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Überblick über das Ermittlungsverfahren im Strafrecht

Das Strafverfahren wird in bis zu drei Abschnitten geführt. Zunächst wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und kommt es zur Erhebung einer Anklage, wird das Hauptverfahren geführt. Nach diesem kann es noch zu einem Rechtsmittelverfahren kommen, wenn das Urteil angefochten wird.

Der erste Abschnitt eines Strafverfahrens ist das Ermittlungsverfahren. In diesem wird geklärt, ob von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wird, ob von der Verfolgung zurückgetreten und stattdessen eine Diversiondurchgeführt wird oder ob das Verfahren sonst einzustellen ist.

Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Sobald Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei Ermittlungen zur Aufklärung eines Anfangsverdachts aufnehmen, beginnt das Ermittlungsverfahren. Zuständig für die Durchführung sind Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. In machen Angelegenheiten, wie zB für die Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft, ist das Gerichtzuständig.

Aufgaben im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie kann selbst Ermittlungen durchführen oder Anordnungen erteilen. Die Kriminalpolizei ermittelt und berichtet der Staatsanwaltschaft. Das Gericht wird durch den Einzelrichter des Landesgerichts (sog „Haft- und Rechtsschutzrichter“) nur in bestimmten Fällen tätig.

Personenfahndung

Eine Personenfahndung kann zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfolgen. Die Anordnung einer Personenfahndung erfolgt durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft.

Festnahme und Untersuchungshaft

Während des Ermittlungsverfahrens kann der Beschuldigte unter gewissen Voraussetzungen festgenommen und/oder eine Untersuchungshaft verhängt werden.

Ermittlungsmaßnahmen

Die Kriminalpolizei kann auf Gegenstände und Vermögenswerte zur Sicherung von Beweisen zugreifen und sicherstellen. Das Gericht kann solche Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmen.

Die Strafprozessordnung kennt zwei Ermittlungsmaßnahmen betreffend Bankkonten und Bankgeschäfte:

  • Auskunft aus dem Kontenregister
  • Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
  • Weiters sind vier Arten von Zwangsmaßnahmen möglich:
    • Identitätsfeststellung
    • Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen
    • Körperliche Untersuchung
    • Molekulargenetische Untersuchung

Bei Erforderlichkeit kann ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher im Ermittlungsverfahren bestellt werden. Geht es um einen Todesfall, kann eine Leichenbeschau und/oder die Obduktion der Leiche angeordnet werden.

Außerdem gibt es noch heimliche Ermittlungsmaßnahmen, nämlich
  • Observation,
  • verdeckte Ermittlung
  • Scheingeschäft
Auch betreffend die Kommunikation von Personen gibt es verschiedene Ermittlungsmaßnahmen:

  • Beschlagnahme von Briefen
  • Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung
  • Lokalisierung einer technischen Einrichtung
  • Anlassdatenspeicherung
  • Überwachung von Nachrichten
  • Optische und akustische Überwachung von Personen

Eine weniger häufige Ermittlungsmaßnahme ist der automationsunterstützte Datenabgleich.Augenschein und Tatrekonstruktion sowie Erkundigungen und Vernehmungen sind weitere Möglichkeiten von Ermittlungsmaßnahmen.

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann durch drei Arten beendet werden:

  1. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
  2. Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung (Diversion)
  3. Anklage
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