Besitzstörungsklage – Voraussetzungen, Ablauf und Beispiele
- Redaktion Anwaltfinden.at
Was versteht man unter Besitzstörung? Wer kann eine Besitzstörungsklage schreiben? Eine Besitzstörungsklage kann in Österreich vom Besitzer einer Sache eingereicht werden, wenn sein Besitz gestört oder entzogen wird. Ein klassisches Beispiel ist die Besitzstörungsklage beim Parken. Andernfalls kann eine Besitzstörungsklage eingereicht werden, wenn ein Vermieter unbefugt die Wohnung eines Mieters betritt.
Wer kann eine Besitzstörungsklage einbringen? Was kann man gegen eine Besitzstörungsklage tun? Der folgenden Artikel erläutert, den Ablauf und die Voraussetzungen für eine Besitzstörungsklage und bietet dabei einige Beispiele. Informationen zu den Kosten einer Besitzstörungsklage und eine Erklärung wie Sie eine Besitzstörungsklage abwenden, erhalten Sie in unseren Leitartikeln.
Inhaltsverzeichnis
- Von einer Besitzstörung spricht man dann, wenn eine Sache eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder entzogen wurde.
- Als Besitzstörung gilt: Unbefugtes Parken auf Privatparkplätzen, unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter und Zuparken von Einfahrten.
- Die Dauer und Tageszeit der Besitzstörung ist unbedeutend für die Besitzstörungsklage.
- Hinweisschilder sind keine Voraussetzung für eine Besitzstörungsklage.
- Voraussetzung für eine Besitzstörungsklage ist, dass der rechtswidrige Eingriff in fremde Besitzrechte für den Störer erkennbar war.
Was versteht man unter Besitzstörung?
Der Besitzer einer Sache ist derjenige, dem die Sache gehört oder der sie benutzen darf (Mieter, Pächter, Leasingnehmer). Gemäß AGBG werden Grund und Boden sowie Rechte und Dienstbarkeiten einer Person geschützt.
Von einer Besitzstörung spricht man dann, wenn fremde Besitzrechte eigenmächtig beeinträchtigt oder verletzt werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um das unbefugte Parken auf einem Privatparkplatz handeln.
Um eine Besitzstörung anzuzeigen, muss man nicht unbedingt der Eigentümer einer Sache oder der Liegenschaft sein. Der Besitz reicht aus, daher können sich auch Mieter mit einer Besitzstörungsklage wehren. Entscheidend dabei ist jedoch, dass der Störer erkennen kann, dass es sich um einen unzulässigen Eingriff handelt.
Nimmt eine Person immer den kürzesten Weg über Ihr Grundstück oder parkt er auf Ihrem Privatparkplatz, können Sie eine Besitzstörungsklage einreichen.
Beispiele für eine Besitzstörung – Was gilt als Besitzstörung?
Grundsätzlich schützt das Gesetz Grund und Boden sowie Rechte und Dienstbarkeiten, daher gelten folgende Sachverhalte als Besitzstörung:
- Unbefugtes Parken auf einem Privatparkplatz (z.B. auch Kundenparkplatz, Firmenparkplatz oder Praxisparkplatz). Siehe auch „Besitzstörungsklage Parken“
- Unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter
- Betreten oder befahren eines Privatgrundstücks (z.B. auf einer Wiese)
- Zuparken von Aus- und Einfahrten
- Zuparken eines fremden Pkw
- Türen blockieren
- Missachtung des Hausrechts
- Austausch der Wohnungsschlösser durch einen Mitbewohner ohne Absprache
- Unbefugte Installation einer Satellitenanlage durch einen Mitbewohner im Haus ohne Absprache
- Ein Ehepartner tauscht die Schlösser der gemeinsamen Ehewohnung aus und verweigert dem anderen Ehepartner den Zutritt
Ist die Dauer der Besitzstörung eine Voraussetzung für die Klage?
Weder die Dauer noch die Tageszeit sind entscheidend bei der Besitzstörung. Demnach kann auch ein kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz eine Störung darstellen und genügt, damit der Besitzer dagegen vorgehen kann.
Darüber hinaus müssen auch keine Schilder angebracht sein; Parkverbotsschilder sind keine Voraussetzung für eine Besitzstörung.
In manchen Fällen genügt es, dass eine Abschrägung am Bordstein vorhanden ist, wodurch eine Einfahrt erkennbar ist. Allerdings erleichtern Parkverbotsschilder das Besitzstörungsverfahren, da Störer keine Ausreden finden können. Somit muss kein Beweis erbracht werden, dass es sich um die Störung von Besitz handelt bzw. bewiesen werden, dass dies für den Lenker erkennbar war.
Denn Voraussetzung für eine Besitzstörungsklage ist, dass es dem Lenker möglich war, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Ein Verbotsschild mit „Privatparkplatz – Parken verboten“ erschwert daher die Argumentation des Störers.
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Besitzstörungsklage nach ABGB
Die Besitzstörungsklage ist nach ABGB eine besitzschützende Klage im österreichischen Sachrecht. Nach ABGB kann die Besitzstörungsklage eingereicht werden, wenn eine Störung des Besitzes vorliegt. Ziel ist die Wiederherstellung des Zustandes vor der Besitzstörung.
Der Besitzer einer Sache kann dann eine Besitzstörungsklage einreichen, wenn sein Besitz gestört oder entzogen wird. Im oberen Abschnitt haben wir Ihnen einige Beispiele für Besitzstörungen genannten, bei welchen man nach ABGB eine Besitzstörungsklage gegen den Störer einreichen kann.
Wer kann eine Besitzstörungsklage einbringen?
Durch eine Besitzstörungsklage können Eigentümer und Besitzer gegen die Störung ihrer Sache vorgehen. Jeder Besitzer, der eine Störung seiner Sache erfährt, kann demnach eine Besitzstörungsklage einbringen.
Dabei ist es unerheblich ob der Besitzer auch gleichzeitig der Eigentümer der Sache ist oder nicht, denn er muss lediglich im Besitz sein oder die Sache benutzen dürfen. Somit können auch Mieter und Pächter eine Besitzstörungsklage einbringen.
Mit der Klage wird auf die Feststellung der Besitzstörung, auf die zukünftige Unterlassung der Störung und die Wiederherstellung des früheren Besitzstandes geklagt. Sollte die Störung jedoch weiterhin andauern und nicht beseitigt werden, kann die Beseitigung gefordert werden.
Was sollte ich bei einer Besitzstörung unternehmen?
Sichern Sie zunächst beweise, um die Besitzstörung zu dokumentieren und beweisen zu können. Fertigen Sie Bild- und Videoaufnahmen der Störung an. Auch Zeugenaussagen können hierbei behilflich sein, um die Störung zu beweisen.
Nach abgeschlossener Dokumentation sollten Sie unbedingt die Identität des Störers klären und frühzeitig eine Anspruchsprüfung durchführen. Hier besteht eine 30-Tage Frist für die Besitzstörungsklage.
Sollten Sie rechtliche Fragen haben, wie Sie eine Besitzstörungsklage richtig einreichen und ob sich diese lohnt, können Sie einen Rechtsanwalt für Sachrecht, Zivilprozessrecht oder Verkehrsrecht kontaktieren.
Ein Anwalt kann nach dem Beratungsgespräch evaluieren, ob ein Aufforderungsschreiben möglich und sinnvoll ist. Im Anschluss daran sendet der Anwalt dem Störer eine Unterlassungsaufforderung und die für seinen Aufwand entstandenen Kosten. Willigt der Störer nicht ein, reicht der Anwalt eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein.
Voraussetzungen für eine Besitzstörungsklage
Der Besitz der Sache muss eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder entzogen worden sein. Besitzer ist derjenige, der die Macht über die Sache (Gewahrsam) und den Willen hat, die Sache zu behalten (Mieter, Leasingnehmer).
Eine Besitzstörungsklage ist nur dann möglich, wenn es für den Störer erkennbar war, dass es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte handelte.
Hinweisschilder sind allerdings nicht zwingend notwendig. Sie dienen zwar zur Unterstützung, um einen rechtswidrigen Eingriff in Besitzrechte zu erkennen, sind aber keine Voraussetzung für eine Besitzstörung und die Geltendmachung der Ansprüche.
Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind ebenfalls unerheblich für eine Besitzstörungsklage. Daher kann bereits das kurze Abstellen eines Fahrzeugs als Besitzstörung gelten.
Gibt es eine Frist bei der Besitzstörungsklage?
Bei der Besitzstörungsklage ist eine Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und Identität des Störers zu beachten. Innerhalb dieser Frist muss die Besitzstörungsklage bei Gericht eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist ist die Besitzstörungsklage nicht mehr gültig. Traten Schäden im Rahmen der Besitzstörung auf, können in einem gesonderten Verfahren Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings ist es nicht möglich diese im Besitzstörungsverfahren einzufordern.
Was sollte ich neben einer Frist bei der Besitzstörungsklage noch beachten?
Neben der Beweissammlung und der Einhaltung der Frist für die Besitzstörungsklage ist es auch wichtig zu wissen, dass man nach Ablauf der Frist nach wie vor eine Unterlassungsklage gegen den Störer einreichen kann.
Allerdings muss hierfür eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Handelt es sich um ein Falschparken auf einem Privatparkplatz kann der Besitzer des Fahrzeugs über das Kennzeichen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ermittelt werden. In den meisten Fällen kann eine Besitzstörung ohne Gerichtsverhandlung geklärt werden.
Ablauf einer Besitzstörungsverfahrens
Beim Besitzstörungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das vor dem Bezirksgericht verhandelt wird. Bei Rechtsverhältnissen von Menschen und Sachen unterscheidet das Gesetz zwischen Eigentum und Besitz.
Der Besitz ist das Recht der Innehabung der Sache und das Eigentum die rechtliche Zuordnung und die daraus abgeleiteten Rechte. Zunächst muss der Geschädigte Beweise sammeln, um die Besitzstörung beweisen zu können. Im Anschluss daran ist die Identität des Störers festzustellen. Für die Feststellung eines Fahrzeughalters kann die Behörde kontaktiert werden, um die persönlichen Daten anzufragen.
Erst dann kann die Besitzstörungsklage bei Gericht eingereicht werden. Die Besitzstörungsklage dient zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands und der Untersagung künftiger Eingriffe. Hierbei ist die 30-Tage-Frist zu beachten, ansonsten ist die Klage ungültig.
Die Frist beginnt ab Kenntnis der Störung und der Identität des Störers. In der Beweisstörungsverhandlung wird die Tatsache des Besitzes und die erfolgte Störung (z.B. unbefugtes Parken auf einem Privatparkplatz) verhandelt.
Nicht verhandelt werden hingegen alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über Entschädigungsansprüche. Schadensersatzanforderungen werden in einem gesonderten Verfahren verhandelt.
Die Gerichtsverhandlung endet mit einem Beschluss, der ein Gebot oder Verbot und gegebenenfalls eine Sicherstellung ausspricht.
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Wer trägt die Kosten der Besitzstörungsklage?
Die Kosten der Besitzstörungsklage trägt derjenige, der den Prozess gänzlich verliert. Dabei muss der Verlierer sowohl die eigenen Kosten der Besitzstörungsklage als auch die Kosten des Gegners tragen. Demnach wird die Kostentragung nach der Obsiegensquote entschieden. Ausführliche Informationen zu den Kosten einer Besitzstörungsklage erhalten Sie in unserem Leitartikel zum Thema.
Ist ein Anwalt Pflicht bei einer Besitzstörungsklage?
Wer eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht einreichen möchte, benötigt keinen Anwalt. Die Besitzstörungsklage kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Auch vor Gericht muss man sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen, allerdings ist dies empfehlenswert, denn er kann die Erfolgsaussichten Ihrer Klage genau überprüfen. Das Besitzstörungsverfahren ist aufgrund der Dringlichkeit der Erledigung sehr schnell abgewickelt.
Für eine ausführliche Rechtsberatung steht Ihnen ein Rechtsanwalt für Sachrecht, Zivilprozessrecht oder Verkehrsrecht zur Verfügung. Er erläutert Ihnen, wie Sie eine Besitzstörungsklage richtig einreichen und ob sich diese lohnt.
Nachdem der Anwalt geprüft hat, ob das Aufforderungsschreiben sinnvoll ist, sendet er dem Störer eine Unterlassungsaufforderung. Stimmt der Störer dieser nicht zu, reicht der Anwalt eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein.
Was kann man gegen eine Besitzstörungsklage tun?
Sie haben eine Besitzstörungsklage erhalten und möchten nun wissen, was man dagegen tun kann? Im Grunde ist es immer ratsam, eine kostspielige Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Daher sollten Sie sich zunächst von einem Anwalt für Sachrecht beraten lassen, welche Vorgehensweise die beste ist.
In der Regel kann eine Besitzstörungsklage auch ohne Gerichtsverhandlung geklärt werden, in dem eine Unterlassungsaufforderung vom Störer unterzeichnet wird. Sollten Sie jedoch zu Unrecht der Störung von Besitz beschuldigt worden sein, kann Ihnen ein Anwalt bei der Verteidigung Ihrer Rechte behilflich sein.
Eine Besitzstörungsklage abzuwenden, ist in der Regel nicht so einfach. Möglich ist dies aber dann, wenn der Störer nicht erkennen konnte, dass es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte handelte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er schlafwandelt oder auf fremdem Grund stürzt oder mit dem Auto ins Schleudern gerät.
Besitzstörungsklage beim Parken – Kann ich ein Auto abschleppen lassen?
Obwohl schon das kurze Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz als Besitzstörung gelten kann, sollte man mit Besitzstörungsklagen beim Parken vorsichtig sein. Denn bei einem voreiligen Abschleppen des Autos kann nicht nur dem Störer, sondern auch dem Besitzer eine Besitzstörungsklage drohen.
Grundsätzlich sollte man nicht voreilig ein fremdes Fahrzeug abschleppen lassen, denn die Selbsthilfe ist nur begrenzt möglich und in einem gewissen Ausmaß erlaubt. Eine Besitzstörungsklage kann die Folge sein.
Wann droht die Besitzstörungsklage beim Parken? Die Selbsthilfe dient nur zur Abwehr eines rechtswidrigen Zustands und ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und ein unwiederbringlicher Schaden bevorstünde.
Hierbei handelt es sich um Schäden, die den Betroffenen in seiner Person, seinem Vermögen oder seinen Rechten schwerwiegend beeinträchtigen, sodass sie nicht mehr behoben werden können.
Das Abschleppen eines fremden Fahrzeugs von einem Privatparkplatz gilt in der Regel als unzulässige Selbsthilfe und stellt eine Besitzstörung dar. Der Halter kann eine Besitzstörungsklage einreichen.
Wie kann man eine Besitzstörungsklage beim Parken vermeiden?
Bevor Sie ein Fahrzeug abschleppen lassen und Gefahr laufen, eine Besitzstörungsklage vom Fahrzeughalter zu erhalten, sollten Sie zunächst in Erfahrung bringen, wer der Halter des Fahrzeugs ist. Anschließend sollte dieser auf die rechtswidrige Handlung hingewiesen werden, um das Auto selbst zu entfernen.
Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist allerdings nicht ausreichend. Bei den zuständigen Behörden können Sie eine Halterabfrage tätigen, für die eine Gebühr in Höhe von 15 Euro veranschlagt wird.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten bevor Sie ein fremdes Fahrzeug abschleppen lassen, denn ansonsten müssen Sie die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs übernehmen.