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Ermittlungsverfahren in Österreich – Wie ist der Ablauf?

Ermittlungsverfahren in Österreich

Mit dem Begriff Ermittlungsverfahren wird ein Prozess bezeichnet, der im Vorfeld eines Strafverfahrens zur Ermittlung der Sachlage dient. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden somit alle mit der Straftat einhergehende Abläufe sowie Straftat relevante Aspekte ermittelt und überprüft. Der folgende Artikel liefert Antworten auf alle Fragen rund um das Thema „Ermittlungsverfahren in Österreich“. Dabei erläutern wir die Unterschiede zwischen den Begriffen Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren und erklären, wann die Staatsanwaltschaft ermittelt und wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird.

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Ziel eines Ermittlungsverfahrens?

Im Strafverfahren unterscheidet man zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren. Das Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, einen Sachverhalt oder einen Tatverdacht aufzuklären. Die Staatsanwaltschaft ermittelt zusammen mit der Kriminalpolizei und entscheidet nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, ob eine Anklage erhoben wird oder ein Rücktritt von den Verfolgungen oder eine Einstellung des Verfahrens vorgenommen wird. Beim Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Leitung, wobei das Gericht die rechtliche Kontrolle ausübt und Rechtschutz gewährt.

Das Opfer hat nach der Belehrung im Strafverfahren jederzeit das Recht, auf Ladungen und Verständigungen zu verzichten. Es muss sich nicht am Strafverfahren beteiligen. Nur wenn das Opfer als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist, muss es der Ladungsaufforderung Folge leisten.

Wie ist die rechtliche Lage beim Ermittlungsverfahren?

Das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung, StPO) ist Bestandteil des Strafrechts und regelt den Ablauf der Strafverfolgung durch die Kriminalpolizei, das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Das Strafverfahren soll klären, ob die verdächtigte Person eine Straftat beging und welche Strafe verhängt werden soll.

Da Strafverfahren äußerste Brisanz haben, sind sie sehr streng geregelt. Eine Missachtung der Regelungen kann zur Nichtigkeit des Verfahrens führen. In Österreich werden Bürger durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt.

Wann gilt eine Person als Verdächtiger, Beschuldigter und Angeklagter?

Wird gegen eine Person aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt, bezeichnet man sie als Verdächtiger oder Tatverdächtiger. Beschuldigter ist eine Person hingegen nur dann, wenn gegen sie aufgrund eines konkreten Verdachts zur Verdachtsaufklärung Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt werden. Die Beweissicherung kann durch das Beschlagnahmen von Gegenständen oder Absperren von Räumlichkeiten erfolgen, aber auch körperliche Untersuchungen oder die Verhängung einer Untersuchungshaft erfolgen.

Als Angeklagter gilt ein Beschuldigter, gegen den durch die Staatsanwaltschaft Anklage oder Strafantrag erhoben wurde.

Wie erfolgt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige. Das Opfer selbst sowie sonstige Personen, die von der Straftat oder der strafbaren Handlung Kenntnis haben, können Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht erstatten. Behörden und beispielsweise auch Ärzte sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ein Verdacht auf Missbrauch von Minderjährigen vorliegt. Die Staatsanwaltschaft muss jedes Offizialdelikt (Betrug, Erpressung, Raub) zur Anklage bringen. Eine Privatperson ist zur Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wird Anzeige wegen eines Offizialdelikts erstattet, kann sie nicht zurückgezogen werden.

Wann ermittelt die Staatsanwaltschaft? Die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss in Österreich jedem Anfangsverdacht gemäß StPO nachgehen und den Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren aufklären. Was bedeutet gemäß StPO Anfangsverdacht in Österreich? Ein Anfangsverdacht gemäß StPO besteht dann, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Allerdings muss für die Annahme der Straftat ein hinreichender Anlass durch bestimmte nachprüfbare oder widerlegbare Anhaltspunkte vorhanden sein.

Wann wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen?

Mangelt es an Anhaltspunkten für die Begehung der verdächtigten Straftat, wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor oder ist eine Anzeige nicht beweisbar, wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Die Strafprozessordnung (StPO) besagt:

„§ 35c Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“

Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht besteht.

Wie wird das Ermittlungsverfahren durchgeführt?

Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft führen das Ermittlungsverfahren gemeinsam durch, wobei die Staatsanwaltschaft die Leitung übernimmt. Das Gericht übt die Rechtskontrolle aus und gewährt Rechtsschutz. Das Strafverfahren ist in das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren bzw. die Division gegliedert. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Kriminalpolizei aufklären, ob die verdächtige Person die Straftat beging.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidung über dessen Fortführung oder Beendigung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Die ersten Schritte des Ermittlungsverfahrens werden meist von der Kriminalpolizei übernommen, wobei die Staatsanwaltschaft Anordnungen erteilt, denen Folge geleistet werden muss. Die taktische Vorgehensweise ist jedoch der Kriminalpolizei überlassen. Die Staatsanwaltschaft ist aber auch berechtigt, selbst Ermittlungen zu tätigen.

Die Ermittler und die Staatsanwaltschaft können auch grundrechtsrelevante Eingriffe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vornehmen. Hierzu zählen vor allem Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag stellen, der vom Gericht bewilligt werden muss. Die Genehmigung der Maßnahmen gilt meist für einen festgelegten Zeitraum.

Wann wird Anklage erhoben?

Liegen genügend Anhaltspunkte nach dem Ermittlungsverfahren vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten. Allerdings erfolgt vor der Anklage eine Vernehmung des Beschuldigten durch die Kriminalpolizei und/oder Staatsanwaltschaft. Der Ladung zur Vernehmung muss der Beschuldigte Folge leisten. Die Behörden müssen den Sachverhalten vollständig klären, selbst wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt. Der Beschuldigte hat das Recht, bereits bei der ersten Vernehmung einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Hinweis!

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Journaldienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Hier können die Beschuldigten ein Beratungsgespräch wahrnehmen und einen Rechtsbeistand für die Vernehmung beauftragen. Das erste Beratungsgespräch ist kostenlos.

Im Hauptverfahren muss das Gericht die in der Anklage zugrunde liegende Straftat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Meist ist die Rede von einem Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und einem Hauptverfahren. Allerdings kennt die österreichische Rechtsprechung den Begriff Zwischenverfahren nicht, da dieser Ausdruck aus dem deutschen Strafverfahrensrecht stammt.

Was geschieht, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird?

Beschloss die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsverfahren einzustellen, können die weiteren Ermittlungen nur wieder aufgenommen werden, wenn das Opfer innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Verfahrenseinstellung einen Antrag auf Verfahrensfortführung stellt. Das Gericht muss diesen Antrag bewilligen; wird ihm nicht stattgegeben, muss das Opfer 90 Euro Gebühr zahlen und das Strafverfahren ist abgeschlossen. Wird dem Antrag stattgegeben, kommt es zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Jedoch wird nur im Falle von neuen Erkenntnissen und Anhaltspunkten das Strafverfahren wieder aufgenommen.

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