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Schenkungsanrechnung beim Pflichtteil

Experte Mag. David Stockhammer 1010 Wien

Lange Zeit war strittig, ob nach der aktuellen Rechtslage (ErbRÄG 2015) für die Möglichkeit zur unbefristeten Hinzurechnung die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung, im Todeszeitpunkt oder in beiden Zeitpunkten vorliegen muss. Der OGH entschied sich nun mit ausführlicher Begründung für die letzte Variante.

Die unbefristete Hinzurechnung von Schenkungen bei der Ermittlung der Pflichtteile (§ 783 ABGB) setzt voraus, dass der Geschenknehmer sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der (abstrakt) Pflichtteilsberechtigten zählte. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen können gemäß § 782 ABGB nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten. Für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt des Vermögensopfers maßgeblich. Der Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts durch den Erblasser bei der Schenkung einer Liegenschaft hindert den Lauf der Frist nicht. Ob für den Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts anderes gilt, bleibt (noch) offen.

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