Reiserücktrittsgründe § Wann zahlt eine Versicherung?
- Redaktion Anwaltfinden.at
- Reiserücktrittsgründe sind von Reiserücktrittsversicherungen vordefiniert und müssen nachgewiesen werden.
- Dabei können je nach Versicherung unterschiedliche Gründe für einen Reiserücktritt akzeptiert werden
- Jedoch werden von Reiserücktrittsversicherungen zumeist auch Gründe anerkannt, die das familiäre Umfeld betreffen ( z. B. Kind wird krank)
- Allerdings muss ein Versicherter den Reiserücktritt Grund immer nachweisen können, wie z. B. durch ein Attest etc.
- Ein Anwalt für Versicherungsrecht kann Versicherten helfen, die Ansprüche bei der Reiserücktrittsversicherung durchzusetzen und hierbei auch seinen Mandanten vor Gericht vertreten, wenn dies notwendig sein sollte.
Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert eine Reiserücktrittsversicherung?
Wenn der gebuchte Urlaub aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, beruflichen Gründen oder eines Todesfalls in der Familie ausfällt, fallen häufig hohe Kosten für die Stornierung an. Deshalb ist es durch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung möglich, sich finanziell gegen diese Aufwendungen abzusichern. Dabei bezahlt die Reiserücktrittsversicherung bei zahlreichen Reiserücktrittsgründen, aus denen ein Reiserücktritt erforderlich ist. Hierbei kann sich bei Buchung einer teuren Reise eine Reiserücktrittsversicherung durchaus lohnen. Dabei spricht man davon, dass ab einem Reisewert von 1000 € eine Reiserücktrittsversicherung durchaus sinnvoll ist und einen guten finanziellen Schutz bietet, für den Fall, dass man die Reise wegen einem unvorhergesehenen Zwischenfall nicht antreten kann. Jedoch lassen sich auch preiswertere Reisen versichern und dies muss im Einzelfall jeder Reisende für sich selbst bewerten.
Für wen gilt eine Reiserücktrittsversicherung?
Welche Reiserücktrittsgründe für eine Kostenübernahme abgesichert sind, ist in den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung festgelegt und diese Gründe werden im Folgenden auch detaillierter erläutert. Dabei übernimmt eine Reiserücktrittsversicherung die Kosten bei Gründen, die den Versicherten direkt sowie in der Regel auch seine nahen Angehörigen betreffen. Hierbei handelt es sich nahen Angehörigen zunächst einmal um die Familie. Dabei gehören hierzu in erster Linie Ehepartner oder Lebenspartner, Eltern und Schwiegereltern, Kinder und Enkelkinder sowie Geschwister des Versicherten.
Welches sind die häufigsten Reiserücktrittsgründe?
Der häufigste Grund für einen Reiserücktritt sind in der Praxis Krankheiten. Dabei müssen diese grundsätzlich durch ein ärztliches Attest belegt werden, das der Versicherung zugesendet werden muss, um die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu können. Dabei ist es für einen Versicherungsfall entscheidend, dass die Krankheit unvorhersehbar war und zu einer Flug- bzw. Reiseunfähigkeit führt, was durch den Arzt bestätigt wird. Hierbei sollte es mit einem derartigen Nachweis kein Problem sein, das Geld für die Stornierungskosten sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen zurückzubekommen. Ferner gilt dies auch für Unfälle, da diese immer unvorhergesehen passieren und folgende Verletzungen den Antritt der Reise unmöglich machen. Dabei kann dies ebenfalls per Attest nachgewiesen werden.
Welche Reiserücktrittsgründe werden generell von der Reiserücktrittsversicherung anerkannt?
Normalerweise werden von der Reiserücktrittsversicherung akute Krankheiten, medizinische Notfälle oder auch andere ernste Notfälle anerkannt. Jedoch ist eine Reiserücktritt ohne Grund regelmäßig ausgeschlossen. Deshalb lassen sich anerkannte Reiserücktrittsgründe wie folgt zusammenfassen:
- Schwere, akute Erkrankung
- Unfall mit folgender Reiseunfähigkeit
- Todesfall im Familienkreis
- ungeplante Schwangerschaft
- nicht absehbarer Verlust des Arbeitsplatzes
- Wiederholung einer Prüfung
- Reiserücktritt bei höherer Gewalt, z.B. großer Schaden am Eigentum (Brand, Wasserschaden etc.)
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Wie wird ein Reiserücktritt bei Krankheit oder Unfall abgewickelt?
Für den Fall, dass eine Krankheit oder ein Unfall einen Reiserücktritt notwendig machen, muss der Versicherte eine umfangreiche Untersuchung bei einem Arzt durchführen lassen, um ein ärztliches Attest erhalten zu können. Dabei benötigt die Versicherung genaue Angaben zur Krankheit oder dem Unfall sowie Angaben zum Zeitpunkt des Arztbesuches und dem Beginn der Reiseunfähigkeit.
Deshalb muss der Arzt hierfür für die Versicherung einen Fragebogen ausfüllen, aus dem hervorgeht, warum der Versicherte die geplante Reise nicht antreten kann. Hierbei sind je nach Reiserücktrittsversicherung unterschiedliche Krankheiten und Reiserücktrittsgründe versichert und es kommt für die Versicherungsleistung auch immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an.
Für den Fall, dass der Grund für die Reiseunfähigkeit von der Versicherung gedeckt ist, sollte man unverzüglich die Reisebuchung stornieren, auch um evtl. Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Deshalb sollte man sich bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung auch genau erkundigen, welche Versicherungfälle abgedeckt sind. Ferner sollte man möglichst eine Reiserücktrittsversicherung ohne Selbstbehalt abschliessen, damit man zusätzliche Kosten im Versicherungsfall vermeiden kann.
Der Reiserücktrittsgrund ungeplante Schwangerschaft
Zu den häufigen Reiserücktritt Gründen gehört auch eine zum Zeitpunkt der Buchung noch unbekannte Schwangerschaft. Dabei kann normalerweise über die Schwangerschaftswoche, die ein Arzt attestiert, belegt werden, dass zum Zeitpunkt der Buchung noch keine Schwangerschaft vorlag.
Für den Fall, dass die Schwangerschaft zum Buchungszeitpunkt zwar schon bestand, jedoch noch unbekannt war, müssen sich Versicherte meist auf eine Diskussion mit der Versicherung einstellen. Dabei lässt sich jedoch mit den richtigen Nachweisen vom Arzt (offizielle Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt) auch in diesem Fall das Reisegeld von der Versicherung erstattbar sein.
Jedoch ist eine Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Buchung bereits bekannt war, kein Grund für einen Reiserücktritt. Hierbei können nur noch bislang unbekannte Komplikationen in der Schwangerschaft als Begründung gelten, die einen Reiserücktritt nötig machen. Dabei müssen dann auch diese Komplikationen per Attest von einem Arzt bestätigt werden.
Gefährdung im Reiseland bei einer bekannten Schwangerschaft
Für den Fall, dass eine Schwangerschaft bei Reiseantritt bereits vorlag und vor Reiseantritt im Zielland eine Gefährdung durch z. B. eine Pandemie eintritt, die das ungeborene Kind gefährden kann, ist ein Reiserücktritt bei Reisewarnung seitens der Versicherung eine Kulanzleistung. Dabei hat die Reiserücktrittsversicherung z. B. die Möglichkeit, nur einen Teil der Stornierungskosten zu erstatten.
Weitere Gründe für einen Reiserücktritt
Wenn eine mitreisende Person erkrankt oder eine Person, die während der Reisezeit die Pflege eines bedürftigen Familienangehörigen übernehmen sollte, so sind auch in diesen Fällen die Erkrankungen mit einem Attest nachzuweisen.
Ferner werden von der Reiserücktrittsversicherung auch Tod, der Verlust des Arbeitsplatzes, eine Impfunverträglichkeit oder aber auch dein Arbeitsplatzwechsel, der mit einer Urlaubssperre einhergeht, anerkannt. Hierbei sind die Vorfälle natürlich auch immer nachzuweisen, z. B. durch die Sterbeurkunde, ein ärztliches Attest oder ein Kündigungsschreiben bzw. ein Nachweis der Urlaubssperre bei Arbeitsplatzwechsel.
Nachweispflicht beim Reiserücktritt
Generell ist auch bei einer Reiserücktrittsversicherung keine Leistung ohne einen Nachweis zu erwarten. Dabei sind Versicherungen durchaus anspruchsvoll und auch bei bereits vorgelegtem Attest kann eine Versicherung z. B. noch zusätzliche Nachweise verlangen oder ein zweites ärztliches Gutachten verlangen. Ferner kann bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes neben dem Arbeitsvertrag auch zusätzlich noch eine schriftliche Bestätigung des neuen Arbeitgebers zur Urlaubssperre angefordert werden. Hierbei ist das Vorgehen von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Dabei ist jedoch ein eindeutiger Beleg immer erforderlich, zusätzliche Nachweise kann die Versicherung dann nach eigenem Ermessen einfordern.