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Ehegattenunterhalt: Wann besteht der Anspruch und wie wird dieser geltend gemacht? - Im Interview mit Rechtsanwalt Dr. Anton Hintermeier

Richterschwert, Waage und Gesetzesbücher

Anspruch auf Ehegattenunterhalt – ja oder nein? Diese Frage stellen sich viele im Zuge einer Scheidung. Finanzielle Angelegenheiten gestalten sich bereits während aufrechter Ehe oftmals als ein emotionales Hindernis. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es auch nach der Ehe häufig zu Streitigkeiten kommt, wenn es darum geht, ein Teil des Einkommens an Ex-Partner abgeben zu müssen. Welche Voraussetzungen es für einen Ehegattenunterhalt benötigt und wie Sie diesen durchsetzen können, verrät Ihnen im heutigen Experteninterview Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht.

anwaltfinden.at: Herr Dr. Hintermeier, können Sie uns etwas über sich und Ihren beruflichen Werdegang erzählen?

Ich habe 1982 an der Universität Wien das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und bin seit 1988 eingetragener Rechtsanwalt in St. Pölten. Ich übe meine Tätigkeit im Rahmen der Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG aus.

Zu meinen wesentlichen Fachgebieten gehören neben Zivil-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht auch das Gebiet des Ehe- und Familienrechtes.

 

anwaltfinden.at: Kurz zur allgemeinen Erläuterung: Was kann unter „Ehegattenunterhalt“ verstanden werden?  

Ehegatten haben zur Deckung Ihrer Bedürfnisse nach ihren Kräften und nach der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen. Zu unterscheiden ist zwischen Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe und einem solchen nach Aufhebung der Ehe.

Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe wird in der Regel als Naturalunterhalt (z.B. wohnen) geleistet. Nach Aufhebung oder Scheidung einer Ehe ist Unterhalt in der Regel in Geld zu leisten. Gewöhnlich versteht man unter dem Begriff „Ehegattenunterhalt“ jenen Geldbetrag, den ein Ehegatte dem anderen nach einer Scheidung zur Versorgung leisten muss.

 

anwaltfinden.at: Wann besteht der Anspruch? Gilt dieser bereits während aufrechter Ehe & wie lange bleibt er bestehen?

Grundsätzlich besteht auch bei aufrechter Ehe ein Unterhaltsanspruch, vor allem dann, wenn ein Teil kein eigenes Einkommen bezieht oder nur ein sehr geringes. In der Regel wird bei aufrechter Ehe dieser Unterhalt aber „in natura“ (z.B. Zurverfügungstellung der Wohnung und ähnliches) geleistet.

Nach Scheidung einer Ehe besteht nur dann ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen, wenn gewisse Voraussetzungen für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegeben sind. Nach einer Scheidung hat ein Ehegatte dem anderen nur dann Unterhalt zu leisten, wenn sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde und wenn er ein deutlich höheres Einkommen hat als der schuldlose Teil.

Eine solche Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, bis sich allenfalls die Verhältnisse soweit ändern, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ebenfalls ein ausreichendes Einkommen hat. Die Unterhaltsverpflichtung nach Scheidung der Ehe endet spätestens bei Wiederverehelichung des berechtigten Teiles, oder der Anspruch ruht, wenn der berechtigte Teil eine Lebensgemeinschaft eingeht.

 

anwaltfinden.at: Jener Ehepartner, welcher besser verdient, hat Unterhaltsforderungen zu leisten. Stimmt das?

Das stimmt grundsätzlich, allerdings nur dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Unterhaltszahlung vertraglich verpflichtet oder wenn das alleinige oder überwiegende Verschulden des einen Ehepartners an der Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde. Der Besserverdienende hat auch eine Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe, diese Verpflichtung wird aber in der Regel einvernehmlich abgegolten.

 

anwaltfinden.at: Stichwort „Scheidung aus Verschulden“: Was bedeutet das für den Unterhaltsanspruch?

Die Scheidung eines Ehegatten aus seinem alleinigen oder überwiegendem Verschulden ist die Grundvoraussetzung dafür, dass er gesetzlichen Unterhalt leisten muss, wenn der schuldlose Teil kein Einkommen oder nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen hat.

Grundsätzlich besteht allerdings der Anspannungsgrundsatz, das heißt, jede der Parteien hat nach ihren Kräften, also je nach ihrem Ausbildungsstand, ihren beruflichen und gesundheitlichen Kräften selbst zu ihrem Einkommen beizutragen.

 

anwaltfinden.at: Kann das geschiedene Paar die Höhe des Ehegattenunterhalts frei wählen? Bzw. wie berechnet sich der Unterhalt bei einer Scheidung?  

Natürlich können sich Parteien im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung immer darauf einigen, dass Unterhalt vom einen Partner an den anderen bezahlt wird. Dabei spricht man von einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung.

 

Kommt kein Einvernehmen zustande und trifft einen Teil das zumindest überwiegende Verschulden, so kann auch im Rahmen eines Unterhaltsprozesses beim zuständigen Bezirksgericht dieser gesetzliche Unterhalt mit Urteil festgelegt werden. Die Höhe dieses Unterhalts ist einerseits abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und auch vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Wenn der Unterhaltsberechtigte gar kein Einkommen bezieht, dann hat er in der Regel Anspruch auf 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn er eigenes Einkommen bezieht, ist die Berechnung etwas komplizierter.

 

anwaltfinden.at: Was kann in diesem Zusammenhang unter dem Billigkeitsunterhalt verstanden werden?

Wenn im Zuge der Scheidung das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Partners nicht festgestellt wird, dann kann sich in seltenen Fällen unter Umständen die Verpflichtung zur Zahlung eines sogenannten „Billigkeitsunterhalt“ ergeben. Ein solcher Billigkeitsunterhalt, der sich nach den Kriterien der Gerechtigkeit richtet, kann nur dann in Ausnahmefällen festgelegt werden, wenn ein Ehepartner, der keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat, nicht fähig ist, sich selbst zu erhalten und für seine Lebensbedürfnisse aufzukommen. Dieser Billigkeitsunterhalt wird in der Regel mit Beträgen zwischen 10 und 15% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgelegt.

 

anwaltfinden.at: Besteht der Unterhaltsanspruch auch ohne Verschulden des anderen Ehegatten?

Grundsätzlich ist – vom Billigkeitsunterhalt abgesehen – Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches, dass das alleinige oder überwiegende Verschulden des anderen Ehepartners festgestellt wird. In sonstigen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch nur dann bestehen, wenn der eine dem anderen vertraglich Unterhalt zugesteht.

 

anwaltfinden.at: Wie kann der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können sich die Parteien natürlich auf einen Unterhalt einigen, diesen privat schriftlich oder besser im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches festlegen. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, so kann ein Unterhaltsanspruch natürlich auch durch Klage beim zuständigen Bezirksgericht durchgesetzt werden.

 

anwaltfinden.at: Was raten Sie – als Rechtsexperte im Eherecht – Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf Klage, Verfahren & Co?

Unterhaltsfragen sind meistens sehr komplex und für die weitere, oft ferne, Zukunft von großer existenzieller Bedeutung. Man sollte solche Unterhaltsfragen daher immer nur unter Beziehung von erfahrenen Rechtsberatern klären und abwickeln. Dies insbesondere auch deshalb, weil solche Unterhaltsvereinbarungen sehr oft auch Einfluss darauf haben, ob man später Pensions- oder Witwenpensionsansprüche geltend machen kann.

 

Individuelle Betreuung durch Spezialisierung & Know-how – Ihr Rechtsanwalt für alle Themen im Familienrecht, Dr. Anton Hintermeier

Der nacheheliche Unterhalt und die Frage, ob und in welcher Höhe dieser geleistet werden muss, ist eines der zentralsten Themen bei einer Scheidung. Gerne klärt Sie Rechtsanwalt Dr. Anton Hintermeier in einem persönlichen Beratungsgespräch darüber auf, welche Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber Ihrem Ehepartner zustehen und wie Sie diese durchsetzen können. Mehr Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Anton Hintermeier auf anwaltfinden.at.    

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