Nötigung - Was Sie darüber wissen sollten
- Redaktion Anwaltfinden.at
Eine Nötigung ist ein eigener Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch Österreich, kann jedoch auch Bestandteil anderer Straftaten sein, wie z.B. der Erpressung oder des Raubs.
Dabei ist die Nötigung, um einen Straftatbestand zu erfüllen, immer an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Dabei soll dieser Artikel alle wichtigen Informationen zur Nötigung StGB liefern und Fragen zum Thema beantworten, wie z.B. Was fällt alles unter Nötigung? Was für eine Strafe bekommt man wegen Nötigung? Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung? Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?
Inhaltsverzeichnis
- Nötigung ist eine eigenständige Straftat nach dem Strafgesetzbuch Österreich und in § 105 beschrieben und geregelt.
- Die Nötigung StGB braucht verschiedene Voraussetzungen, die Gewaltanwendung oder Gewaltdrohung beinhalten und das Opfer zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung veranlassen. Ferner muss die Tat rechtswidrig sein.
- Das Strafmaß für eine einfache Nötigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe betragen, bei schwerer Nötigung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe bedeuten.
- Nötigung im Straßenverkehr und auch sexuelle Nötigung sind häufige Fälle in der Praxis.
Die einfache Nötigung nach dem Strafrecht
Das Gesetz sagt zur Nötigung im § 105 StGB folgendes:
„(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
Dabei handelt es sich bei der Nötigung um ein Delikt, das sich in zwei Akten vollzieht. Hierbei wird zunächst Gewalt ausgeübt oder eine gefährliche Drohung ausgesprochen, die dann zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung beim Opfer der Nötigung führt.
Deshalb ist die Nötigung eine Straftat gegen die Freiheit, im speziellen gegen die Willensfreiheit. Die Nötigung Bedeutung ist weitreichend und findet vielfach auch im Alltag statt.
Dabei ist eine Nötigung StGB vollendet, wenn ein Opfer mit der Handlung, Duldung oder Unterlassung beginnt. Für den Fall, dass ein Opfer sich erfolgreich widersetzen kann gegen die Nötigung, kann ein möglicher Versuch nach § 15 StGB geprüft werden.
Jedoch ist eine Nötigung dann nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Druckmittel nicht den guten Sitten widerspricht. Hierbei will der Gesetzgeber einen Rechtfertigungsgrund schaffen, der eine Drohung von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn sie nach der Rechtsordnung nicht als verwerflich bezeichnet werden kann. Im § 105 Abs. 2 wird das folgendermaßen formuliert:
„(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.“
Die schwere Nötigung nach § 106 StGB
In besonders schweren Fällen der Nötigung kann ein Fall des Nötigung Paragraph § 106 StGB vorliegen. Dabei ist eine Nötigung mit einer besonders hohen Strafe bedroht wenn ein Opfer zu einer besonders verwerflichen Handlung genötigt wird oder die Nötigung eine besonders gravierende Folge hat. Hierbei erhöht sich der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn jemand
„mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht“
„die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt“
oder
„die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung § 215a Abs. 3 StGB oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt.“ (§ 106 StGB Abs. 1)
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Wann wird eine Nötigung strafrechtlich verfolgt?
Beim Straftatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Deshalb wird eine Nötigung im Gegensatz zu Antragsdelikten, wie z.B. der Sachbeschädigung oder Beleidigung immer schon nach Bekanntwerden verfolgt und nicht erst bei einem Strafantrag.
Dabei muss sie nicht vom Geschädigten zwingend zur Anzeige gebracht werden. Für den Fall, dass sie einer Strafverfolgungsbehörde bekannt wird, wird die Nötigung automatisch verfolgt. Ferner können auch Dritte die Strafverfolgungsbehörden darüber informieren.
Der Unterscheid zwischen Nötigung und Erpressung
Der wichtigste Unterschied zwischen einer Nötigung und einer Erpressung (§ 144 StGB) liegt in der Absicht des Täters. Dabei muss beim § 144 StGB Erpressung der Täter die Absicht haben, sich oder auch einem Dritten durch eine Drohung oder Gewaltanwendung einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Dabei drückt der Gesetzestext dies wie folgt aus: „durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“. Allerdings beinhaltet jede Erpressung natürlich auch eine Nötigung, jedoch muss eine Bereicherungsabsicht vorliegen, damit der Straftatbestand der Erpressung erfüllt ist. Hingegen liegt bei einer einfachen Nötigung keine Bereicherungsabsicht vor.
Das Strafmaß und die Verjährungsfrist bei Nötigung
Im Strafgesetzbuch Österreich ist für die einfache Nötigung eine Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Jedoch erhöht sich das Strafmaß für den Fall, dass es sich um eine schwere Nötigung im Sinne des § 106 StGB handelt.
Hierbei ist dann eine Nötigung Strafe von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen und kann nicht mehr mit einer Geldstrafe abgegolten werden.
Nötigung als Straftat verjährt in einfachen Fällen nach 3 Jahren und in Fällen der schweren Nötigung nach 5 Jahren. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Nötigung dann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Nötigung Beispiele in verschiedenen Lebensbereichen
Nötigung im Straßenverkehr
Gerade im Straßenverkehr sind sowohl Beleidigungen als auch Nötigungen nicht selten und auch eine Nötigung im Straßenverkehr kann strafrechtliche Folgen haben.
In der Praxis setzen eilige Fahrer häufig andere Verkehrsteilnehmer unter Druck und begehen dabei ein verkehrswidriges Verhalten. Dabei ist jedoch nicht jedes Drängeln gleich als Nötigung Straßenverkehr einzustufen, auch wenn es nicht der Straßenverkehrsordnung entspricht.
Hierbei begeht ein Drängler, wenn er zu dicht auffährt, zunächst einmal einen Abstandsverstoß, für den er mit einem Bußgeldbescheid rechnen muss. Auch durch einen überraschenden Fahrbahnwechsel, der einen Hintermann zum Abbremsen zwingt, begeht man zunächst einmal eine Verwaltungsübertretung wegen gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr.
Hingegen wird aus diesem Verhalten dann eine Nötigung, wenn man sie als vorsätzliche Behinderung begeht.
Deshalb kann eine Nötigung im Straßenverkehr z.B. bei folgenden Handlungen vorliegen, wenn sie vorsätzlich als Behinderung ausgeübt werden:
- Das Versperren einer Straße
- Ausbremsen des Hintermannes
- Überraschender Fahrbahnwechsel
- Verhinderung eines Überholmanövers
- Einsatz der Lichthupe
- Vorfahrt erzwingen
- Abdrängen von der Spur
- Drängeln und dichtes Auffahren
- Schneiden von Fahrzeugen
- dichtes, bedrängendes Auffahren mit Gefährdung
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Handlungsempfehlungen für Verursacher einer Nötigung im Straßenverkehr
Für den Fall, dass man selbst an einer Nötigung im Straßenverkehr beteiligt ist und sie ggf. verursacht hat, sollte man sich entsprechend vorbereiten. Falls noch keine Anzeige erstattet wurde, sollte man zunächst abwarten und sich Notizen zu dem Vorfall machen (Ort und Zeit, ggf. Kennzeichen, beteiligte Personen und Zeugen, Beweise).
Ferner empfiehlt es sich, bereits einen geeigneten Anwalt für Verkehrsrecht zu suchen, den man im Anzeigefall kontaktieren kann. Erfahrene Rechtsanwälte für Verkehrsrecht finden Sie schnell und einfach unter anwaltfinden.at.
Wenn man bereits wegen einer Nötigung Straßenverkehr angezeigt wurde, sollte man zunächst bei schriftlichen oder mündlichen Befragung durch die Polizei keine Angaben zum Vorfall machen. Hierbei empfiehlt sich der direkte Gang zu einem Anwalt für Verkehrsrecht, um sich beraten zu lassen.
Er kann frühzeitig eine geeignete Strategie zur eigenen Verteidigung erarbeiten und deshalb könnten sich Informationen, die man schon vorab an die Polizei gegeben hat, negativ auswirken. Deshalb sollte man alle Detailinformationen zum Vorfall mit dem Anwalt besprechen um Fehler zu vermeiden.
Handlungsempfehlungen für Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr
Für den Fall, dass man selbst Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr geworden ist, sollte man in Erwägung ziehen Anzeige zu erstatten. Dies macht immer dann Sinn, wenn man das Kennzeichen des Aggressors notieren konnte.
Ferner sollte man sich Notizen zum Fahrer und evtl. Zeugen des Hergangs machen. Jedoch sind Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr oft unsicher, ob sie Anzeige erstatten sollen. Im Zweifelsfall lässt sich dies auch noch auf der Polizeidienststelle klären, da die Verkehrspolizisten genügend Erfahrung haben, um einzuschätzen, ob eine Anzeige Aussicht auf Erfolg hat.
Für den Fall, dass man Anzeige erstattet, wird die Polizei dem Beschuldigten eine Fragebogen zuschicken oder eine Vorladung und den Fall dann an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Kommt es zu einer Verhandlung, ist man als Opfer der Nötigung dann als Zeuge geladen. Dabei ist für eine Anzeige wegen Nötigung kein Zeuge erforderlich, denn da kein wirtschaftliches Interesse mit der Anzeige verbunden ist, wird die Polizei dem Anzeigesteller Glauben schenken.
Jedoch kann es in einem späteren Strafverfahren durchaus wichtig sein, Zeugen benennen zu können, besonders wenn der Beschuldigte seinerseits auch Zeugen beizieht.
Nötigung durch Rechtsanwalt
Gerade bei den heute weit verbreiteten Massenabmahnungen, bei denen Anwälte Forderungen ihrer Mandanten geltend machen, kann ein Tatbestand der Nötigung durch Rechtsanwalt erfüllt sein.
Jedoch ist es in diesen Fällen nicht einfach zu entscheiden, ob eine anwaltlicheDrohungmit rechtlichen Schritten Nötigung im strafrechtlichen Sinne bedeutet. Für den Fall, dass Abmahnungen mit der Androhung eines Strafverfahrens einhergehen, kann man meist jedoch von einer gefährlichen Drohung sprechen.
Dabei ist dann abzuwägen, ob diese Ankündigung ein sozial gerechtfertigtes Mittel darstellt, um eine konkret ausstehende Forderung einzutreiben. Deshalb ist bei einem derartigen Mahnschreiben nur sicher von einer Nötigung durch Rechtsanwalt auszugehen, wenn definitiv keine Forderung besteht.
Deshalb empfiehlt es sich als Betroffener immer, in einem solchen Fall den Rat eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht einzuholen. Er kann im individuellen Fall klären, wie der Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist und ob man sich ggf. gegen eine Nötigung zur Wehr setzen sollte. Erfahrene Rechtsanwälte für Strafrecht finden Sie schnell und einfach unter anwaltfinden.at.