anwaltfinden.at: Frau Mag. Rauf, können Sie sich unseren Usern kurz vorstellen? Wie sieht Ihr beruflicher Werdegang bis heute aus?
Mein Name ist Bettina Rauf. Der Nachname hat sich erst vor Kurzem geändert, manche meiner Mandanten kennen mich daher noch unter dem Namen Gegenbauer.
Ich habe 2013 das Studium der Rechtswissenschaften beendet und nach absolvierter Gerichtspraxis, im Jahr 2014, bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien meine Ausbildung begonnen. Nach eineinhalb Jahren habe ich mich dazu entschlossen, mich noch weiter umzusehen und mir andere Kanzleien anzuschauen und bin letztendlich bei einer namhaften Wirtschaftsrechtskanzlei in Mödling gelandet.
Nach der Rechtsanwaltsprüfung im Oktober 2017 habe ich sämtliche Ausbildungsvoraussetzungen, die mit dem Beruf des Anwalts verbunden sind, abgeschlossen und unmittelbar danach meine eigene Kanzlei gegründet. Damals noch an meinem alten Standort am Belvedere 8.
Mittlerweile habe ich meinen Standort in den 8. Bezirk gewechselt und bin seit Januar 2019 als selbstständige Anwältin, hauptsächlich im Bereich Erbrecht, tätig.
anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Expertin im Erbrecht – Wie kam es zu dieser Spezialisierung, was interessiert Sie am Erbrecht besonders?
Die Materie selbst habe ich bereits im Studium sehr gerne gelernt. In meiner ersten Ausbildungskanzlei war ich in der Abteilung für Dispute Resolution, also der streitigen Abteilung, tätig. Im Zuge dessen hatte ich bereits mit einigen Causen im Erbrecht zu tun, vor allem mit der Rechtsberatung zu Testamenten, aber auch zu streitigen Erbrechtscausen bzw. Anträgen im Außerstreitfahren im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren.
Während ich in der Kanzlei in Mödling tätig war, wurde ich ebenfalls mit der einen oder anderen Causa im Erbrecht betraut. Bedingt durch einen größeren Fall, konnte ich mich näher mit der Erbrechtsnovelle 2017 beschäftigen und habe mich im Zuge der Selbstständigkeit dazu entschlossen, mich überwiegend Fragen des Erbrechts zu widmen bzw. vermehrt nach entsprechenden Causen zu suchen.
Außerdem habe ich im Zuge der Selbstständigkeit einen LL.M. zum Thema Informations- und Medienrecht abgeschlossen, wobei ich mich speziell dem Thema des digitalen Nachlasses gewidmet habe. Gemeinsam mit einem IT-Consulting Unternehmen habe ich bei der Österreichischen Rechtsanwaltskammer ein Projekt ins Leben gerufen, das sich mit Fragen der Übergabe bzw. des praktischen Zugangs der digitalen Nachlasswerte beschäftigt.
Ein schwieriges Thema, da die Funktionsweise – also digitale Werte richtig zu übergeben – eine ganz andere ist, vor allem weil hier vielfach mit Benutzernamen und Passwörtern gearbeitet wird und es sich in unserer Gesellschaft so etabliert hat, dass man Passwörter tunlichst schützen soll. Sofern die entsprechenden Passwörter unbekannt sind, ist es schwierig, nur anhand der Sterbeurkunde weiterzukommen, insbesondere wenn es Vermögen bzw. eine Causa im Ausland betrifft. EU-weit gibt es hier bessere Möglichkeiten, weil die Sterbeurkunde verifiziert und in anderen Staaten anerkannt werden kann, aber sobald es Drittländer betrifft, wird es schwierig.
Jedenfalls habe ich, seit Beginn meiner Selbstständigkeit, bereits zahlreiche Causen im Erbrecht betreut und hier meinen Schwerpunkt gelegt. Mittlerweile beschäftigen sich zwei Drittel meiner Causen mit dem Thema Erbrecht und Vorsorgefragen.
anwaltfinden.at: Was versteht man unter einem Erbverzicht und welche Konsequenzen hat dieser?
Unter einem Erbverzicht versteht man den Verzicht auf ein künftiges Erbrecht. Das heißt, mit der Abgabe eines Erbverzichts verliert man sein Erbrecht.
Im Zuge des Erbverzichts wird ein zweiseitiger Vertrag, in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls, zwischen dem Erblasser und der verzichtenden Person geschlossen.
Wichtig ist, dass zwischen einem Erbverzicht und einem Pflichtteilsverzicht unterschieden werden kann. Das sollte im Vertrag klargestellt werden, weil der Erbverzicht im Zweifel auch einen Pflichtteilsverzicht beinhaltet.
Die wesentliche Konsequenz eines Erbverzichts ist, dass durch diesen verhindert wird, dass man Anspruch auf ein künftiges Erbe erhält bzw. diesen geltend machen kann. In der Fachsprache spricht man hierbei von einem sogenannten Anfallsverhinderungsgrund. Das heißt, dieses Recht fällt erst gar nicht bei dem berechtigten Erben an, sondern das Erbe geht an den nächstberufenen Erben über.
Man muss in einem solchen Fall ebenso an die nächste Generation denken, da sich der Erbverzicht im Zweifel auch auf die Nachkommen, also die Kinder, der verzichtenden Person erstreckt. Wenn man das nicht möchte, muss man es in einem Erbverzichtsvertrag anders regeln.
Ein Beispiel: Jemand hat eine Ehegattin und ein Kind. Sollte das Kind auf das Erbe verzichten, dann wäre die Ehegattin die Nächstberufene und erhält somit das Erbe, das eigentlich dem Kind zugefallen wäre.
anwaltfinden.at: Worin unterscheidet sich der Erbverzicht vom Pflichtteilsverzicht und wie wird ein Pflichtteilsverzicht vereinbart?
Die Unterscheidung zwischen einem Erbe und einem Pflichtteil ist ein weiterer wesentlicher Punkt, der in der Beratung eine wichtige Rolle spielt.
Das Erbe ist umfassender als der Pflichtteil. Der Pflichtteil steht einer pflichtteilsberechtigten Person – in der Regel sind das der Ehegatte und die Kinder – zu. Durch die Erbrechtsnovelle gab es hier eine Änderung, wodurch die Eltern nicht mehr zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Das heißt, der Pflichtteil konzentriert sich auf die Ehegatten und die Kinder.
Der Pflichtteil selbst kann nur unter engen Voraussetzungen, die das Gesetz vorschreibt, abgezwungen werden. Das Pflichtteilsrecht steht einem Pflichtteilsberechtigten somit jedenfalls zu und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen wegfallen.
Bei einem Erbe kann der Erblasser hingegen, zum Beispiel in einem Testament, verfügen, dass die Kinder nichts erben sollen, sondern nur die Ehegattin. Auch wenn in einem Testament festgelegt wird, dass jemand nicht erben soll, steht ihm unter Umständen der Pflichtteil zu.
Außerdem kann man im Zuge eines Erbverzichts konkret festlegen, ob ein umfassender Erbverzicht abgegeben wird, das heißt, ob auf den Pflichtteil und das Erbe verzichtet wird oder ob nur auf den Pflichtteil verzichtet wird.
Der Pflichtteilsverzicht spielt in der Praxis eine weitaus größere Rolle als der Erbverzicht. Vor allem deshalb, weil man in einem Testament festlegen kann, dass ein Kind, ein Ehegatte oder eine sonst gesetzlich berufene Person, das Erbe nicht erhalten soll.
Der Erbverzicht spielt nur dann eine Rolle, wenn man jemanden zum Beispiel von seinem Pflichtteilsrecht ausschließen möchte. Den Pflichtteil kann man durch ein Testament nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen entziehen. Das heißt, als Erblasser ist es, sofern man den Pflichtteil entziehen möchte, natürlich von Interesse, wenn ein Pflichtteilsverzicht seitens des Kindes oder des Ehegatten abgegeben wird. Aus diesem Grund spielt dieser eine größere Rolle.
Der Pflichtteilsverzicht kann genauso wie der Erbverzicht vereinbart werden. Das heißt, es handelt sich ebenfalls um einen zweiseitigen Vertrag, der in der Regel als Notariatsakt abgeschlossen wird.
In diesem Zusammenhang ist es interessant zu wissen, dass sich die Pflichtteile anderer berechtigter Personen, durch einen Pflichtteilsverzicht, im Zweifel nicht erhöhen.
Eine typische Konstellation als Beispiel: Es gibt einen Vater, eine Mutter und zwei Kinder. Sowohl die Ehegattin als auch die beiden Kinder sind pflichtteilsberechtigte Personen. Ein Kind verzichtet aus irgendwelchen Gründen auf den Pflichtteil. Das bewirkt jedoch nicht, dass sich die Pflichtteilsansprüche der Mutter und des zweiten Kindes, um je ein Zwölftel, erhöhen.
Die Pflichtteilsansprüche betragen immer die Hälfte des konkreten gesetzlichen Erbes. Wenn wir bei der oben genannten Konstellation bleiben, dann wäre der Pflichtteil der Mutter und der beiden Kinder je ein Sechstel, da jeder ein Drittel erhält und die Hälfte davon ein Sechstel wäre. Sollte ein Kind darauf verzichten, könnte man in einem Vertrag regeln, dass sich die Ansprüche der anderen erhöhen, wodurch die Mutter und das zweite Kind jeweils noch ein Zwölftel erhalten würden.
Wenn man das nicht festhält, erhöhen sich die Pflichtteile der anderen Personen im Zweifel nicht und jener Pflichtteil, auf den verzichtet wurde, geht unter.
anwaltfinden.at: Welche möglichen Gründe gibt es für einen Erbverzicht bzw. wann macht ein solcher Sinn?
Der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht wird vor allem dann gerne gewählt, wenn der Erblasser seine Dinge – also seine Vermögenswerte und sein Eigentum – noch zu Lebzeiten ordnen möchte.
Der klassische Fall, in Zusammenhang mit Pflichtteilsverzichten, betrifft vor allem Patchworkfamilien und Kinder aus erster Ehe, zu denen der Kontakt eher lose ist.
Meine Fälle – ich rede hier jetzt bewusst in Klischees – sind dann solche, in denen ein Vater zu mir kommt, der ein Kind aus erster Ehe hat, die jedoch nicht lange gehalten hat. Es besteht eine zweite Ehe, ebenfalls mit Kindern. Der Kontakt zum Kind aus erster Ehe ist nicht besonders gut und für gewöhnlich versteht sich dieses mit den Kindern aus zweiter Ehe bzw. der neuen Ehegattin nicht so gut. Zur Vermeidung von Streitigkeiten wird mit dem Kind aus erster Ehe ein Pflichtteilsverzicht vereinbart und hierfür eine Gegenleistung oder Ausgleichszahlung angeboten.
Die anderen möglichen Konstellationen sind jedoch etwas komplexer. Sollte ein Erblasser seine Dinge noch zu Lebzeiten ordnen möchten, ist es für ihn womöglich von Interesse, dass etwa Liegenschaften oder bestimmte Gegenstände, wie Antiquitäten oder Autos, bereits zu Lebzeiten an die Kinder aufgeteilt werden sollen. In solchen Fällen werden in der Regel Schenkungsverträge errichtet, im Zuge derer ein sogenannter partieller Pflichtteilsverzicht abgegeben wird. Dadurch sollen wechselseitige Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen beschenkten Kinder auf den jeweiligen Pflichtteil verhindert werden.
anwaltfinden.at: Daneben besteht ebenso die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen – welcher Unterschied besteht zwischen einem Erbverzicht und einer Erbausschlagung?
Hierbei geht es zunächst um eine zeitliche Frage. Der Erbverzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers abgegeben und ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Erblasser und der verzichtenden Person. Dieser unterliegt einer strengen Formvorschrift, nämlich dem Notariatsakt bzw. dem gerichtlichen Protokoll. Außerdem können in diesem Vertrag bestimmte Bedingungen und Befristungen festgelegt werden.
Sofern der Erblasser bereits verstorben ist, besteht die Möglichkeit – in der Regel im Verlassenschaftsverfahren – das grundsätzlich zustehende Erbrecht auszuschlagen. Das nennt man auch eine sogenannte negative Erbantrittserklärung. Eine Erbausschlagung bewirkt nichts anderes als ein Erbverzicht. Es wird ebenso auf das Erbrecht verzichtet, wodurch das Erbe bei dem potenziellen Erben gar nicht anfällt, wiederum mit der Konsequenz – und das muss man bei einer Erbausschlagung unbedingt beachten – dass es nicht an die eigenen Nachkommen weitergegeben werden kann.
Wesentlich zu wissen ist, dass man bei einer Erbausschlagung weitaus weniger Gestaltungsspielraum hat als bei einem Erbverzicht. Bei einer Erbausschlagung ist es, da der Erblasser bereits verstorben ist, nicht möglich, Bedingungen festzulegen, also zum Beispiel zu erklären, man verzichtet, aber dafür soll Person XY mein Erbe erhalten.
Bei einer Erbausschlagung ist es außerdem nicht möglich, auf sein Erbe zu verzichten, sich den Pflichtteil aber vorzubehalten. Wenn man das Erbe ausschlägt, schlägt man auch den Pflichtteil aus.
Der Erbverzicht zu Lebzeiten ist, wie erwähnt, ein beidseitiger Vertrag, der der Notariatsaktform bzw. dem gerichtlichen Protokoll unterliegt. Die Erbausschlagung ist hingegen nicht so streng formpflichtig. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung des Verzichtenden, die schriftlich, das heißt unterschrieben, gegenüber dem Gericht bzw. Gerichtskommissär abgegeben wird.
anwaltfinden.at: Kann ein Erbverzicht rückgängig gemacht werden? Wenn ja, in welcher Form?
Ja ein Erbverzicht kann rückgängig gemacht werden. Da es sich jedoch um einen beidseitigen Vertrag handelt, müssen beide Parteien das auch wollen. Das heißt, ein Erbverzicht kann nur rückgängig gemacht werden, indem ein eigener Vertrag aufgesetzt wird, in dem beide Parteien den abgegebenen Erbverzicht widerrufen.
Bei einem solchen Widerruf ist die Form allerdings nicht so streng. Es genügt, wenn beide Parteien den Vertrag einfach schriftlich abschließen und unterschreiben. Aus Beweisgründen und der Vorsicht des Anwalts wäre es trotzdem ratsam, die Unterschriften auf dem Dokument notariell beglaubigen zu lassen. Ansonsten könnte man unter Umständen die Identität einer der beiden Personen bezweifeln. Bei einer notariellen Beglaubigung kontrolliert hingegen der Notar, wer die Personen, die dieses Dokument unterzeichnen, sind, wodurch es im weiteren Verlauf nicht zu Beweisschwierigkeiten kommen kann.
anwaltfinden.at: Tipp von einer Rechtsanwältin: Was raten Sie jemandem, der auf sein Erbe verzichten möchte?
Das kommt immer auf den jeweiligen Fall an. Aber man sollte sich – was ich vorhin schon angesprochen habe – jedenfalls rechtlich beraten lassen. Viele Leute wissen nicht, welche Konsequenzen ein solcher Verzicht mit sich führt. Etwa, dass ich im Zweifel auch für die nächste Genration auf das Erbe verzichte oder ebenso auf meinen Pflichtteil.
Es wäre zudem schade, wenn man einen Verzicht abgibt, weil man das in der Familie so besprochen hat, und bei einer rechtlichen Beratung hätte man unter Umständen mögliche Alternativen aufzeigen und besprechen können.
In der Praxis ist es häufig so, dass man gemeinsam mit einem Rechtsanwalt beurteilen kann, ob man beispielsweise zu billig verzichtet oder ob der Pflichtteilsverzicht zu einem bestimmten Preis gerechtfertigt ist. Möglicherweise hat die Familie intern eine bestimmte Ausgleichszahlung als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht festgesetzt und im Gespräch mit dem Rechtsanwalt stellt sich heraus, dass einem eigentlich mehr zustehen würde.
Mit einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht gehen viele andere Fragen einher. Durch eine anwaltliche Beratung kann verhindert werden, dass man voreilige Erklärungen abgibt bzw. können zumindest die Konsequenzen aufgezeigt werden, damit man aus Mandantensicht eine informierte Entscheidung treffen kann.
anwaltfinden.at: Wie können Sie, als Rechtsexpertin im Erbrecht, Mandanten in erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützen bzw. wie gehen Sie allgemein bei der Beratung in erbrechtlichen Anliegen vor?
In erbrechtlichen Angelegenheiten ist es jedenfalls wichtig zu wissen, in welcher Phase sich der Mandant gerade befindet. Phase eins ist jene Phase, in der man noch möglichst viel Gestaltungsspielraum hat. Etwa wenn der Mandant vorsorgen möchte und sich der potenzielle Erblasser, zum Beispiel über die Errichtung eines Testaments oder die gesetzliche Erbfolge, informieren möchte.
In Phase zwei ist der Erblasser bereits verstorben und die Kinder oder einer der Ehegatten kommen im Stadium des Verlassenschaftsverfahrens zu mir. In dieser Phase muss man prüfen, ob es ein Testament gibt oder nicht, wie die Familienkonstellation genau aussieht und welche konkreten Ansprüche diesbezüglich bestehen. Das heißt, man klärt unter anderem über gesetzliche Ansprüche, Pflegevermächtnisse, mögliche Enterbungen oder Schenkungen zu Lebzeiten auf.
Die dritte Phase ist die Eskalationsphase. In dieser ist das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und es gab eine Einantwortung. Meistens geht es aus Sicht eines Pflichtteilsberechtigten darum, den Pflichtteil durchzusetzen, weil dieser von den Erben nicht bezahlt worden ist. Eine andere Möglichkeit wäre die Anfechtung eines Testaments.
Diese Dinge klärt man in der Beratung ab und versucht, eine passende Lösung für alle bzw. eine Einigung mit den anderen betroffenen Personen zu finden. Das geschieht vor allem in Phase zwei, also dem Verlassenschaftsverfahren, in dem man diesbezüglich noch den größten Gestaltungsspielraum hat. In der letzten Phase kann man den Mandanten in der Regel nur mehr über bestimmte Beweisthemen abfragen und ihn über seine Rechte und die Chancen und Risiken eines Prozesses aufklären.
Vielen Dank für das Gespräch
Ich helfe Ihnen in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten gerne weiter – Mag. Bettina Rauf
Sie denken darüber nach, auf Ihr Erbe zu verzichten und möchten sich diesbezüglich rechtlich beraten lassen oder haben ein anderes Anliegen im Erbrecht? Mag. Bettina Rauf freut sich auf ein persönliches Gespräch in ihrer Kanzlei im 8. Bezirk. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Rechtsanwältin und Erbrechtsexpertin, Mag. Bettina Rauf, auf anwaltfinden.at.