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Untreue – Wer bezahlt den Detektiv?

Detektiv sitzt im Auto

Häufig wird ein Detektiv mit der Observierung eines Ehepartners beauftragt, sofern der Verdacht der Untreue besteht. Derartige Überwachungen sind häufig sehr zeit- und kostenintensiv, so dass sich immer wieder die Frage stellt:

Wer muss letztlich für die Detektivkosten aufkommen?

Ein Ehepartner, dessen Ehe durch eine ehewidrige Beziehung seines Ehegatten zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der Judikatur anerkanntes besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und zwar unabhängig davon, ob er auch gerichtliche Schritte unternehmen will.

So ist es ihm unbenommen, sofern ausreichend Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten vorliegen, einen Detektiv mit Nachforschungen zu beauftragen, um gegebenenfalls hier für Beweise zu erhalten. Die Berechtigung zur Überwachung des Ehepartners ist jedoch dann begrenzt, wenn sich diese als offenkundig überflüssig darstellt und/oder eine solche von vornherein aussichtslos erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn zwischen den Ehepartnern einvernehmlich vereinbart wurde, eine sog. „offene Ehe“ mit wechselnden Ehepartnern zu führen.

So dies nicht der Fall ist und ein Ehepartner eine ehewidrige Beziehung führt, kann der betrogene Ehegatte – und zwar auch ohne ein Scheidungsverfahren – den Ersatz aller angemessenen Detektivkosten verlangen und zwar grundsätzlich sowohl vom untreuen Ehepartner als auch vom an der Ehestörung beteiligten Dritten.

Zu beachten ist, dass eine ehewidrige Beziehung nicht zwangsläufig auch eine sexuelle Beziehung bedeutet. So urteilte der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in welchem der Ehemann berufsbedingt zeitweise von seiner Ehefrau getrennt lebte und eine enge freundschaftliche Beziehung zu einer Frau begann, welche er über einen längeren Zeitraum pflegte, dass die Kosten des von der Ehefrau beauftragten Detektivs für die Observation, vom treuwidrigen Ehemann zu bezahlen sind.

Diese Entscheidung gründet auf der Annahme, dass der Ehegatte die nötige Aufklärung über seine Beziehung zu einer anderen Frau unterlassen hat, obwohl er den objektiv begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt hatte.

Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzanspruch der Detektivkosten gegen den störenden Dritten ist immer, dass sich dieser rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn jemand schuldhaft, sohin wissentlich eine ehewidrige Beziehung mit einer verheirateten Person eingeht. Dies ist laut Obersten Gerichtshof selbst dann der Fall, wenn der fremdgehende Ehepartner gegenüber der dritten Person die faktische Zerrüttung der Ehe behauptet, so dass das Verhalten der dritten Person auf den ersten Anschein nicht als schuldhaft beurteilt werden könnte.

Der Gerichtshof begründete die dennoch bestehende Einstandspflicht des Dritten damit, dass die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe besteht und von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden muss.

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