Untreue im Strafrecht – Wie grenzt sie sich zur Veruntreuung ab?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Nach dem Strafgesetzbuch Österreich handelt es sich bei der Untreue um ein Vermögensdelikt. Damit gehört es in die gleiche Deliktgruppe wie auch Veruntreuung, Betrug, Geldwäsche oder Erpressung.
Dieser Artikel soll den Straftatbestand der Untreue näher erläutern, die Abgrenzung zur Veruntreuung darlegen und wichtige Fragen zur Untreue StGB beantworten wie z. B.: Was versteht man unter dem Straftatbestand der Untreue? Welche Strafe bei Untreue? Wann verjährt Untreue? Worin besteht der Unterschied zwischen Untreue und Veruntreuung?
- Untreue ist ein Vermögensdelikt, das im § 153 Strafgesetzbuch eine Untreue Definition findet und mit einem Strafmaß belegt ist.
- In Abhängigkeit von der Höhe des Vermögensschadens droht bei Untreue eine Freiheitstrafe von bis zu 10 Jahren.
Was sagt das Strafrecht zur Untreue?
Nach der Untreue Definition liegt ein Straftatbestand der Untreue dann vor, wenn eine Person bevollmächtigt ist Verfügungen über fremdes Vermögen zu treffen oder jemand anderes dazu beauftragt und dabei diese Verfügungsmacht wissentlich missbraucht.
Hierbei erleidet der Eigentümer des Vermögens einen Vermögensschaden bzw. einen finanziellen Verlust. Deswegen kann nur eine Person der Untreue beschuldigt werden, die diese Bevollmächtigung hat und sie bewusst missbraucht.
Untreue als Regelverletzung
Beim Delikt der Untreue handelt sich immer um den Missbrauch von Rechtsmacht. Dabei ist ein bewusster Regelbruch von Regelungen gemeint, die eine Person mit Vollmacht vom Vollmachtgeber(als Untreue Opfer) als Handlungsrahmen vorgegeben wurde. Hierbei kann es sich um einen Regelbruch gesetzlicher Regelungen, einer Gesellschaftssatzung oder auch um eine persönliche Vereinbarung handeln.
Gemeint sind jedoch immer Regelungen, die das Vermögen der vollmachtgebenden Person schützen sollen um den Tatbestand der Untreue StGB beim Regelbruch zu erfüllen. Hingegen spricht man bei der Regelverletzung in Bezug auf ein Ordnungsanliegen oder Regelbrüche, die zur Interessenvertretung Dritter dienen, nicht von einem Delikt der Untreue.
Untreue - der Vollmachtmissbrauch und der Vermögensschaden
Neben dem Regelbruch verlangt der Tatbestand Untreue StGB außerdem einen bewussten Missbrauch der Vollmacht, der einen Vermögensschaden für den Vollmachtgeber bedeutet.
Für den Fall, dass z.B. Geld vom Firmenkonto für eigene Zwecke durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer abgehoben wird oder Geld an Dritte überwiesen, die keinen Anspruch darauf haben, liegt ein Fall von Untreue im Sinne des Strafgesetzbuches vor.
Eine Vermögensvollmacht kann ein Bevollmächtigter entweder durch Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder mit einem Rechtsgeschäft erhalten (z.B. Arbeitsvertrag Geschäftsführer).
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Wie ist die Untreue im Strafgesetz definiert?
Untreue als Vermögensdelikt ist im Strafgesetzbuch Österreich im § 153 geregelt. Dort findet sich folgende Definition zur Untreue StGB:
„(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
Nach § 153 StGB ist der Straftatbestand der Untreue also an verschiedene Voraussetzungen gebunden, bei den objektive und subjektive Bedingungen unterscheiden werden.
Untreue: Die objektiven Voraussetzungen
Zu den objektiven Voraussetzungen für die Untreue Strafrecht gehören diejenigen, die feststehen und nicht interpretiert werden können. Hierbei handelt es sich um:
Die Bevollmächtigung, über ein fremdes Vermögen zu verfügen
Um den Untreue Tatbestand zu erfüllen, braucht es eine rechtliche Vertretungsmacht, die eine Person berechtigt, über ein fremdes Vermögen zu verfügen.
Dadurch kann eine vergleichbare Handlung einer Person ohne Bevollmächtigung kein Delikt der Untreue sein, sondern wird dann eventuell als Diebstahl oder Veruntreuung gewertet.
Ferner kann das Delikt der Untreue nur an fremdem Vermögen begangen werden. Für den Fall, dass es sich um eigenes Vermögen handelt, sind ggf. Bestimmungen zum Gläubigerschutz relevant, wie sie in §159 oder § 156 StGB vorgegeben sind.
Den Missbrauch der Vollmacht
Das Delikt der Untreue bezieht sich nur auf Regelverstöße, die im Bereich der Bevollmächtigung liegen. Dabei liegt bei einem vergleichbaren Handeln außerhalb der Bevollmächtigung keine Untreue StGB vor, jedoch evtl. Betrug.
Die Vermögensschädigung des Vollmachtgebers
Damit ein Delikt der Untreue gegeben sein kann, muss am fremden Vermögen ein realer Verlust realisiert worden sein. Für den Fall, dass weiterhin eine Bereicherung stattgefunden hat, handelt es sich um einen Erschwerungsgrund bei der Untreue StGB und hat ggf. Auswirkungen auf die Strafe, jedoch ist dies keine notwendige Voraussetzung, um den Straftatbestand Untreue zu erfüllen.
Außerdem wird bei einer Rückzahlung des Schadens zur Wiedergutmachung der Straftatbestand der Untreue auch nicht wieder aufgehoben, jedoch kann sich dies strafmildernd bemerkbar machen.
Ferner kann ein Straftatbestand der Untreue StGB auch nicht durch eine zivilrechtliche Anfechtung des zugrundeliegenden Geschäfts aufgehoben werden.
Untreue: Die subjektiven Voraussetzungen
Die subjektiven Voraussetzungen der Untreue StGB ergänzen die objektiven, jedoch sind diese häufig nicht eindeutig und strittig vor Gericht, wenn es darum geht, die Straftat der Untreue beweisen zu können. Diese sind:
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Die wissentliche Regelverletzung
Untreue ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen des Vollmachtsmissbrauchs die internen Regeln (aus Satzung, Vertrag oder ggf. Compliance Regeln)bewusst und wissentlich verletzt werden.
Deshalb ist der Straftatbestand der Untreue StGB nicht gegeben, wenn das Handeln nur fahrlässig war oder nur mit bedingtem Vorsatz stattfand.
Die vorsätzliche Schädigung
Die vorsätzliche Schädigung des fremden Vermögens ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Täter bei seinem Handeln in Kauf nimmt, dass Vermögenswerte verloren gehen oder es akzeptiert hat, dass dies eine mögliche Konsequenz seines Handelns sein kann.
Problematik des Handlungsspielraums in Bezug auf Untreue StGB
Die Untreue StGB wurde ursprünglich vom Gesetzgeber als Straftatbestand geschaffen, um das Vermögen eines Vollmachtgebers zu schützen. Hierbei wurde durch das Untreue Strafrecht eine Regelung geschaffen, die einen Missbrauch der Bevollmächtigung vom normalen Risikohandeln eines Managers mit einem fremden Vermögen abgrenzen soll.
Allerdings wird in der Rechtspraxis des Untreue Strafrechts häufig ein Vermögenschaden sehr extensiv bewertet und sehr schnell als eine Verletzung der Compliance- Regeln ausgelegt.
Deshalb hat sich in den betroffenen Managementetagen eine spürbare Verunsicherung bezüglich des eigenen Handlungsspielraums für Entscheidungen entwickelt. Die ist aus wirtschaftlicher Perspektive schädlich, denn es kann eine sinnvolle Unternehmensentwicklung hemmen.
Dies wiederum kann sowohl für die Gesamtwirtschaft des Landes negative Auswirkungen haben und damit dann auch volkswirtschaftlich schädlich sein.
Wo wird der Maßstab für Untreue StGB angelegt?
Leider bietet das Strafrecht selbst keinen konkreten Maßstab für die Untreue StGB, wann aus einem rechtmäßigen Handeln im Rahmen der Vollmacht ein Missbrauch wird.
Deswegen ist es notwendig, die spezifischen Regeln für ein rechtskonformes Verhalten aus den betreffenden Gesetzen (z.B. Bankwesengesetz, Aktiengesetz etc.) und aus den konkreten Unternehmensrichtlinien (Satzung, Geschäftsordnung etc.) abzuleiten.
Deshalb ist die rechtliche Interpretation der Untreue Definition bei einer konkreten Handlung auch sehr unterschiedlich zu bewerten.
Für den Fall, dass konkrete Regeln in einem spezifischen Fall nicht geben sind, so kann eine Gericht zur Einordnung der Handlung und Bewertung der Untreue auf einen allgemeinen Grundsatz aus dem ABGB zurückgreifen. In den §§ 1009 und 1013 ABGB sowie auch in den §§ 70, 84, 99 AktienG ist ein Bevollmächtigter verpflichtet, beim Ausüben seiner Handlungen dem Vollmachtgeber einen größtmöglichen Nutzen zu realisieren.
Praxisbeispiele für Untreue
In der Praxis gibt es einige Handlungsweisen, die eindeutig den Rahmen des Erlaubten und deshalb den Straftatbestand der Untreue StGB erfüllen. Diese sind nach der Rechtsprechung bei folgenden Handlungen gegeben:
- Buchung und Zahlung unrichtig ausgestellter Rechnungen
- Verkauf von Ware weit unter Wert durch einen Geschäftsführer
- Bestechung von Geschäftspartnern mit Geld
- Risiko- und Spekulationsgeschäfte, die nicht zum Arbeitsauftrag gehören
- Absichtliches verjähren lassen bei Schadenersatzanforderungen
- Vergabe von Darlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe zu weit besseren als nicht marktüblichen Konditionen (verdeckte Gewinnausschüttung, arm´s length – Prinzip)
- Geldabhebungen vom Firmenkonto für persönliche Zwecke
- Unverhältnismäßige Spenden oder Repräsentationsaufwendungen durch einen einen Geschäftsführer oder Vorstand
Das Strafmaß für Untreue StGB - Welche Strafe bei Untreue?
Im Untreue Strafrecht im einfachen Fall ist das Strafmaß auf maximal 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. eine Geldstrafe bis zu 360 Tagesätzen angesetzt. Allerdings kann eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn der Vermögensschaden 5000 Euro übersteigt.
Bei einem Vermögensschaden von über 300.000 Euro ist dann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
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Die Untreue Verjährung
Wann verjährt Untreue? Das Strafrecht in Österreich unterscheidet bei der Verjährung Untreue Österreich zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckbarkeitsverjährung.
Dabei erlischt die Strafbarkeit der Untreue beim Eintritt der Verfolgungsverjährung. Hingegen darf bei Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjähr die verhängte Untreue Strafe nicht mehr eingefordert werden.
Dabei stellt die Frist für die Untreue Verjährung auf die maximal mögliche Strafe ab, die für die Tat der Untreue verhängt werden kann bei der Verfolgungsverjährung. Bei der Vollstreckungsverjährung ist die Höhe der bereits verhängten Strafe maßgelblich. Dabei sind folgende Verjährungsfristen vorgesehen:
Untreue Verjährung bei der Verfolgungsverjährung
Verjährungsfrist | Höchststrafe des Strafmaßes |
---|---|
20 Jahre | Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 5–10 Jahre |
5 Jahre | Freiheitsstrafe 1–5 Jahr(e) |
3 Jahre | Freiheitsstrafe 6 Monate – 1 Jahr |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
Untreue Verjährung bei der Vollstreckbarkeitsverjährung
Verjährungsfrist | Verhängte Strafe bzw. Art der Verfügung |
---|---|
Keine | Lebenslange Freiheitsstrafe oder 10–20 Jahre oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter |
15 Jahre | Freiheitsstrafe 1–10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in allen übrigen Fällen |
5 Jahre | Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in allen übrigen Fällen |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
Die Abgrenzung der Untreue StGB § 153 zur Veruntreuung nach § 133 StGB
Der Straftatbestand der Untreue StGB verlangt den Missbrauch einer Rechtsmacht durch den Bevollmächtigten. Im Gegensatz dazu geht es bei der Veruntreuung um eine tatsächliche Verfügbarkeit an einer Sache, die ein Täter ohne eine Bevollmächtigung ausnutzt.
Hierbei ist der Straftatbestand der Veruntreuung dann geben, wenn der Täter sich selbst oder auch einem Dritten ein anvertrautes Gut aneignet und dabei einen Bereicherungsvorsatz hat.
Dabei gilt ein Gut als anvertraut (z.B. Veranstaltungseinnahmen), wenn es sich im Alleingewahrsam des Täters befindet und zu einem anderen Zeitpunkt entweder zurückgegeben oder weitergegeben werden oder für eine bestimmte Sache verwendet werden soll. Dabei kann es sich z. B. um einen Schatzmeister eines Vereins handeln, der Einnahmen zur Begleichung seiner privaten Schulden verwendet.
Bei der Untreue ist hingegen eine Befugnis erteilt, über fremdes Vermögen zu verfügen. Dabei stehen der Missbrauch der Befugnis und die Schädigung im Vordergrund. Hierbei kann ein Vermögenschaden sowohl durch eine Verminderung von Aktiva als auch eine Vermehrung der Passiva sowie auch durch einen entgangenen Gewinn entstehen.
Dies ist z. B. gegeben, wenn ein Geschäftsführer eine Immobilie der Firma unter Wert an einen Verwandten verkauft.