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Wie schnell kann ich mich scheiden lassen?

Ehepaar in Trennung hält Schilder hoch

Entgegen der häufigen Annahme, dass eine Scheidung erst nach Ablauf des sog. Trennungsjahres möglich ist, ist ein solches in Österreich nicht gesetzlich verankert. Infolge dessen kann eine Scheidung auch bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres durchgeführt werden.

Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung infolge Zerrüttung der Ehe ist jedoch Voraussetzung, dass die Ehe seit mindestens 6 Monaten unheilbar zerrüttet ist, so dass de facto ein halbjähriges „Trennungsjahr“ vorliegen muss. Eine Ehe, die nicht bereits 6 Monate dauert, kann daher nicht im Einvernehmen geschieden werden, sondern wäre für diese nur eine streitige Scheidung denkbar, welche eines Scheidungsgrundes bedarf.

Bezüglich der 6-monatigen unheilbaren Zerrüttung ist festzuhalten, dass hiefür kein bestimmter Nachweis erforderlich ist; nicht einmal eine räumliche Trennung ist erforderlich, weshalb die Ehepartner auch weiterhin im gemeinsamen Haushalt leben können. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehepartner unabhängig voneinander handeln; es genügt daher eine bloße sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“, welche jedoch nicht überprüft wird.

Wichtig ist sohin für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung, dass die beiden Parteien bestätigen, dass die Ehe seit mindestens 6 Monaten unwiederbringlich zerrüttet ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Ehepartner gegen den Willen des anderen nicht berechtigt ist, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen. Für den Fall, dass ein Ehepartner beabsichtigt, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen, bedarf es eines Einvernehmens, welches am besten schriftlich festgehalten wird. Sollte er nämlich die Ehewohnung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verlassen, so könnte ihm dies als schwere Eheverfehlung gereichen, welche erhebliche Auswirkungen auf die nachehelichen Rechtsfolgen, insbesondere was eine Unterhaltspflicht betrifft, haben könnte.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine einvernehmliche Scheidung wesentlich kürzer als eine streitige Scheidung samt sämtlichen vermögens- und unterhaltsrechtlichen Folgen dauert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung sämtliche strittigen Punkte zur Vermögensaufteilung, zur Unterhaltsfrage und zur Obsorge (inkl. Unterhalt und Kontaktrecht) zu minderjährigen Kindern geklärt sein müssen, während bei einem streitigen Ehescheidungsverfahren erst in weiteren Folge-Gerichtsverfahren Fragen zur Vermögensaufteilung, zu Unterhaltspflichten/-rechte und zu Obsorgefragen zu klären sind.  Diese weiteren gerichtlichen Verfahren führen einerseits nicht nur zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung, sondern auch mitunter auch zu erheblich höheren Kosten.

Die schnellste Möglichkeit sich scheiden zu lassen, ist daher eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf einer Trennungsphase von 6 Monaten.

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