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Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Experte Mag. David Stockhammer 1010 Wien

Mit der Erbrechtreform, welche seit 1.1.2017 in Kraft ist, erhält der Lebensgefährte ein nachrangiges Erbecht: Wenn kein testamentarisch eingesetzter Erbe und kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt, erhält der Lebensgefährte das gesamte Erbe subsidiär. Dieser Fall tritt etwa aufgrund des Vortods, der Entschlagung, der Setzung von Erbunwürdigkeitsgründen oder der Scheidung nach Errichtung der letztwilligen Verfügung ein. Ein Pflichtteilsanspruch wird dem überlebenden Lebensgefährten hingegen nicht eingeräumt.

Das Erbrecht des Lebensgefährten geht dem außerordentlichen Erbrecht des Vermächtnisnehmers und der Aneignung durch den Bund vor.

Definition des „Lebensgefährten“ im Erbrecht:

In der österreichischen Rechtsordnung findet sich gs keine Definition der Lebensgefährten. Es handelt sich nach nach stRsp und hL objektiv um eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Rahmen einer monogamen und eheähnlichen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ebenso wie die Ehe und eingetragenen Partnerschaft auf Dauer angelegt, kann aber im Gegensatz dazu jederzeit ohne Formalakt wieder aufgelöst werden.

Auf der subjektiven Ebene werden die objektiven Kriterien durch ein Zusammengehörigkeitsgefühl und die seelische Verbindung gestützt. Die Kriterien der Lebensgemeinschaft müssen nicht durchgehend im gleichen Ausmaß vorhanden sein, sie werden eher als ein bewegliches System gesehen.

Voraussetzung der Lebensgemeinschaft:

Des außerordentlichen Erbrechts sind neben dem Fehlen der gesetzlichen Erben die konkreten Lebensverhältnisse des Verstorbenen vor dem Tod, besser gesagt muss der Lebensgefährte mit dem verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Von einem gemeinsamen Haushalt kann ausgegangen werden, wenn, die Partner eine gemeinsame Wohnung beziehen, in der sie dauerhaft ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt beziehen.

Von dem Erfordernis der Haushaltsgemeinschaft kann gem § 748 Abs 2 ABGB auch abgesehen werden, wenn die Lebensgefährten aufgrund erheblicher gesundheitlicher oder beruflicher Gründe nicht zusammenwohnen können aber die für Lebensgefährten auf subjektiver Ebene typische besondere Verbundenheit haben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Partner in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist und der andere Partner in seiner eigenen Wohnung wohnt.

Zum außerordentlichen Erbrecht des Lebensgefährten tritt gemäß § 745 Abs 2 ABGB das gesetzliche Vermächtnis des Lebensgefährten hinzu. Anders als bei der Eher bzw der eingetragenen Partnerschaft handelt es sich dabei um ein schuldrechtliches Wohnungsrecht, das auf die Dauer von einem Jahr befristet ist. Dabei könnte noch ein gesetzliches Eintrittsrecht nach § 14 MRG hinzutreten, welches unter bestimmten Voraussetzungen dem Lebensgefährten zusteht.

Im Wohnungseigentumsrecht kommt dem Lebensgefährten eine Sonderstellung zu, wenn die beiden Partner gem § 12 WEG eine Wohnungseigentümerpartnerschaft gegründet haben.

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