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Ansprüche durchsetzen – Exekution führen, gewusst wie!

Eingangsbereich Kanzlei Dr. Höfer, LL.M.

Vor Gericht zu gewinnen, reicht noch nicht. Um tatsächlich zu Ihrem Geld zu kommen, müssen Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. Zahlt der Schuldner nicht „freiwillig“, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich (exekutiv) einbringlich machen. Das Exekutionsrecht wurde vor kurzem einer Gesamtreform unterzogen – die exekutive Durchsetzung wurde dadurch leichter.

Gerichtliche Exekution. Gerade in Zeiten wie diesen, in denen die COVID-19 Pandemie oder der Ukraine-Krieg ganze Geschäftsmodelle substanziell gefährdet, kommt es vermehrt vor, dass Unternehmen ihre Schulden gegenüber ihren Gläubigern nicht begleichen. Als Gläubiger ist man dann gezwungen, seine Ansprüche einzuklagen und gerichtliche Exekution gegen den Schuldner zu führen. Dabei stehen dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die wie folgt kurz beschrieben werden.

Exekutionstitel. Ein Exekutionsantrag muss mehrere Mindestanforderungen erfüllen. Aus juristischer Sicht ist v.a. der Exekutionstitel relevant. Exekutionstitel können einerseits Endurteile von Zivilgerichten oder im Mahnverfahren erlassene vollstreckbare Zahlungsbefehle sein. Andererseits können auch gerichtliche Aufkündigungen von Bestandsverträgen über Grundstücke oder andere unbewegliche Sachen, wenn gegen die Aufkündigungen nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, Gegenstand von Exekutionstiteln sein. Die Zulässigkeit der Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels bei Urteilen hemmt die Vollstreckbarkeit. Somit ist stets die Rechtskraft abzuwarten, andernfalls die Exekution nicht vollzogen werden kann.

Kleines und erweitertes Exekutionspaket. Die Wahl des Exekutionsmittels wird nur durch den Grundsatz des Schuldnerschutzes beschränkt. Demgemäß ist gegen den Verpflichteten (Schuldner) in einem Exekutionsverfahren nicht mehr Zwang auszuüben, als zur erfolgreichen Führung der Exekution erforderlich ist. Es ist jedoch legitim und sinnvoll, sich als Gläubiger einer Forderung auf mehrere Exekutionsmittel zu stützen. Seit der Gesamtreform der Exekutionsordnung (GREx) im Juli 2021 hat der Gläubiger zudem die Möglichkeit, vorab kein spezifisches Exekutionsmittel auszuwählen. In diesem Fall umfasst der Exekutionsantrag automatisch das „kleine Exekutionspaket“. Dieses beinhaltet die Exekution beweglicher Sachen und wiederkehrender beschränkt pfändbarer Forderungen, sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Zudem steht dem Gläubiger ebenfalls die Beantragung des „erweiterten Exekutionspakets“ zu. Dieses Paket umfasst alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen des Schuldners. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Beantragung des erweiterten Exekutionspakets durch die Höhe der hereinzubringenden Forderung. So ist die initiale Beantragung dieses Exekutionspaket erst ab einer EUR 10.000,00 übersteigenden Forderung möglich. Übersteigt die Forderung nicht EUR 10.000,00, so muss die Exekution vorher mit dem kleinen Exekutionspaket erfolglos geführt worden sein. Eine Liegenschaftsexekution ist stets separat zu beantragen.

Verwalter. Bei der Beantragung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen. Diesem obliegen die Auffindung, Pfändung sowie Verwertung des Vermögens des Verpflichteten. Die Verteilung des Erlöses liegt in der Kompetenz des Exekutionsgerichts. Der Verwalter hat jedoch einen Verteilungsentwurf zu erstellen und die Auszahlungen durchzuführen.

Kosten. Wie in jedem anderen gerichtlichen Verfahren fallen auch im Exekutionsverfahren gerichtliche Kosten an. Abhängig von der Höhe des Streitwertes ist eine Pauschalgebühr zu entrichten, die im Fall einer erfolgreich geführten Exekution vom Schuldner zu ersetzen ist.

Zuständigkeit. Exekutionsanträge sind bei Bezirksgerichten in Zivilrechtssachen einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zumeist danach, wo die verpflichtete Partei ihren gewöhnlichen Sitz hat. Bei Liegenschaftsexekutionen sind die Anträge beim zuständigen Liegenschaftsgericht einzubringen.

Für die (auch exekutionsrechtliche) Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir gerne zur Verfügung. Autoren: Dr. Franz A. Höfer, LL.M. / Florian Hirschl, LL.B.

Artikel verfasst von Dr. Franz A. Höfer, LL.M. / Florian Hirschl, LL.B.

 

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