Diebstahl als Straftatbestand– Mit welchen Strafen ist zu rechnen?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Nach dem Strafgesetz in Österreich kann Diebstahl, je nach Schwere der Tat, mit hohen Geldstrafen und auch langjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden. Deshalb wird ein kann Diebstahl StGB ähnlich hart bestraft wie andere Strafdelikte, z. B. Körperverletzung, Betrug, Veruntreuung, Erpressung oder Geldwäscherei.
Dieser Artikel soll wichtige Fragen zum Straftatbestand Diebstahl beantworten, wie z. B. Was ist die Strafe für Diebstahl? Warum ist der Diebstahl ein Vergehen? Welcher Paragraph ist Diebstahl? Was ist gewerbsmäßig stehlen? Was ist ein schwerer Diebstahl? Wann ist Diebstahl verjährt?
Inhaltsverzeichnis
- Als Delikt in Österreich ist Diebstahl im Strafgesetzbuch geregelt in den Paragrafen 127 bis 131 StGB.
- Die gesetzliche Diebstahl Definition unterscheidet verschiedene Arten von Diebstahl, dabei neben schwerem Diebstahl auch den gewerbsmäßigen Diebstahl, den Diebstahl durch Einbruch und mit Waffen und den räuberischen Diebstahl Österreich.
- Hierbei kann ein räuberischer Diebstahl Österreich bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
- Diebstahl als Straftat kann verjähren. Dabei wird bei der Diebstahl Verjährung zwischen einer Verfolgungsverjährung und einer Vollstreckbarkeitsverjährung unterscheiden.
Wann ist Diebstahl strafbar?
Als eine Straftat gegen das Recht am Eigentum ist der Diebstahl in Österreich im Strafgesetzbuch § 127 StGB wie folgt geregelt:
„§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Dabei ist vorausgesetzt um den Tatbestand des Diebstahl StGB zu erfüllen, dass ein Täter durch die Aneignung sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.
Deshalb handelt es sich bei der Entwendung von z. B. Bankomatkarten, Urkunden oder Dokumente nicht um Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches. Diese haben keinen messbaren Marktwert und deshalb kann man sich an ihnen auch nicht bereichern.
Deshalb werden solche Straftaten anderen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch Österreich zugeordnet. Dabei kann es sich dann z. B. um Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB oder bei einer Entwendung von Bankomatkarten um § 241e StGB für die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel handeln.
Welche verschiedenen Tatbestände des Diebstahls kennt das Gesetz?
Die unterschiedlichen Arten von Diebstahl StGB sind in separaten Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt sind. Dabei werden neben dem einfachen Diebstahl weiterhin unterschieden:
Sehr positive kompetente Begleitung! Fokus auf konstruktive Lösungen für alle!
Sehr um den Klienten bemüht. Kompetente und fachgerechte Betreuung und Beratung. Erfolgreich in [...]
Super ist Sie,ich kann sie nur weiterempfehlen ,Tolle Frau.,wir waren gestern bei ihrer ,und ist [...]
Ich habe schnell und unkompliziert einen Termin bekommen. Die Beratung war kompetent und für mich [...]
Her Mag. Wagner hat mich auf meinen Rechtswegen immer gewissenhaft und mit Ehrgeiz unterstützt. [...]
Herr Mag. Baumgartner wurde von der Käuferin meiner Wohnung beauftragt. Er war ausgesprochen [...]
Ich kenne Dr. Blum seit 33 Jahren. Er verdient immer Lob und macht seine Arbeit auf die [...]
Danke, Dr
Meine Erfahrung war durchweg positiv. Der Anwalt zeichnete sich durch seine Kompetenz, [...]
Sie hat kompetent die Vertretung übernommen. Auch gewissenhaft gearbeitet. Zurückgerufen, wenn [...]
Verlässlichkeit wird bei Mag. Lind groß
Mag. Ruzicska hat mich bei einem Immobilienkauf in Ungarn unterstüzt. Schnelle, präzise, digitale [...]
Es ging mir persönlich erst mal nur um eine Erstberatung und rechtliche Grundlagen in Falle einer [...]
Sehr kompetent, geht auf Fragen ein; gibt Ratschläge; Klagt nur bei Erfolgsaussichten; hat sehr [...]
Als ich den Zivilprozess in der 1.Instanz verlor (ein Fehlurteil) und wusste, dass ich mich von [...]
Perfekte Abwicklung meines Anliegens
Schneller Rückruf - sehr nett und kompetente Erstberatung am Telefon. Danke vielmals
Kompetent, kämpferisch, viel Geduld ( mit mir) und am Ende das beste für mich erreicht. Vielen [...]
Mag. Flatz und sein Team waren außerordentlich professionell, immer freundlich und gut erreichbar. [...]
Schwerer Diebstahl als Tatbestand nach § 128 StGB
Grundsätzlich ist der Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt, wenn er an einer Sache mit einem Wert von über 3000 Euro begangen wird. Dabei ist bei einem Wert von über 50.000 Euro mit einem Strafmaß von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.
Außerdem ist der Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt, wenn er einem Betroffen zustößt, der sich um Umstand einer allgemeinen Bedrängnis befindet, wie z. b. einer Überschwemmung oder eines großen Feuers.
Ferner ist ein schwerer Diebstahl immer dann gegeben, wenn er in Räumlichkeiten oder an Sachen einer Religionsgemeinschaft oder Kirche begangen wird. Dies gilt auch für einen Diebstahl, der an Sachen von anerkannnter Wertschätzung im wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder volkskundlichen Bereich begangen wird, die sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als Tatbestand nach § 130 StGB
Ein gewerbsmäßiger Diebstahl ist dann gegeben, wenn ein Täter durch eine wiederholende Tat die Absicht hat, eine fortlaufende Einnahme zu erzielen.
Hierbei ist das Diebstahl Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Für den Fall, dass der gewerbsmäßige Diebstahl auch den Tatbestand des schweren Diebstahls oder des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen erfüllt, beträgt das Strafmaß 1 bis 10 Jahre Freiheitstrafe.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen als Tatbestand nach § 129 StGB
Der Diebstahl durch Einbruch oder Waffen ist dann geben, wenn er mit einem Einbruch in Häuser, Transportfahrzeuge oder sonstige geschlossene Räume verbunden ist. Außerdem ist dies gegeben, wenn ein Einbruch dabei mit einem angeeigneten oder nachgemachten Schlüssel oder einem Werkzeug verübt wird. Ferner ist der Tatbestand des § 129 StGB erfüllt, wenn der Täter bewaffnet ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob er die Waffe auch einsetzt. Für dieses Delikt droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Räuberischer Diebstahl als Tatbestand nach § 131 StGB
eine Person anwendet bzw. diese mit Gewalt bedroht, um seinen Diebstahl auszuführen und sich das Diebesgut zu sichern.
Was ist Raub und was ist Diebstahl? Der Unterscheid zwischen einem Raub und einem räuberischen Diebstahl Österreich liegt in der Absicht des Täters. Beim räuberischen Diebstahl Österreich hat der Täter, im Gegensatz zum Raub, Gewalteinsatz nicht geplant bei seiner Tat.
Allerdings hat er sich dazu entschlossen, als dies im Rahmen seiner Tatausübung für ihn notwendig erschien und er ertappt wurde. Eine solche Tat ist mit einer Strafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.
Für den Fall, dass die Gewaltausübung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder sogar den Tod einer Person zur Folge hat, droht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren.
EXKURS: Ladendiebstahl
Unter Ladendiebstahl versteht man einen Diebstahl in Selbstbedienungseinrichtungen und sonstigen Läden, der meistens von einem geringeren Wert ist, sodass es sich meistens um einen einfachen Diebstahl handelt.
Für den Fall, dass bei Ladendiebstahl das Personal des Unternehmens getäuscht wird, wie z. B. durch einen Austausch von Preisetiketten, so kann auch der Straftatbestand des Betruges vorliegen. Dabei ist das Strafmaß das gleiche wie für Diebstahl.
Häufig liegt in solchen Fällen auch der Tatbestand der Entwendung vor (§141 StGB), wenn es ich um eine Sache von geringem Wert (unter 100 Euro) handelt und die Tat aus Not oder Unbesonnenheit oder einfach zur Befriedigung von Gelüsten begangen wurde.
Beim Tatbestand der Entwendung liegt das Strafmaß bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von max. 1 Monat.
Verjährung des Deliktes - Wann ist Diebstahl verjährt?
Bei der Diebstahl Verjährung unterscheidet das Strafrecht Österreich zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckbarkeitsverjährung. Für den Fall, dass eine Verfolgungsverjährung eintritt, ist die Strafbarkeit eines Diebstahl Deliktes nicht mehr möglich.
Im Gegensatz hierzu darf beim Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung eine bereits verhängte Strafe nicht mehr zum Vollzug gebracht werden.
Als ich den Zivilprozess in der 1.Instanz verlor (ein Fehlurteil) und wusste, dass ich mich von [...]
Mag. Ruzicska hat mich bei einem Immobilienkauf in Ungarn unterstüzt. Schnelle, präzise, digitale [...]
Meine Erfahrung war durchweg positiv. Der Anwalt zeichnete sich durch seine Kompetenz, [...]
Lieber Herr Mag. Ibesich! Ich möchte mich bei Ihnen nochmals für Ihre ausgezeichnete Vertretung [...]
Frau Mag. Blaschke hat uns erstklassig Beraten. Nach einem Autounfall hat sie uns gegenüber der [...]
Sehr gute und konstruktive
Kompetent, kämpferisch, viel Geduld ( mit mir) und am Ende das beste für mich erreicht. Vielen [...]
Guter Anwalt Herr Angeler hat mich in einem Verlassenschaftsverfahren sehr gut beraten und [...]
Schneller Rückruf - sehr nett und kompetente Erstberatung am Telefon. Danke vielmals
Ich habe schnell und unkompliziert einen Termin bekommen. Die Beratung war kompetent und für mich [...]
Sie hat kompetent die Vertretung übernommen. Auch gewissenhaft gearbeitet. Zurückgerufen, wenn [...]
In der Kanzlei von Lisa Pirker wird man in jeder Hinsicht perfekt beraten. Ob bei Streitigkeiten [...]
Sehr zufrieden mit Mag. David Bernhofer
Her Mag. Wagner hat mich auf meinen Rechtswegen immer gewissenhaft und mit Ehrgeiz unterstützt. [...]
Bestmögliche Rechtsvertretung bei komplexer Sachlage! In einem Satz: eine bessere [...]
Sehr um den Klienten bemüht. Kompetente und fachgerechte Betreuung und Beratung. Erfolgreich in [...]
Mag. Flatz und sein Team waren außerordentlich professionell, immer freundlich und gut erreichbar. [...]
„Ungerechtigkeit muss man nicht aushalten, man muss sie rechtzeitig ausschalten.“ - Monika [...]
Diebstahl und die Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung Frist beginnt erst, wenn der Diebstahl abgeschlossen ist. Für den Fall, dass es sich dabei um ein Dauerdelikt handelt (z. B. gewerblicher Diebstahl), beginnt die Verjährungsfrist erst zum Zeitpunkt, an dem die fortlaufenden Delikthandlungen beendet und damit auch abgeschlossen wurden.
Dabei kann sich die Frist jedoch verlängern, wenn der Erfolg des Diebstahls zu einem späteren Zeitpunkt erst realisiert wird.
Die Verjährungsfrist beginnt immer erst mit dem Eintritt des Erfolges aus dem Diebstahl. Generell abhängig ist die Länge der Frist für die Verfolgungsverjährung davon, wie sich das Strafmaß des ursächlichen Diebstahldelikts bemisst:
Verfolgungsverjährung Diebstahl:
Verjährungsfrist | Höchststrafe des Strafmaßes |
20 Jahre | Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 5–10 Jahre |
5 Jahre | Freiheitsstrafe 1–5 Jahr(e) |
3 Jahre | Freiheitsstrafe 6 Monate – 1 Jahr |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
Diebstahl und die Vollstreckbarkeitsverjährung
Für die Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung zur Diebstahl Verjährung ist die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung maßgeblich. Hierbei ist dann der Umfang der verhängten Strafe oder die Art der getroffenen Verfügung entscheidend.
Vollstreckungsverjährung Diebstahl:
Verjährungsfrist | Verhängte Strafe bzw. Art der Verfügung |
keine | Lebenslange Freiheitsstrafe oder 10–20 Jahre oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter |
15 Jahre | Freiheitsstrafe 1–10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten |
5 Jahre | in allen übrigen Fällen |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
Ferner gilt, dass im Falle mehrerer Strafen, die gleichzeitig verhängt wurden, sich die Diebstahl Verjährung nach der längsten Strafe richtet. Für den Fall, dass für ein Delikt sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen gleichzeitig wirksam sind, wird eine Diebstahl Verjährung durch das Addieren von Fristen der Freiheitstrafe und anderer Fristen festgestellt.
Wie wird das Delikt Diebstahl zu anderen Delikten abgegrenzt?
Diebstahl wird im Strafgesetzbuch Österreich zu anderen, verwandten Delikten abgegrenzt, die eine eigene Regelung in unterschiedlichen Paragrafen erfahren:
- Veruntreuung nach§ 133 StGB: Hierbei eignet sich ein Täter eine Sache an, die man ihm anvertraut hat. Wichtig ist hier auch der Bereicherungsvorsatz.
- Unterschlagung nach§ 134 StGB: Hierbei ist eine fremde Sache zufällig oder aus Irrtum in den Gewahrsam des Täters gekommen. Jedoch hat sich der Täter die Sache angeeignet mit einem Bereicherungsvorsatz.
- Dauernde Sachentziehung nach§ 135 StGB: Hierbei entzieht ein Täter einem anderen eine Fremde Sache aus dessen Gewahrsam dauerhaft, ohne sie sich jedoch anzueignen.
- Entwendung nach§ 141 StGB: Dabei handelt es sich um einen einfachen Diebstahl an einer Sache von geringem Wert, die aus Not oder auch aus Unbesonnenheit begangen wird. Hierbei wird eine geringe Strafe von bis zu 1 Monat Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen angesetzt.
- Raub nach § 142 StGB: Zusätzlich zum Diebstahl liegt bei einem Raub Gewaltanwendung vor. Dabei beabsichtigt ein Täter von vornherein, beim Diebstahl Gewalt anzuwenden oder diese anzudrohen. Außerdem hat er auch ein Bereicherungsmotiv.
- Hehlerei nach§ 164 StGB: Hierunter versteht man eine Weiterveräußerung von Diebesgut durch einen Täter, der den Diebstahl nicht selbst begangen hat. Außerdem fällt hierunter auch die Unterstützung eines Diebes bei der Weiterveräußerung seines Diebesgutes.