anwaltfinden.at: Herr Dr. Schwarzinger, möchten Sie sich unseren Usern vielleicht kurz vorstellen?
Ja, sehr gerne. Ich bin seit über 25 Jahren als Anwalt tätig und es ist mir ein großes Anliegen – in welchem Rechtsgebiet auch immer – dass meine Arbeit Früchte für die Personen trägt. Man sollte meiner Meinung nach immer einen vorausschauenden Blick besitzen, um für den Mandanten das beste Ergebnis erzielen zu können. Darüber hinaus ist es mein Ziel eine Lösung zu finden, welche nicht nur für den Betroffenen, sondern für alle Beteiligten sinnvoll ist. In diesem Sinne übe ich meinen Beruf als Anwalt sehr gerne aus und es ist erstaunlich, was man mittels einem Step by Step Vorgehen bewirken und erreichen kann. Es gibt keine Schema-F-Lösung, die für jede Person herangezogen werden kann. Gerade dieses individuelle und kreative Vorgehen ist das, was diesen Beruf so spannend macht.
anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Experte im Bereich des Strafrechts. Mit welchen Problemen kommen Mandanten in Bezug auf das Strafrecht zu Ihnen?
Mein Tätigkeitsbereich ist in dieser Hinsicht sehr vielfältig. Als Kernthemen im Bereich des Strafrechts zeigen sich jedoch Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, Eigentumsdelikte und Gewaltdelikte. Weitere nicht unwesentliche Bereiche sind Betrugsfälle bzw. vermögensrechtliche Delikte sowie unternehmensstrafrechtliche Angelegenheiten. Man sieht, es gibt hier eine breite Palette an Anliegen von jenen Personen, die Hilfe suchen.
anwaltfinden.at: Was war Ihr Beweggrund sich einen Schwerpunkt im Strafrecht zu setzen?
Die Entwicklung hin zum Strafrecht hat sich eigentlich im Prozess meiner praktischen Tätigkeit als Anwalt ergeben. Was mich am Strafrecht so fasziniert, ist die Lebensgeschichte der Personen und wieso es zu einer Straftat gekommen ist. Der Faktor Mensch ist meines Erachtens wesentlich, wird aber zumeist nicht so sehr wahrgenommen. Das Erschütternde an den meisten Strafverfahren ist, dass man sich oftmals nur auf die Klärung von Fakten konzentriert und das Umfeld – Warum ist jemand überhaupt in diese Lage gekommen? – nicht sonderlich betrachtet wird. Es soll damit nicht gesagt werden, dass sich Kollegen und Kolleginnen nicht bemühen, aber teilweise liegt eben eine Tendenz zu einer reinen Faktengenerierung vor. Genau darin liegt aber der Fehlschluss, denn es sollte immer der Mensch und seine Geschichte individuell berücksichtigt werden.
anwaltfinden.at: Bestimmungstäter – Was ist darunter genau zu verstehen?
Als Bestimmungstäter gilt jene Person, welche jemand anderen dazu bringt eine Straftat zu begehen. Im Bereich der Suchtmitteldelikte sagt zum Beispiel eine Person zu einer anderen „Du gehst dort hin und holst dieses und jenes ab. Dafür bekommst du diese Provision, jenen Anteil oder Betrag.“
Bestimmungstäter ist also jener, der einen anderen dazu veranlasst und tatsächlich bestimmt eine Straftat zu begehen. Je größer ein krimineller Akt ist, desto schwieriger ist es oftmals den Bestimmungstäter zu erfahren. Auch in der organisierten Kriminalität ist es oft herausfordernd einen Bestimmungstäter zu bestimmen. Bestimmungs- und Beitragstäter sind allerdings eher im organisierten Verbrechen anzusiedeln.
anwaltfinden.at: Wann liegt eine versuchte Bestimmungstäterschaft vor?
Der springende Punkt dabei liegt eben im Versuch. Jemand versucht eine andere Person für eine Straftat anzustiften und dieses gelingt nicht. Hier ist aber Vorsicht geboten. Wenn herauskommt, dass jemand tatsächlich eine andere Person zu einer Straftat bestimmen wollte und diese Tat tatsächlich nicht durchgeführt wurde, ist dieser Bestimmungsversuch dennoch strafbar. Auch wenn das Hauptdelikt hier nicht zustande gekommen ist, ist die versuchte Bestimmungstäterschaft strafbar.
anwaltfinden.at: Was ist der Unterschied zwischen einer Bestimmungstäterschaft und einer Beitragstäterschaft?
Der Bestimmungstäter ist derjenige, der den Plan entwirft und der, der in den Köpfen der übrigen Beteiligten diesen Gedanken überhaupt auslöst, zu einer Straftat aufzubrechen bzw. jene auch durchzuführen. Die Frage ist somit: Wo entsteht diese kriminelle Energie, welche einem dazu auffordert, eine Straftat zu begehen?
Alle anderen, die in irgendeiner Form beteiligt sind (Fahrer; Personen, die Schmiere stehen etc.) sind Beitragstäter, die somit „sonstige Beiträge“ zu einer Straftat leisten. Angefangen vom psychischen Beitrag bis hin zum tatsächlichen Beitrag. Der normale Beitragstäter – beispielsweise jene Person, die mitgefahren wäre – wird jedoch nicht verurteilt, wenn die Straftat durch Zufall etc. nicht stattgefunden hat. Ebenso wird der Haupttäter nicht verurteilt. Hingegen wird jene Person, die versucht hat, andere Personen zu einer Straftat zu bestimmen und diese auch so weit gehen, dass sie zu einer Straftat „aufbrechen“, auch ohne tatsächlich stattgefundene Tat bestraft. Kurz gesagt: Der Bestimmungstäter wird auch dann bestraft, wenn die Haupttat nicht erfolgt ist.
Hierzu ein Praxisbeispiel: Eine Gruppe von Freunden fährt mit dem Auto nach Holland. Einer davon beschließt Cannabis zu kaufen und dieses mit nach Österreich zu schmuggeln. Die anderen Personen in dem Auto lehnen dieses Vorgehen bspw. ab, fahren aber dennoch mit demjenigen im selben Auto mit nach Österreich.
Hier sieht die Sachlage so aus, dass den anderen Personen im Wagen ein psychischer Beitrag unterstellt wird. Nur aufgrund der Anwesenheit im selben Kraftfahrzeug können hier die anderen Personen belangt werden. Die Beitragstäterschaft, auch im Sinne des psychischen Beitrags, reicht hier sehr weit. Sicherste Lösung hierbei wäre nicht mit demjenigen – die Person, die Cannabis über die Grenze transportieren möchte – mitzufahren, sondern sich ein alternatives Transportmittel zu suchen.
anwaltfinden.at: Beispiel: Person A/B/C haben Person D auf Social Media angestiftet eine Straftat zu begehen. Wie sieht die Sachlage hier aus?
Es gibt hier offenbar nicht nur einen Bestimmungstäter, sondern es handelt sich hierbei um mehrere bzw. 3 Bestimmungstäter. In der Praxis ist hier oft der Fall, dass diese die Tat abstreiten oder es auf den jeweils Anderen schieben. In diesem Beispiel sind es also 3 Personen, die eine vierte Person zu einer Straftat – hier im Bereich Social Media – anstiften wollen. Person A/B/C sind hier die Bestimmungstäter und Person D gilt bei einer Durchführung der Straftat als Haupttäter.
anwaltfinden.at: Gibt es eine Unterscheidung im Strafausmaß betreffend Bestimmungstäter und „gewöhnlichem“ Täter?
Im Strafausmaß gibt es das nicht. Bei einem Einbruch bspw. gibt es je nachdem wie schwer das Delikt war, Strafdrohungen von – bis. Hier bekommt jeder, der an der Tat beteiligt war – egal, ob Beitragstäter, Haupttäter oder Bestimmungstäter – grundsätzlich die gleiche Strafdrohung. In der Bewertung werden allerdings Unterschiede gemacht; je nach Beitragsdichte, Stärke und Vorwerfbarkeit des Tuns wird natürlich in der konkreten Anwendung unterschieden. Auch, ob jemand bereits vorbestraft ist oder nicht oder ob sonstige Milderungsgründe bestehen werden hierbei nicht außer Acht gelassen. Grundsätzlich würden Beitragstäter, Haupttäter und Bestimmungstäter zunächst schuldig gesprochen werden und in weiterer Folge bekommt jeder, je nach konkretem Tatbeitrag und individueller Schuld, eine „eigene“ Strafe verhängt, der gesetzlich festgelegte Strafrahmen, ist jedoch für alle gleich.
anwaltfinden.at: Was denken Sie, ist nicht außer Acht zu lassen betreffend der Bestimmungstäterschaft?
Manchmal stellt sich die Frage, wann eine Ernsthaftigkeit entsteht. Ein Mensch ohne Sorgen bzw. jemand, der beispielsweise psychisch stabil ist, lässt sich möglicherweise nicht so leicht zu etwas überreden oder bestimmen. Besonders in der Jugend- oder in einer Krisenphase ist stets Vorsicht geboten und ein gewisses Reflexionsverhalten gefordert.
Es ist wichtig, Grenzen zu erkennen und auch nicht in emotional hochkochenden Situationen eine Entscheidung zu treffen, die einem später zum Verhängnis werden könnte.
Oftmals gibt es Angelegenheiten, da hätte zu Beginn niemand vermutet, dass es zu einer Straftat kommt. Durch ein Aufschaukeln durch die Beteiligten geht das eine ins andere über und plötzlich finden sich Personen in einem Kontext bzw. einer Gruppendynamik wieder, die in einem guten Rahmen unter keinen Bedingungen eine Straftat begangen hätten. Dieser Prozess passiert oftmals auch schleichend. Hier sollte man sowohl auf der Bestimmungs- als auch auf der Beitragsseite frühzeitig einen Schlussstrich ziehen und sich davon distanzieren.
anwaltfinden.at: Wie können nun Sie, als Experte im Bereich des Strafrechts, hilfreich im Falle einer Bestimmungstäterschaft sein?
Passiert etwas, stellt sich primär die Frage der Verantwortungsübernahme. Bin ich selbst an einer Tat nicht beteiligt, fällt es mir sicherlich nicht schwer, einen Anderen, welcher eine Straftat begangen hat, zu überreden, sich seine Straftat einzugestehen. Habe ich jedoch selbst eine Strafhandlung getätigt, ist es oft ein sehr langer Prozess sich diese Straftat selbst einzugestehen. Jenes Verleugnen ist zunächst in der Praxis oft der Fall. Als Anwalt begleite ich hierbei meine Mandanten und versuche ihnen eine gewisse Klarheit für diesen Prozess zu vermitteln. Aus meiner Sicht bedarf es, damit es wieder besser wird, sowohl einen Ausgleich für (die Opfer) das was passiert ist, also auch das Wahrnehmen der begangenen Tat.
Keiner hat als Täter begonnen, aber alle beginnen als Opfer; an dieser Tatsache kann man anknüpfen. Lebensgeschichte und Kontext der Person zu betrachten, ist in solch einer Situation sehr wichtig! Viele haben auch die Sorge, dass sie nicht mehr in ihrer Peer Group akzeptiert werden, wenn sie ihre Straftat zugeben. Im Zentrum sollte dabei stets das Interesse stehen, den Hilfesuchenden aufzuklären und zu verdeutlichen, dass es ein guter erster Schritt in die richtige Richtung ist. Ein Eingestehen und Akzeptieren der Tat sind oft schwer, aber für den Prozess des persönlichen Wachsens, um nicht wieder dieselben Fehler zu begehen, unverzichtbar.
Herzlichen Dank für das Gespräch!
Ich vertrete Sie zuverlässig in allen Belangen rund um das Strafrecht – Dr. Friedrich Schwarzinger
Sie haben weitere Fragen zum Thema Bestimmungstäter oder benötigen rechtlichen Beistand in Angelegenheiten des Strafrechts? Dr. Friedrich Schwarzinger berät und vertritt Sie gerne. Für ein persönliches Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei in 1080 Wien. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Friedrich Schwarzinger auf anwaltfinden.at