehlt, handelt es sich um eine „ eigenmächtige Heilbehandlung“, die ein Delikt nach § 110 StGB darstellt.
Allerdings kann ein Patient auch Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er nicht in der Lage war, seine Zustimmung zu einer Behandlung zu geben.
Dabei liegt auch eine Arzthaftung vor, wenn nachteilige Folgen für den Patienten aus der Behandlung entstehen und der Patient einer Behandlung nicht zugestimmt hätte. Hierbei ist dies auch gültig, wenn dem Arzt kein Kunstfehler bei der Behandlung selbst unterlaufen ist.
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Patientenrecht: Fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege
Eine medizinische Behandlung muss immer sorgfältig und nach dem fachlich aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Kunst ausgeführt werden. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, liegt bereits ein Behandlungsfehler vor.
Patientenrecht: Einsicht in die Krankenakte
Ein Patient hat jederzeit das Recht, Einsicht in seine Krankenakte zu nehmen. Dabei muss die Krankenakte vom medizinischen Personal auf dem aktuellen Stand gebracht sein und dem Patienten vollständig zur Verfügung gestellt werden. Ist die Krankenakte unvollständig oder fehlerhaft, so liegt auch hier bereits ein Kunstfehler vor.
Patientenrecht: Recht auf Vertraulichkeit bzw. die ärztliche Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht bedeutet, dass sich ein Patient sich darauf verlassen darf, dass seine persönlichen Angelegenheiten, die er mit dem Arzt bespricht, nicht an Dritte weitervermittelt werden dürfen. Dabei gilt die ärztliche Schweigepflicht bis über den Tod hinaus. Deshalb kann eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nur vom Patienten selbst oder durch eine gesetzliche Vorschrift möglich werden.
Für den Fall, dass ein Arzt oder sein medizinisches Personal gegen diese Schweigepflicht verstoßen, kann ein Patient immer Schadenersatzansprüche geltend machen, da es sich hier ebenfalls um einen Arztfehler handelt, der in die Arzthaftung fällt.
Voraussetzungen für den Kunstfehler
Liegt bei einer medizinischen Behandlung eine Verletzung von Patientenrechten vor, so müssen für eine Arzthaftung bei Kunstfehler insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Schaden ist entstanden: Dem Patienten muss durch die Behandlung ein Schaden entstanden sein, der für ihn eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt.
Die Kausalität zwischen Behandlung und Schaden: Ein geschädigter Patient muss beweisen können, dass die falsche Behandlung den gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hat, bzw. dass die Gesundheitsbeeinträchtigung direkt auf den Kunstfehler zurückzuführen ist.
Das Verschulden des Arztes: Ein Verschulden des Arztes liegt immer dann vor, wenn seine Behandlung vom generellen Maßstab des erforderlichen sorgfältigen Verhaltens eines Arztes abweicht. Für den Fall, dass es von dieser Norm abweicht, ist das Verhalten des Arztes als fahrlässig einzustufen.
Welche Ansprüche kann ein Patient nach einem Kunstfehler geltend machen?
Wird ein Patient durch eine falsche ärztliche Behandlung in seiner Gesundheit geschädigt, so kann er für den Kunstfehler eine Entschädigung verlangen, die sich als Schadenersatzanspruch und einem Anspruch auf ein Schmerzensgeld ausdrücken kann. Dabei lassen sich verschiedene Arten von Forderungen unterscheiden:
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Kunstfehler</
Schmerzengeld ist eine geldwerte Ausgleichung für die entstanden physischen oder auch psychischen Schmerzen, die ein Patient durch den Kunstfehler erlitten hat.
Dabei werden, für eine angemessene Beurteilung und Ausgleichung der Schmerzen, diese in verschiedene Schmerzklassen unterteilt, die unterschiedlich hohe Tagessätze für den Ausgleich vorsehen.
Hierbei werden die Schmerzen in die Kategorien leichte, mittlere und schwere Schmerzen gruppiert. Deshalb ergibt sich der Schmerzensgeldanspruch dann aus dem eingeordneten Schmerzgrad multipliziert mit der Dauer der Schmerzen.
Dabei werden in Österreich pro Tag für leichte Schmerzen ca. 100-110 €, für mittlere Schmerzen ca. 200-220 € und für starke Schmerzen ca. 300-330 € zugesprochen. Außerdem bieten verschiedene Behandlungsfehler Schmerzensgeldtabellen für unterschiedliche Kunstfehler den Betroffenen eine erste Orientierung für bereits erfolgte Zahlungen von Schmerzensgeld, die in anderen Verfahren zugesprochen wurden.
Zusätzlich werden in jüngster Zeit auch Schmerzensgeldansprüche für verschiedene seelische bzw. psychische Schmerzen zugestanden, wie z. B. ein Trauerschmerzensgeld oder ein Schmerzensgeld für einen Schockschaden.
Schadenersatzansprüche wegen Kunstfehler
Schadenersatz nach einem Kunstfehler kann ein Patient für alle wirtschaftlichen Schäden verlangen, die durch den Kunstfehler verursacht worden sind. Hierbei kann es sich um Kostenübernahme für weiterhin notwendige medizinische Behandlungen handeln, einen Verdienstentgang oder zusätzliche Anschaffungen, die wegen der Gesundheitsschädigung notwendig sind. Im Einzelnen sind besonders zu nennen:
- Kosten für weiterführende Behandlungen nach der Schmerzperiode: z.B. Massagen, Kuraufenthalte, Therapien und Medikamente
- Kosten für Hilfsmittel: z.B. Rollstuhl, Behindertenfahrzeug etc.
- Kosten für häusliche Unterstützung: z.B. Haushaltshilfen
- Kosten für Umbauten der Wohnung: z.B. Barrierefreie Anpassung des Wohnraums bei einer Querschnittslähmung
- Kosten für verminderte Chancen auf dem Arbeitsmarkt: z.B. nach einem Verunstaltungsschaden oder anderen körperlichen Einschränkungen
- Kosten für alle Folgeschäden des Kunstfehlers
Wann und wo muss man Ansprüche aus Kunstfehler geltend machen?
Schadenersatzansprüche aus einem Kunstfehler verjähren nach drei Jahren, jedoch erst ab der Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Für den Fall, dass ein Geschädigter erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von seiner Gesundheitsschädigung hat, kann der Anspruch entsprechend später geltend machen. Allerdings empfiehlt es sich in diesen Fällen, die Beratung eines spezialisierten Kunstfehler Anwalts einzuholen.
Die Schadenersatzansprüche und auch der Anspruch auf Schmerzensgeld Der Anspruch kann zunächst direkt gegen den Schädiger gestellt werden, der sowohl der Kunstfehler Arzt oder auch das Kunstfehler Krankenhaus sein kann.
Außerdem steht einem Geschädigten der Gang zu einem Patientenanwalt offen oder er kann selbst einen erfahrenen Kunstfehler Anwalt beauftragen.
Dabei bietet ein eigener Kunstfehler Anwalt den Vorteil, dass dieser eine individuell angepasste Strategie für die Durchsetzung der Ansprüche entwickeln kann. Außerdem kann er Empfehlungen geben, ob man im persönlichen Fall zusätzlich einen Patientenanwalt unterstützend einbindet oder die Ansprüche gleich direkt an den Schädiger stellt.
Eine Strafanzeige zu erstatten empfiehlt sich in der Regel bei einem Kunstfehler nicht. Dabei ist der durch Kunstfehler geschädigte Patient in einem Strafverfahren nur als Privatbeteiligter zugelassen und kann kaum Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehmen.
Zusätzlich bietet ihm das Strafverfahren auch keine Möglichkeit, auf die Auswahl der medizinischen Sachverständigen Einfluss zu nehmen.
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Wie kann man Ansprüche aus Kunstfehler geltend machen?
Die Schadenersatzansprüche sowie auch die Ansprüche auf Schmerzensgeld lassen sich immer auf unterschiedlichen Wegen geltend machen:
- Die außergerichtliche Einigung: Hierbei wird direkt zwischen Geschädigtem und Schädiger in
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen eine Einigung über den Ausgleich und die Höhe
der Ausgleichszahlungen angestrebt. - Eine Einigung zwischen Patient und Schädiger über eine Schlichtungsstelle, die zwischen den
Parteien vermittelt. - Eine Durchsetzung der Ansprüche durch einen Patientenanwalt
- Durch eine Schadenersatzklage mit einem anschließenden Zivilprozess
Die außergerichtliche Einigung
Bei einer außergerichtlichen Einigung für Ansprüche aus Kunstfehlern kann ohne ein zeitintensives und kostenaufwändiges Gerichtsverfahren häufig ein Ergebnis erzielt werden.
Dabei verhandeln dann Patientenanwälte, private Anwälte oder Schlichtungsstellen von Ärztekammern mit dem Schädiger und seinen Institutionen. Dabei ist die außergerichtliche Einigung besonders in Hinblick auf entfallende Gerichtskosten und einen meist deutlich zügigeren Verfahrensablauf in erster Line bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Kunstfehler zu bevorzugen.
Schadenersatzansprüche aus Kunstfehlern sind nach drei Jahren verjährt in der Regel. Jedoch kann eine außergerichtliche Streitbeilegung den Ablauf der Verjährungsfrist um maximal 18 Monate verlängern.
Die Zivilklage (Schadenersatzklage)
Auf dem Zivilrechtsweg kann ein durch Kunstfehler geschädigter Patient nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Österreich seine Ansprüche geltend machen. Hierbei muss er eine Schadenersatzklage beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Dabei kann der geschädigte Patient dann alle seine Ansprüche bei einem Zivilgericht einklagen.
Basis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung bildet der geschlossene Behandlungsvertrag. Dabei gilt dieser auch als stillschweigend abgeschlossen, wenn der Patient eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus aufgesucht hat.
Jedoch muss der Geschädigte als klagende Partei auch die Beweisführung erbringen. Dies bedeutet, dass der Patient selbst den Nachweis erbringen muss, dass seine Gesundheitsschädigung eindeutig auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist und dabei der Arzt auch den Kunstfehler verschuldet hat.
Allerdings kann es in bestimmten Ausnahmefällen eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten geben.
Dies ist z.B. bei Dokumentationsmängeln der Fall. Jedoch kann eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeld auf dem Zivilrechtsweg einerseits sehr zeitintensiv sein und sie birgt auf der anderen Seite auch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.
Dabei werden vom Beklagten nur die Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenpartei übernommen, wenn der Kläger in allen Punkten seiner Klage erfolgreich ist.
Anschluss an ein Strafverfahren
Behandlungsfehler stellen Gesetzesverletzungen dar und können bei einer Strafanzeige auch von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt werden. Hierbei kann der Geschädigte zwar keinen Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens nehmen, allerdings kann er sich als Privatbeteiligter dem Verfahren anschließen und dann dort auch seine Schadenersatzansprüche geltend machen.
Jedoch werden in einem Strafverfahren meist nur Teilansprüche zugestanden und es wird dann auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Deshalb folgt nach einem Strafverfahren meist entweder noch ein Zivilprozess oder es findet eine weitere außergerichtliche Einigung statt. Insgesamt bedeutete der mehrstufige Prozess jedoch einen großen Zeitaufwand und ist auch mit vielfältigen Kosten verbunden.
Die Entschädigungsfonds öffentlicher Krankenhäuser
Ist die Adresse des Schädigers ein öffentliches Krankenhaus, so stehen in Österreich den Ländern Entschädigungsfonds zur Verfügung, um Geschädigten aus Kunstfehlern Ausgleichszahlungen zu ermöglichen.
Jedoch sind die Auszahlungen der Entschädigungsfonds für Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler oder auch Arztfehler an besondere Voraussetzungen geknüpft. Dabei werden hierüber meist nur Schädigungen ausgeglichen, die z.B. auf seltene oder schwere Komplikationen zurückzuführen sind oder Schäden, deren Ursache und auch Verschulden nicht wirklich zu klären ist.
Außerdem kann ein Entschädigungsfond nur dann tätig werden, wenn noch kein Zivilrechtsverfahren angestrengt wurde. Bei einem Ausgleich über einen Entschädigungsfond werden ferner die Schadensfälle meist über einen Patientenanwalt abgewickelt.
Sogenannte Ombudsstellen sind in einigen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) gesetzlich vorgeschrieben für die Krankenhäuser. Dabei fungieren diese dann als Anlaufstelle für Patienten, die Antworten auf Fragestellungen suchen oder Beschwerden vorzubringen haben.
Warum ist eine Durchsetzung der Ansprüche bei Kunstfehlern in der Praxis so schwierig?
Ein geschädigter Patient steht mit seinen Ersatzansprüchen in den meisten Fällen einer ganzen Krankenhausorganisation gegenüber oder auch einem erfahrenen Arzt, der meistens rechtlich gut abgesichert ist.
Deshalb wird ein Schadenersatzanspruch meistens auch zunächst einmal abgelehnt. Ferner sind auch bei einer eigenen Rechtsschutzversicherung des Patienten die Schäden aus Kunstfehlern oftmals nicht abgedeckt.
Zusätzlich spielen Krankenhäuser und auch Ärzte bei der Anspruchsauseinandersetzung oft auf Zeit und deshalb kann ein geschädigter Patient wegen der drohenden Verjährung der Ansprüche durchaus unter Zeitdruck geraten.
Deshalb ist der zivile Klageweg oftmals die einzig wirkungsvolle Möglichkeit für den Geschädigten. Jedoch birgt auch diese Form der Anspruchsdurchsetzung ein oft hohes Prozesskostenrisiko, besonders wenn es um hohe Streitwerte geht.
Deshalb empfiehlt es sich immer, bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Kunstfehler einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schadenersatz einzubinden.
Dieser kann sowohl eine individuelle Strategie für die Anspruchsdurchsetzung erarbeiten als auch den Geschädigten gegenüber den Schädigern und vor Gericht vertreten.
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