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Mietzinsbefreiung und Fixkostenzuschuss

Viele Unternehmer und Dienstleister mussten im Lockdown keine Miete zahlen. Beihilfen, wie der Fixkostenzuschuss I und der Fixkostenzuschuss 800.000 der Cofag, wurden dennoch bezogen. Die Cofag wird die ausbezahlten Beihilfen nun überprüfen und zu viel ausbezahlte Zuschüsse zurückfordern.

Nachdem der OGH im Oktober 2021 erstmalig entschieden hat, dass ein Mieter, der sein Geschäftslokal aufgrund eines Betretungsverbotes nicht nutzen kann, keinen Miet- oder Pachtzins für diese Zeit entrichten muss, erfolgte nunmehr die zweite Entscheidung in diesem Zusammenhang.

Mietzinsentfall während Lockdown

In der Entscheidung 3 Ob 184/21m bestätigte der OGH sein erstes Urteil betreffend die Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote. Es ist kein Mietzins zu bezahlen, wenn ein pandemiebedingt verordneter Lockdown zu einem Betretungsverbot führt.

In der aktuellen Entscheidung befasst sich der OGH auch erstmals über dem Fixkostenzuschuss I der Cofag.

Eine Herausgabepflicht des bereits ausbezahlten Fixkostenzuschusses bzw eines Teils des Fixkostenzuschusses an den Bestandgeber besteht nicht. Wird ein pandemiebedingtes Betretungsverbot ausgesprochen und kann der Mieter oder die Mieterin seinen/ihren Geschäftsraum nicht nutzen, ist kein Mietzins zu bezahlen.

In den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss, die gleichzeitig Inhalt des jeweiligen Fördervertrags werden, ist eine „Schadensminderungsobliegenheit“ gegenüber der COFAG verankert. Ist das gemietete Objekt wegen der Pandemie oder behördlichen Verfügungen nicht oder nur teilweise nutzbar, muss beim Vermieter oder der Vermieterin Miet- oder Pachtzinsentfall bzw Miet- oder Pachtzinsminderung geltend gemacht werden.

Wie erfolgt die Rückforderung von Fixkostenzuschüssen?

Die Fixkostenzuschüsse wurden sofort nach Prüfung des Antrags und der allgemeinen Voraussetzungen ausbezahlt.

Die Prüfung, ob und in welcher Höhe der Fixkostenzuschuss tatsächlich zustand, wird aufgrund der Dringlichkeit der Auszahlungen erst im Nachhinein geprüft. Die Cofag prüft bereits mittels stichprobenartiger Überprüfungen, ob die ausbezahlten Fixkostenzuschüsse zu Recht bezogen wurden. Diese Prüfung bezieht sich auch auf den Anspruch der Mietzinsbefreiung oder Mietzinsminderung.

Wird festgestellt, dass der Fixkostenzuschuss auch für einen nicht zu zahlenden Mietzins ausbezahlt wurde, ist dieser zurückzuzahlen. Den zu viel bezahlten Mietzins muss man sich in weiterer Folge vom Vermieter oder der Vermieterin zurückholen.

Rechtliche Konsequenzen

Sollte bei der Überprüfung der ausbezahlten Fixkostenzuschüsse herauskommen, dass eine Verletzung der Fördervoraussetzungen vorliegt, führt dies zu einem Rückforderungsanspruch der Cofag und hat auch strafrechtliche Konsequenzen (Förderbetrug) zur Folge.

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