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Errichtung eines Testamentes in Zeiten von Corona

Formen

Die Errichtung eines Testamentes ist formell nicht schwer. Grundsätzlich kann es auch ohne Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes erstellt werden. Der gesamte Text eines Testamentes muss lediglich handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Damit ist es bereits gültig. Die Registrierung in einem Testamentsregister oder ähnliches ist für die Gültigkeit nicht zwingend notwendig.

Wer sein Testament nicht selbst schreiben will, kann es auch fremdhändig errichten. Dabei wird der Text maschinengeschrieben und ausgedruckt. Auf diesem Papier unterschreibt der Testator und bekräftigt seinen letzten Willen. 

Drei Zeugen, die im Testament nicht bedacht werden, müssen ebenfalls mit Zeugenzusatz unterzeichnen. Auch in Zeiten des Abstandhaltens können solche Testamente beim Rechtsanwalt / der Rechtsanwältin errichtet werden, wobei die genaue Abwicklung im Einzelfall festgelegt wird. Mit Mund-Nasenschutz bzw. Plexiglasschutz können auch die Hygienemaßnahmen gut eingehalten werden.

Bei der Errichtung eines Testamentes beim Rechtsanwalt / der Rechtsanwältin erfolgt in den meisten Fällen eine Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. In diesem elektronischen Verzeichnis ist die Tatsache der Errichtung eines Testamentes registriert, wobei auch der Ort der Verwahrung angegeben werden kann. Der Inhalt des Testamentes selbst ist nicht ersichtlich.

Widerruf

Ein Testament kann auch sehr einfach widerrufen werden, indem es zerstört (zB zerrissen) wird oder ein neues jüngeres Testament errichtet wird, das das alte ersetzt. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch immer die Anbringung des Datums auf dem Testament.

Testierfähigkeit

Derjenige, der ein Testament errichtet, muss eine gewisse Einsichtsfähigkeit, sie sog. Testierfähigkeit, haben. Falls es hier Zweifel geben könnte, empfiehlt sich die Einholung einer ärztlichen Bestätigung oder eines Gutachtens über die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dann können allfällige Personen, die im Testament ausgeschlossen werden oder weniger erhalten, das Testament schwer anfechten.

Materielles Erbrecht

Selbstverständlich sollte ein Testament auch in Kenntnis der anwendbaren erbrechtlichen Bestimmungen errichtet werden. Die erste Frage bei der Testamentsverfassung ist immer jene der gesetzlichen Bestimmungen. Wer würde also was erhalten, wenn kein Testament errichtet wird? Sobald man damit nicht oder nicht ganz einverstanden ist, besteht Handlungsbedarf. So haben bestimmte Personenkreise zwingende Ansprüche, die Pflichtteilsrechte. Kinder und der Ehegatte/die Ehegattin können haben meist bestimmte Ansprüche. 

Sollte der Errichter eines Testamentes diese Rechte einschränken wollen, empfiehlt sich jedenfalls anwaltlicher Rat. So können mit Testament bestimmte Personen auf den Pflichtteil gesetzt oder unter Umständen sogar ganz enterbt werden. In vielen Fällen können durch sorgsame aktive Regelung der erbrechtlichen Angelegenheiten Streitigkeiten nach dem Tod vermieden werden.

Erbrecht des Lebensgefährten

Der Lebensgefährte hat inzwischen ein außerordentliches Erbrecht.  Nur wenn kein anderer zum Zug kommt, erbt der Lebensgefährte. Zudem hat der Lebensgefährte ein Wohnrecht von einem Jahr, wenn er in den letzten drei Jahren im selben Haushalt wie der Verstorbene gewohnt hat. Wer seinen Lebensgefährten/seine Lebensgefährtin besser absichern will, sollte auch die Errichtung eines Testamentes überlegen.

Fazit:

Grundsätzlich kann ein Testament eigenhändig leicht errichtet werden. Inhaltliche Fragen sind aber am Besten doch mit dem Rechtsanwalt /der Rechtsanwältin abzuklären, damit der letzte Wille auch bestmöglich erfüllt wird.

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