Meine pragmatische Lösung vor dem Hintergrund der strengen OGH-Rechtsprechung!
Die OGH-Rechtsprechung zur Form(un)gültigkeit von letztwilligen Verfügungen hat für große Unsicherheit bei Testatoren, Erben und Rechtsberatern gesorgt. Vermeintliche Erben haben deswegen durch die Finger geschaut. Findige Angehörige, die in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wurden, konnten deshalb ihren gesetzlichen Erbanspruch erstreiten. Zahlreiche letztwillige Verfügungen, auch jene, die derzeit in den Tresoren von Rechtsanwälten und Notaren verwahrt werden, sind aufgrund von Formmängeln nichtig. Dadurch besteht das Risiko, dass der letzte Wille des Testators nicht umgesetzt wird.
Mit meiner nachstehend beschriebenen – eleganten, einfachen und vor allem sicheren – Testamentsgestaltung kann das Risiko eines Formmangels eliminiert werden.
Allgemeines. Neben der gesetzlichen Erbfolge, die das Vermögen des Verstorbenen an die hinterbliebenen Verwandten verteilt, gibt es die gewillkürte Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung (Testament). Damit die einseitige Willenserklärung des Testators gültig ist, muss sie alle Formvorschriften erfüllen. Diese ergeben sich einerseits aus dem Gesetz, anderseits aber auch aus der sehr strengen (und nicht immer nachvollziehbaren) Rechtsprechung des OGH.
Strenge OGH-Rechtsprechung. Der OGH beschäftigte sich erstmals in der Entscheidung 2 Ob 142/19x mit einem am Computer geschriebenen Testament, in dem der Testator auf der ersten Seite seinen letzten Willen kundgetan und auf einer zweiten, losen Seite handschriftlich unterschrieben hat (unter Beifügung des Passus „Das ist mein letzter Wille“ sowie des Datums). Drei, nicht im Testament begünstigte Personen unterschrieben als Testamentszeugen, inklusive Geburtsdatum und dem Zusatz „als Testamentszeuge“. Die losen Blätter wurden in einem offenen Kuvert bei einem Anwalt hinterlegt. Nach dem Tod des Testators wurde das Testament aufgrund von Formmängeln von den nicht im Testament begünstigten Kindern des Verstorbenen angefochten. Nachdem das Verfahren durch alle Instanzen ging, entschied der OGH, dass das Testament aufgrund der separaten Unterschriftenseite ungültig war, was dazu führte, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kam und der letzte Wille des Verstorbenen nicht vollzogen werden konnte. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem mit den weiteren OGH-Entscheidungen 2Ob218/19a, 2Ob145/19s, 2Ob51/20v und 2Ob143/20y gefestigt.
Testamentsarten. Es bestehen mehrere Möglichkeiten, über seinen letzten Willen zu verfügen. Hierzu zählen die eigenhändige Verfügung, die fremdhändige Verfügung, sowie das mündliche und das öffentliche Testament, wobei auf die letzteren beiden mangels praktischer Relevanz an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Jede dieser Testamentsarten hat eigene Formvorschriften. Sind diese nicht erfüllt, ist das Testament ungültig und gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Eigenhändige Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Testament, das der Verfasser selbst handschriftlich verfassen und selbst unterschreiben muss. Es ist ratsam, mit dem vollen Namen und Geburtsdatum zu unterschreiben, da dies die Identifikation erleichtert. Jeglicher Zusatz zur eigenhändigen Verfügung muss wiederum vom Testator selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Es ist empfehlenswert, das Testament mit einem Datum zu versehen, um im Verlassenschaftsverfahren die Letztfassung leichter von älteren Testamenten unterscheiden zu können. Das nachstehend dargestellte und vom OGH thematisierte Problem der „innerlichen und äußerlichen Einheit“ des Testaments stellt sich bei der eigenhändigen Verfügung meines Erachtens nicht, da aufgrund der Handschriftlichkeit wohl meist eine eindeutige Urkundeneinheit zu bejahen sein wird. Es gibt dazu, soweit ersichtlich, auch keine gegenteilige OGH-Rechtsprechung.
Fremdhändige Verfügung. Bei der fremdhändigen Verfügung wird das Testament von einer anderen Person handschriftlich verfasst oder – weitaus häufiger – mit Schreibmaschine/Computer geschrieben und vom Testator eigenhändig unterschrieben. Der Testator hat selbst handschriftlich einen Passus beizufügen, der zum Ausdruck bringt, dass diese Verfügung seinem letzten Willen entspricht. Zusätzlichen muss das Testament von drei Zeugen unterschrieben werden, die über 18 Jahre alt sind, die Sprache sprechen, in der das Testament verfasst wurde, und die nicht im Testament begünstigt werden oder mit einem Begünstigten verwandt sind. Den Unterschriften der Zeugen muss jeweils handschriftlich der Passus „als Testamentszeuge“ (oder ähnlich) beigefügt werden und es müssen Geburtsdatum und/oder Anschrift angegeben werden, um die Identität der Zeugen überprüfen zu können. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sie bezeugen lediglich, dass es sich um den letzten Willen des Testators handelt. Diese Formvorschriften ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 579 ff ABGB).
OGH-Rechtsprechung zur äußerlichen Urkundeneinheit. Obwohl die gesetzlichen Formvorschriften für eine fremdhändige Verfügung erfüllt waren, hat der OGH Testamente dennoch für formungültig erklärt. Das liegt daran, dass zusätzlich zu den obigen inhaltlichen Formvorschriften auch an die Urkunde selbst strenge Anforderungen gestellt werden (die sog. „äußerliche Urkundeneinheit“). Nachdem bei der zitierten OGH-Entscheidung zwei lose Blätter verwendet wurden, lag laut Ansicht des OGH keine äußere Urkundeneinheit vor. Dies, obwohl in der Fußzeile des Dokumentes eine Seitennummerierung vorgenommen wurde. In einer anderen Entscheidung sprach der OGH aus, dass auch eine Verbindung mit einer Büroklammer oder eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Kuvert nicht ausreicht, um eine äußerliche Urkundeneinheit zu schaffen (2Ob51/20v). Für die Formgültigkeit wird vielmehr vom OGH verlangt, dass die Blätter schon zum Zeitpunkt der Unterschrift oder zumindest in einem Vorgang (am Tag der Unterfertigung) untrennbar (d.h. nicht trennbar, ohne dass die Urkunde zerstört wird) durch Kleben, Binden oder Nähen verbunden werden. Diese strenge höchstgerichtliche Rechtsprechung birgt ein erhebliches Risiko für die bedachten Erben mit sich, auch wenn die Beweislast hinsichtlich der nicht rechtzeitigen und ausreichenden Verbindung der Testamentsurkunde jene Partei trifft, die den Formmangel behauptet (2Ob4/21h). Langwierige Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang können die Folge sein.
OGH-Rechtsprechung zur inneren Urkundeneinheit. Die sog. „innere Urkundeneinheit“ bedeutet, dass der Inhalt des Testaments mit der Unterschrift des Testators abgeschlossen wird und die Unterschrift in einem inhaltlichen sowie einem räumlichen Bezug zum übrigen Text steht. Bei der zitierten Entscheidung bestand das Problem darin, dass die Unterschriften separat auf der zweiten (losen) Seite erfolgten. Damit standen sie in keinem inhaltlichen und auch keinem räumlichen Verhältnis zum übrigen Text, der sich nur auf der ersten Seite befand. Der inhaltliche Bezug wird laut OGH nicht durch bloßes Anmerken von Datum oder Ort hergestellt, es muss einen direkten Zusammenhang mit dem Text selbst geben. Die Nummerierung der Seiten stellt laut OGH keinen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Text her.
Zusammenfassung. Eine fremdhändige Verfügung ist aufgrund der OGH-Rechtsprechung formungültig, wenn das Testament auf losen Blättern verfasst wird und sich die Unterschriften auf einem separaten Blatt befinden, ohne dass ein äußerlicher oder inhaltlicher Zusammenhang hergestellt wird. Verhindern kann man das Fehlen der äußerlichen Urkundeneinheit nur, indem die Urkunde rechtzeitig (d.h. vor der Unterfertigung oder während des Testiervorganges) unzertrennbar verbunden wird, womit oft erhebliche Beweisschwierigkeiten verbunden sind. Der Nachweis der inneren Urkundeneinheit kann problematisch sein, da sich aus einem vom Testator unterschriebenen Vermerk auf einem losen Blatt eindeutig ergeben muss, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. All dies hat zu erheblichen Unsicherheiten geführt, sowohl auf Seiten der Testatoren und deren Erben, aber auch auf Seiten der rechtsberatenden Berufe, da mit der Formungültigkeit eines Testaments ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden ist. Vor dem Hintergrund der strengen OGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass nach wie vor viele fremdhändige Testamente anfechtbar bzw. nichtig sind.
Meine Lösung. Meine elegante, einfache und vor allem sichere Lösung zur Herstellung der äußeren und inneren Urkundeneinheit ist, das gesamte Testament nur auf einer Seite in A3-Format (allenfalls auch beidseitig) zu drucken und vom Testator sowie den Testamentszeugen handschriftlich mit der jeweiligen handschriftlichen Bestätigung gemäß § 579 ABGB („dies ist mein letzter Wille“ bzw. „als Testamentszeuge“) unterschreiben zu lassen. Ein A3-Format ist bei entsprechender Formatierung erfahrungsgemäß auch für lange Testamente völlig ausreichend, noch dazu, wenn es beidseitig bedruckt wird. Bei richtiger Umsetzung einer solchen Testamentsgestaltung kann eine erfolgreiche Anfechtung eines Testaments wegen einer fehlenden äußeren oder inneren Urkundeneinheit ausgeschlossen werden.
Für die formgültige Erstellung Ihres Testaments, sowie allenfalls auch für die Anfechtung eines formungültigen Testaments stehe ich mit meinem Team jederzeit gerne zur Verfügung.