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Der Verdienstentgang - Was ist das?

Geld liegt unter einem Richterhammer

Ein Verdienstentgang ist eine Form von  Schadenersatz, die dafür gezahlt wird, dass einem Geschädigten die Erwerbsfähigkeit durch einen Schaden entweder gemindert wurde oder vollständig verloren ging. Hierbei handelt es sich meist um die Folgen einer Körperverletzung.  Der Verdienstentgang als Schadenersatzanspruch entsteht dabei neben anderen Ansprüchen, wie z. B. dem Schmerzensgeld und berücksichtigt  den Entgang in der Vergangenheit sowie auch in der Zukunft. 

In diesem Artikel wollen wir wichtige Themen zum  Verdienstentgang darstellen und dabei Fragen beantworten, wie z. B. : Was ist  ein Verdienstentgang? Gibt es einen  Verdienstentgang Selbstständiger? Welche Arten von Einkommen werden beim Verdienstentgang ersetzt? Wie funktioniert die Verdienstentgang Berechnung? Was versteht man unter Verdienstentgang abstrakte Rente?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Verdienstentgang als Schadenersatz – Was genau ist das?

Der Verdienstentgang meint in seiner rechtlichen Bedeutung den Ausfall von Einkommen durch eine vom Schädiger zu verantwortende Handlung. Dabei handelt es sich meist um einen verletzungsbedingten Ausfall des Geschädigten, der somit seiner Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. 

Neben dem realen Ausfall von Einkommen wird als   Verdienstentgang auch gewertet, das ein Geschädigter mit großer Wahrscheinlichkeit ohne die Schädigung einen Verdienst erzielt hätte. Dabei ist immer die Schädigung von einem Schädiger zu verantworten und deshalb ist er dem Geschädigten zu einem Schadenersatz aus diesem Verdienstentgang verpflichtet.

Nach der Verdienstentgang Definition ein Verdienstentgang jede Art von Nachteil, die der Geschädigte  durch den zugefügten Schaden an seinem Vermögen erleidet.  Hierbei kann es sich neben einem verletzungsbedingten Ausfall auch um die schwere Beschädigung einen Fahrzeuges handeln, wenn dieses zur Berufsausübung benötigt wird oder einen Produktionsausfall etc.. 

Außerdem meint der Verdienstentgang nicht nur den Ausfall von Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, er bezieht sich auch auf jede andere Tätigkeit, die dem Geschädigten zusätzliches Vermögen schafft. Beispielhaft lässt sich hier die Eigenleistung beim Bau eines Eigenheimes nennen. Dabei sind auch grundsätzlich  sogenannte Pfuscharbeiten ersatzfähig als Verdienstentgang.

Die gesetzliche Regelung zum Verdienstentgang

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreich ist der Verdienstentgang als Schadenersatz im § 1325 AGBGB definiert und geregelt:

 „Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.“

Aus § 1325 ABGB lässt sich ableiten, dass ein Schädiger verpflichtet ist, dem Geschädigten jeden entstandenen entgangenen und auch zukünftigen Verdienstentgang infolge der Körperverletzung zu ersetzen.

Jedoch ist dabei vorausgesetzt, dass der Geschädigte durch die Verletzung insgesamt ein spürbar geringeres Einkommen realisieren kann, als er es ohne die Verletzung erzielt hätte. Deshalb bezeichnet man den Verdienstentgang als einen positiven Schaden, für den nach § 1325 ABGB Ersatz geleistet werden muss.

Umfang des Schadenersatzes aus Verdienstentgang

Für die Verdienstentgang Berechnung ist vorausgesetzt,  dass die Einkünfte des Geschädigten aufgrund der Verletzung entweder tatsächlich geringer sind  als vor der Schädigung oder dass  in Zukunft  voraussichtlich ein Verdienstentgang des Geschädigten realisiert wird. Jedoch sind dabei zukünftige berufliche Mehranstrengungen nicht ersatzfähig beim Verdienstentgang. Hierfür kann eine Abgeltung durch die Zahlung von Schmerzensgeld erfolgen.

Jedoch ist für die Abgeltung und Höhe des Verdienstentgangs keine zu enge Auslegung angebracht. Deshalb wird auch ein schwankendes Nettoeinkommen, entgangene Einkommen aus Nebenbeschäftigungen  sowie auch der Verlust von vereinbarten Sponsorenzahlungen im Sport beim Verdienstentgang  berücksichtigt. Ferner werden auch eigene Arbeitsleistungen in Haus oder Garten sowie Eigenheimbauleistungen etc. ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass sie durch die Schädigung nicht mehr geleistet werden können.

Generell bezieht sich der Verdienstentgang auf vergangene und auch zukünftige Einkommen. Hierbei meint er  jeden Vermögensnachteil, der sich aus dem schädigungsbedingten Ausfall  von Einkommen ergibt. Außerdem berücksichtigt er auch   den Verlust belegbarer beruflicher Aufstiegschancen. Ferner wird ein  Verdienstentgang auch angenommen, wenn ein Geschädigter die Haushaltsführung nicht mehr vollbringen kann und deshalb eine Hilfe für den Haushalt  einstellen muss. Dabei wird dies als  Verdienstentgang auch dann berücksichtigt, wenn der Geschädigte keine Hilfskraft einstellt oder wenn er bereits im Vorfeld der Schädigung eine Haushaltshilfe hatte.

Auszahlungsmodalitäten beim Verdienstentgang

In der Regel wird ein Verdienstentgang  durch regelmäßige  Rentenleistungen ausgezahlt. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch eine einmalige Abfindung in Geld zugesprochen werden. Hierbei wird  der Verdienstentgang in den meisten Fällen sehr konkret berechnet und bildet dann den tatsächlich eingetretenen sowie auch den zukünftigen Vermögensverlust ab.

Neben der regulären Berechnung und Auszahlung des Verdienstentgangs  kennt das Gesetz in Österreich auch eine abstrakte Rente Verdienstentgang.

Hierbei geht es um einen Ausgleich in Form einer Rentenzahlung, die jedoch vom real belegbaren  Verdienstentgang des Geschädigten losgelöst ist. Durch die abstrakte Rente Verdienstentgang soll eine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeglichen werden.  Deshalb stellt sie für den Geschädigten einen Ausgleich dafür dar, dass er sich ggf. zur Erzielung seines  bisherigen Einkommens zusätzlich  anstrengen muss und dass er evtl. bei  negativer Arbeitsmarktentwicklung Nachteile im Wettbewerb in Kauf nehmen muss. Hierbei kann der Geschädigte wählen, ob er diesen Schaden entweder abstrakt abgegolten haben möchte oder ihn konkret berechnen lassen will.

Verschiedene Arten von Verdienstentgang und ihre Kompensation

Die Ausgleichszahlungen des Verdienstentgangs gestalten sich je nach Einkommensart unterschiedlich. Deshalb sollen im Folgenden typische Beispiele aus der Praxis dargestellt werden, die die Kompensation in den unterschiedlichen Situationen veranschaulichen.

Verdienstentgang bei abhängig Beschäftigten (Dienstnehmer)

Ein Tischler, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wurde, ist für mehrere Wochen krankgeschrieben. Hierbei erhält er eine Entgeltfortzahlung von seinem Dienstgeber sowie ein Krankengeld von seiner Krankenkasse. Allerdings ist sein Einkommen trotzdem gemindert um die zusätzlich ausgezahlten Zulagen sowie Prämien. 

Zusätzlich bedeutet der Arbeitsausfall auch einen Verdienstentgang nach Verkehrsunfall aus einem Pfuschereinkommen, das für eine Nebentätigkeit bei einem Hausbau anfallen würde. Grundsätzlich ist auch der Nebenerwerb und sein Verdienstausfall beim Verdienstentgang zu berücksichtigen. Jedoch müsste hierfür der Verdienstausfall konkret ermittelt werden. Allerdings existiert für eine nebenberufliche Pfuschertätigkeit  normalerweise keine nachweisbare Vereinbarung über die Höhe des Entgelts durch den Auftraggeber, die für den Nachweis des Verdienstentgangs notwendig ist.  

Für den Fall, dass diese jedoch belegt werden kann, kann dies jedoch beim Ausgleich Verdienstentgang Versicherung durch den Schädiger problematisch werden, da die Versicherung des Schädigers im Gegenzug zum  Ausgleich Verdienstentgang Versicherung   eine Anzeige wegen Schwarzarbeit erstatten könnte. Allerdings sind bei der Verdienstentgang Berechnung Arbeitnehmer grundsätzlich auch die Nebeneinkünfte für den Schadenersatzersatzanspruch zu berücksichtigen.

Verdienstentgang bei selbstständiger Tätigkeit

Bei  Selbstständigen ist die Berechnung der zukünftigen Einkommensentwicklung schwieriger. Dabei ist von einer ungleichmäßigen Gewinnerzielung und generellen Risiken der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Deshalb müssen unterschiedliche Aspekte für die Verdienstentgang Berechnung Selbstständige in Betracht gezogen werden. 

Hierbei sind sowohl  sind Einkommensdaten aus einem angemessenen Zeitraum der Vergangenheit sowie auch besondere branchenindividuelle Gegebenheiten und die besondere Bedingungen des betroffenen Betriebs einzukalkulieren. Deshalb wird ein  Gericht auf der Basis all dieser Parameter dann die  zukünftig zu erwartenden Einnahmen schätzen. 

Zusätzlich zu seinem konkreten Verdienstentgang nach Unfall kann ein Selbstständiger auch einen Kostenersatz für notwendige Ersatzkräfte verlangen, die er aufgrund seiner Schädigung einstellen muss. Außerdem dürfen bei einer Berechnung entgangener Gewinn Selbstständiger zusätzliche Anstrengungen, die durch einen zusätzlich hohen Zeitaufwand oder einen Einsatz unbezahlter Familienangehöriger notwendig werden,  nicht dazu führen, den Schädiger zu entlasten. Deswegen können auch für diese Anstrengungen  fiktive Kosten  geltend gemacht werden. 

Für den Fall, dass ein verletzter Unternehmer mit körperlichen Dauerschäden nicht mehr voll einsatzfähig werden kann, kann ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen außerdem eine abstrakte Rente für den Verdienstentgang oder Gewinnentgang zusprechen.

Grundsätzlich liegt es allerdings auch im Charakter einer unternehmerischen Tätigkeit, dass nicht in jedem Fall der Ausfall des Unternehmers zu einem Rückgang seiner Einkünfte und damit einem Verdienstentgang Selbstständiger führen muss. Deshalb muss ein Gericht dann immer im Einzelfall abwägen, inwiefern die Schädigung des Unternehmers auch Auswirkungen auf die Unternehmenssituation hat.

Verdienstentgang bei einem Gesellschafter einer GmbH

Für einen geschädigten GmbH- Alleingesellschafter besteht ebenfalls ein Schadenersatzanspruch für einen entgangenen Gewinn aus seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH. Allerdings kann er in diesem Fall  keinen Schadenersatz für die Kosten von Ersatzkräften  geltend machen, da diese von der GmbH beschafft werden müssen. Hierbei kann er dann ausschließlich für den Verdienstentgang, der sich  aus der Verminderung seines Gewinnanteils ergibt, Schadenersatz geltend machen. Die GmbH ist deshalb, in Bezug auf die Schädigung und den Ausfall des Gesellschafters, ein  mittelbar geschädigter Dritter.

Allerdings werden die in einer GmbH vor der Schädigung des Gesellschafters vorhandenen bzw.  erwirtschafteten Bilanzgewinne zur Bemessung eines Verdienstentgangs oder Gewinnentgangs zugrunde gelegt. Jedoch gilt dies nur für den Fall, dass diese nicht vor der Schädigung bereits ausgeschüttet wurden oder fällig waren. 

Verdienstentgang und Kompensation der Folgen bei der Alterspension

Durch einen Verdienstentgang kann für einen Geschädigten auch eine Pensionslücke entstehen, wenn entsprechende Rentenzahlungen nicht mehr geleistet werden können. In diesem Fall hat der Geschädigte auch einen Schadenersatzanspruch  und kann zwischen zwei Formen der Entschädigung wählen. Allerdings ist er an seine einmal getroffene Wahl dann auch gebunden.

Ist eine  Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Schädigung gegeben,  ist außer dem Verdienstentgang auch in vielen Fällen eine folgende verminderte Alterspension auszugleichen. Dabei kann eine Wahl zwischen zwei, vom Gesetz vorgesehenen, Modellen getroffen werden:

  • Modell 1: Eine sofortige Ausgleichszahlung in Höhe der notwendigen Beträge, die für eine freiwillige Versicherung zur Verhinderung der Pensionslücke anfallen.
  • Modell 2: Nach Eintritt in die Pensionsphase wird ein Ausgleich für die Differenz zwischen der reduzierten Alterspension und der regulären Alterspension gezahlt, die ohne die Schädigung anzunehmen wäre.

In einem Praxisfall wurden einem Geschädigten  neben seinem  Verdienstentgang auch die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zugesprochen. Allerdings wurden diese Auszahlungen nicht für die private Pensionsversicherung eingesetzt. Dabei hat der Geschädigte dann bei Beginn der Pensionsphase zusätzlich  einen Ersatz für die monatliche Pensionsdifferenz gefordert. 

Hierbei wurde dem Anspruch des Klägers in Vorinstanzen zugestimmt, jedoch ausschließlich für die Differenzbeträge  nach Verrechnung der vorab schon erhaltenen Zahlungen.

Allerdings hat der OGH  in letzter Instanz diese Vorgehensweise abgelehnt. Hierbei hieß es in der Begründung, dass ein Geschädigter bei der Wahl zwischen den beiden Modellen an seine Wahl gebunden ist. Deshalb kann ein Geschädigter nach dem Urteil zum Verdienstentgang OGH  keine Pensionslücke mehr geltend machen, wenn er bereits die Pensionsversicherungsbeiträge zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat.

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